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Messstellen im Fokus

Geblitzt auf der B 96 in Neubrandenburg (Ecke Weidenweg), stadteinwärts

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Geblitzt auf der B 96 in Neubrandenburg (Ecke Weidenweg), stadteinwärts

An der B 96 in Neubrandenburg, Ecke Weidenweg, misst in Richtung stadteinwärts eine stationäre Geschwindigkeitsanlage. Erlaubt sind dort 60 km/h. Wer über diesem Wert erfasst wurde, erhält meist zunächst einen Anhörungsbogen, später gegebenenfalls einen Bußgeldbescheid.

Wichtig ist vor allem der Zeitpunkt: Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen, und zwar zunächst ohne Begründung. Danach lässt sich über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen und prüfen, ob die Vorwürfe tatsächlich tragfähig sind – etwa zu Messung, Eichung, Beschilderung und zur Frage, wer gefahren ist.

Die Messstelle im Überblick

Straße B 96 (Bundesstraße)
Ort / Abschnitt Neubrandenburg (Ecke Weidenweg)
Fahrtrichtung stadteinwärts
Bundesland Mecklenburg-Vorpommern
Art der Messung Stationärer Blitzer
Messgerät Poliscan Speed
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h

Tempo 60 und die Zahl auf dem Bescheid

Maßgeblich ist nie der Rohwert der Anlage, sondern der Wert nach Abzug der Messtoleranz. Erst dieser bereinigte Wert entscheidet darüber, in welche Stufe des Bußgeldkatalogs der Vorwurf fällt. Eine Überschreitung, die knapp über einer Stufengrenze liegt, kann sich daher durch eine korrekte Toleranzbehandlung noch verschieben.

Ob der Verstoß als innerorts oder außerorts eingeordnet wird, ergibt sich nicht aus dem Tempolimit, sondern allein aus der Beschilderung, also aus der Ortstafel. Diese Einordnung hat Gewicht: Bei gleicher Überschreitung sind die Regelsätze innerorts höher als außerorts. Es lohnt sich deshalb, in der Akte nachzuvollziehen, wie die Behörde die Stelle eingeordnet hat und ob die Beschilderung zur angegebenen zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h passt und für die stadteinwärts fahrende Richtung eindeutig erkennbar war.

Bei einer stationären Anlage steht außerdem die technische Seite im Raum: gültige Eichung, ordnungsgemäßer Betrieb und die vollständige Dokumentation der Messung. Falls ein Messfoto zur Akte gelangt ist, gehört auch die Zuordnung zum Fahrer zu den Punkten, die überprüft werden können.

Punkte, Fahrverbot und Probezeit

Ab 21 km/h Überschreitung kommt ein Punkt im Fahreignungsregister hinzu; zwei Punkte werden eingetragen, wenn für den Verstoß ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Für Pkw beginnt der Bereich des Regelfahrverbots innerorts ab 31 km/h und außerorts ab 41 km/h Überschreitung – auch deshalb ist die Frage der Einordnung nach Beschilderung hier nicht nur eine Formalie.

Steht ein Fahrverbot im Raum, gibt es zwei praktisch wichtige Ansätze. Handelt es sich um das erste Fahrverbot, also lag in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot vor, darf der Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmt werden. Und in Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot ganz abgesehen werden, wobei dann die Geldbuße erhöht wird; ob das in Betracht kommt, etwa bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes, entscheidet sich am Einzelfall.

Wer noch in der Probezeit fährt, sollte besonders genau hinsehen: Eine Überschreitung ab 21 km/h ist eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre.

Halterpost, Fristen und Verfahren aus der Ferne

Schreibt die Behörde Sie als Halter an, gilt: Angaben zur Person müssen Sie machen, Angaben zur Sache nicht. Wer zur Sache schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Der Anhörungsbogen ist zudem noch kein Bescheid – schon in diesem Stadium kann über einen Anwalt Akteneinsicht beantragt werden.

Läuft die Einspruchsfrist von zwei Wochen ab, wird der Bescheid rechtskräftig. Eine Wiedereinsetzung ist nur ausnahmsweise möglich, nämlich wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. Notieren Sie sich daher das Zustelldatum.

Nach einem Einspruch kann es zu einer Hauptverhandlung beim Amtsgericht kommen. Auf Antrag kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen vom persönlichen Erscheinen entbinden, und vieles lässt sich schriftlich über den Anwalt abwickeln – eine Anreise ist also nicht zwangsläufig nötig, aber auch nicht in jedem Fall entbehrlich. Falls Sie weiter von Neubrandenburg entfernt wohnen, ist das ein Punkt, den man früh ansprechen sollte. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt diese häufig die Kosten.

Welche Folgen drohen?

An dieser Stelle gilt Tempo 60. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

Ob innerorts oder außerorts gilt, ergibt sich aus der Beschilderung am Messort.

