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Messstellen im Fokus

Geblitzt auf der A 81 bei Engen, Richtung Anschlussstelle Geisingen

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Geblitzt auf der A 81 bei Engen, Richtung Anschlussstelle Geisingen

Auf der A 81 bei Engen in Fahrtrichtung Anschlussstelle Geisingen wird mit einem mobilen Messgerät die Geschwindigkeit kontrolliert. Zulässig sind an dieser Stelle 130 km/h. Wenn Sie deshalb Post erhalten haben – einen Anhörungsbogen oder bereits einen Bußgeldbescheid –, geht es zunächst um zwei Dinge: welcher Wert Ihnen nach Abzug der Messtoleranz vorgeworfen wird und welche Frist gerade läuft.

Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen, ohne ihn sofort zu begründen. Das schafft Zeit: Über einen Anwalt lässt sich Akteneinsicht nehmen, um Messung, Eichung, Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer zu prüfen. Ein Anhörungsbogen ist dagegen noch kein Bescheid – Angaben zur Person müssen Sie machen, Angaben zur Sache nicht.

Die Messstelle im Überblick

Straße A 81 (Autobahn)
Ort / Abschnitt Engen
Fahrtrichtung Anschlussstelle Geisingen
Bundesland Baden-Württemberg
Art der Messung Mobiler Blitzer
Messgerät Poliscan Fm1
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 130 km/h

130 km/h auf der Autobahn – wie sich die Überschreitung auswirkt

Die A 81 zählt im Bußgeldkatalog zu den Außerortsstraßen. Das gilt für Autobahnen unabhängig davon, welcher Ort in der Nähe liegt, und wirkt sich unmittelbar aus: Bei gleicher Überschreitung sind die Regelsätze außerorts niedriger als innerorts. Maßgeblich ist dabei nie der abgelesene Rohwert, sondern die Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz. Schon deshalb lohnt der genaue Blick in den Bescheid – prüfen Sie, welcher Wert dort als vorwerfbare Geschwindigkeit steht.

Bei einem Limit von 130 km/h liegen die Grenzen der Staffelung vergleichsweise weit auseinander, die Sprünge sind aber spürbar: Ab 21 km/h Überschreitung kommt zur Geldbuße ein Punkt im Fahreignungsregister hinzu. Ist für die Überschreitung ein Regelfahrverbot vorgesehen, sind es zwei Punkte. Wenige Kilometer pro Stunde können also entscheiden, ob es bei einer reinen Geldbuße bleibt oder ob Punkte und ein Fahrverbot im Raum stehen.

Tempolimits auf Autobahnen ergeben sich aus der Beschilderung und können auch nur zeitweise oder abschnittsweise angeordnet sein. Für die Prüfung ist deshalb relevant, welches Limit im Moment der Messung tatsächlich durch Verkehrszeichen angeordnet und wie es beschildert war. Diese Unterlagen gehören zu den Punkten, die sich über die Akte nachvollziehen lassen.

Mobile Messung: Was sich in der Akte überprüfen lässt

An dieser Stelle wird mobil gemessen, die Kontrolle ist also nicht an eine dauerhaft vorhandene Einrichtung gebunden. Für Ihr Verfahren bedeutet das: Es kommt darauf an, ob die Messung im konkreten Fall ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert wurde. Über einen Anwalt können unter anderem der Eichnachweis des eingesetzten Geräts, die Messunterlagen, die Beschilderung und die Frage geprüft werden, ob Sie als Fahrer überhaupt zuverlässig zugeordnet werden können. Falls ein Messfoto vorliegt, gehört auch dessen Auswertung dazu.

Ein häufiger Ausgangspunkt ist die Halterpost. Sie wird an den Fahrzeughalter versandt, auch wenn dieser gar nicht gefahren ist. Wer zur Sache schweigt, darf deswegen nicht als überführt behandelt werden; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Angaben zur Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum – sind hingegen verpflichtend. Vor einer schriftlichen Schilderung des Geschehens sollten Sie daher wissen, was in der Akte steht.