Überschreitung vorgeworfene Geschwindigkeit innerorts außerorts
bis 10 km/h 61–70 km/h 30 €
0 Punkte
20 €
0 Punkte
11–15 km/h 71–75 km/h 50 €
0 Punkte
40 €
0 Punkte
16–20 km/h 76–80 km/h 70 €
0 Punkte
60 €
0 Punkte
21–25 km/h 81–85 km/h 115 €
1 Punkt
100 €
1 Punkt
26–30 km/h 86–90 km/h 180 €
1 Punkt
150 €
1 Punkt
31–40 km/h 91–100 km/h 260 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
200 €
1 Punkt
41–50 km/h 101–110 km/h 400 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 111–120 km/h 560 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 121–130 km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 131 und mehr km/h 800 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Das Messgerät an dieser Stelle: PoliScan

So misst PoliScan

PoliScan ist eine Gerätefamilie des Wiesbadener Herstellers Vitronic (laut PTB-Liste: Vitronic Machine Vision GmbH). Die Geräte messen mit einem scannenden Laser (LIDAR), der kurze Impulse fächerförmig über mehrere Fahrstreifen sendet. Nach der Beschreibung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tastet das Gerät die Fahrbahn horizontal ab, berechnet aus der Laufzeit für jeden reflektierten Impuls eine Raumkoordinate, verfolgt die Fahrzeuge als Modellobjekte („Tracking“) und ermittelt aus deren Positionsänderung die Geschwindigkeit. Bei PoliScan Speed liegt der Messbereich nach der Zulassung zwischen 50 und 20 Metern vor dem Gerät. Aktuelles Modell ist der PoliScan FM1, auch als kombinierte Geschwindigkeits- und Rotlichtanlage.

PoliScan wird mobil auf Stativ oder im Fahrzeug, in Anhängern („Enforcement Trailer“, nach Herstellerangaben bis zu 30 Tage autark) und stationär in festen Gehäusen bzw. Säulen eingesetzt. Welche Variante gemessen hat, zeigt die Akte.

Standardisiertes Messverfahren

Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren. Für den PoliScan FM1 gilt dasselbe; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung legt das zugrunde. Das Gericht prüft die Messung also nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Fehler (näher hier).

Was wir in der Akte prüfen

  • Auswerterahmen (Auswertehilfe): Bei PoliScan wird das Beweisfoto erst aufgenommen, nachdem das Fahrzeug den Messbereich durchfahren hat. Welchem Fahrzeug der Messwert gehört, zeigt ein ins Foto eingeblendeter Auswerterahmen. Nach der Gebrauchsanweisung, wie sie in der Fachliteratur wiedergegeben wird, muss sich z.B. bei einer Frontmessung das Kennzeichen oder ein Vorderrad zumindest teilweise im Rahmen befinden, die Unterkante des Rahmens muss unterhalb der Räder liegen, und im Rahmen dürfen keine Teile anderer Fahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung zu sehen sein. Das lässt sich am Foto prüfen.
  • Falldatei: Jede Messung wird als verschlüsselte, signierte Datei gespeichert. Für ein Sachverständigengutachten braucht die Verteidigung sie in lesbarer Form einschließlich der erforderlichen Schlüssel („Token“) bzw. Passwörter.
  • Messreihe und Zusatzdaten: Soweit vorhanden, können die Messreihe des Tattages und Statistikdaten angefordert werden. Welche Daten das Gerät speichert, hängt von Variante und Softwarestand ab: Nach der Rechtsprechung enthielt die Falldatei beim FM1 mit Softwareversion 4.4.5 noch Zeitwerte zu Positionspunkten, mit Version 4.4.9 nur noch wenige Positionswerte ohne eigene Zeitstempel und keine Rohmessdaten.
  • Besonderheiten bei Anhängern: Bei Messungen aus einem Enforcement Trailer ist zu prüfen, ob die Zulassungs- und Gebrauchsvorgaben für diese Einsatzform eingehalten sind.
  • Eichschein, Softwareversion, Gebrauchsanweisung: Passt die Gebrauchsanweisung zur eingesetzten Softwareversion? War das Gerät zur Tatzeit gültig geeicht?
  • Messprotokoll: bei mobilen Messungen u.a. Standort, Untergrund und Einrichtung.
  • Schulungsnachweis des Messpersonals.

Rohmessdaten

Ob PoliScan die Daten speichern muss, aus denen der Messwert berechnet wird, war lange umstritten. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung – ergangen zu einem PoliScan FM1 – führt die fehlende Speicherung solcher Rohmessdaten nicht zu einem Verwertungsverbot. Vorhandene Daten können aber angefordert und ausgewertet werden; konkrete Einwände – etwa zur Zuordnung, Bedienung oder Eichung – bleiben möglich. Einzelheiten hier.

Ob sich aus Ihrer Akte konkrete Ansatzpunkte ergeben, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Mehr zum PoliScan, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: PoliScan – Messgerät im Überblick.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Bei Tempo 60 an der B 96 – zählt der Verstoß als innerorts oder außerorts?

Das richtet sich nicht nach dem Tempolimit, sondern nach der Beschilderung, also nach der Ortstafel. Die Einordnung wirkt sich aus, weil die Regelsätze innerorts bei gleicher Überschreitung höher sind als außerorts.

Ich habe nur einen Anhörungsbogen erhalten. Muss ich angeben, wer stadteinwärts gefahren ist?

Angaben zur Person sind Pflicht, Angaben zur Sache nicht. Sie müssen sich nicht selbst belasten, und aus Ihrem Schweigen zur Sache darf kein Nachteil hergeleitet werden.

Kann die Messung der stationären Anlage überprüft werden?

Ja. Über einen Anwalt kann Akteneinsicht genommen werden – auch schon vor einem Bescheid – und dabei lassen sich unter anderem Messung, Eichung, Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer prüfen.

Weitere Messstellen: Mecklenburg-Vorpommern

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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