Fahrverbot, Probezeit und Verfahren aus der Ferne

Steht ein Fahrverbot im Raum, ist die Vier-Monats-Regel wichtig: Wenn in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot gegen Sie bestand, können Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst festlegen und so in eine ohnehin fahrfreie Zeit legen. In Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot ganz abgesehen werden, etwa wenn dadurch der Arbeitsplatz konkret gefährdet wäre; dann fällt die Geldbuße höher aus. Ob das in Betracht kommt, entscheidet sich anhand Ihrer persönlichen Umstände und muss belegt vorgetragen werden.

Befinden Sie sich noch in der Probezeit, gilt eine Überschreitung ab 21 km/h als schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Diese Folgen knüpfen ausschließlich an die Rechtskraft an – bis dahin ist noch nichts entschieden.

Falls Sie weiter entfernt von Engen wohnen: Das Verfahren lässt sich vollständig aus der Ferne führen. Korrespondenz, Akteneinsicht und Einspruch laufen schriftlich beziehungsweise elektronisch; eine persönliche Anreise ist dafür nicht erforderlich. Haben Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt diese häufig die Kosten der Verteidigung – die Deckungsanfrage kann die Kanzlei für Sie stellen.

Welche Folgen drohen?

An dieser Stelle gilt Tempo 130. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

Überschreitung vorgeworfene Geschwindigkeit außerorts
bis 10 km/h 131–140 km/h 20 €
0 Punkte
11–15 km/h 141–145 km/h 40 €
0 Punkte
16–20 km/h 146–150 km/h 60 €
0 Punkte
21–25 km/h 151–155 km/h 100 €
1 Punkt
26–30 km/h 156–160 km/h 150 €
1 Punkt
31–40 km/h 161–170 km/h 200 €
1 Punkt
41–50 km/h 171–180 km/h 320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 181–190 km/h 480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 191–200 km/h 600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 201 und mehr km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Das Messgerät an dieser Stelle: PoliScan

So misst PoliScan

PoliScan ist eine Gerätefamilie des Wiesbadener Herstellers Vitronic (laut PTB-Liste: Vitronic Machine Vision GmbH). Die Geräte messen mit einem scannenden Laser (LIDAR), der kurze Impulse fächerförmig über mehrere Fahrstreifen sendet. Nach der Beschreibung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tastet das Gerät die Fahrbahn horizontal ab, berechnet aus der Laufzeit für jeden reflektierten Impuls eine Raumkoordinate, verfolgt die Fahrzeuge als Modellobjekte („Tracking“) und ermittelt aus deren Positionsänderung die Geschwindigkeit. Bei PoliScan Speed liegt der Messbereich nach der Zulassung zwischen 50 und 20 Metern vor dem Gerät. Aktuelles Modell ist der PoliScan FM1, auch als kombinierte Geschwindigkeits- und Rotlichtanlage.

PoliScan wird mobil auf Stativ oder im Fahrzeug, in Anhängern („Enforcement Trailer“, nach Herstellerangaben bis zu 30 Tage autark) und stationär in festen Gehäusen bzw. Säulen eingesetzt. Welche Variante gemessen hat, zeigt die Akte.

Standardisiertes Messverfahren

Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren. Für den PoliScan FM1 gilt dasselbe; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung legt das zugrunde. Das Gericht prüft die Messung also nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Fehler (näher hier).

Was wir in der Akte prüfen

  • Auswerterahmen (Auswertehilfe): Bei PoliScan wird das Beweisfoto erst aufgenommen, nachdem das Fahrzeug den Messbereich durchfahren hat. Welchem Fahrzeug der Messwert gehört, zeigt ein ins Foto eingeblendeter Auswerterahmen. Nach der Gebrauchsanweisung, wie sie in der Fachliteratur wiedergegeben wird, muss sich z.B. bei einer Frontmessung das Kennzeichen oder ein Vorderrad zumindest teilweise im Rahmen befinden, die Unterkante des Rahmens muss unterhalb der Räder liegen, und im Rahmen dürfen keine Teile anderer Fahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung zu sehen sein. Das lässt sich am Foto prüfen.
  • Falldatei: Jede Messung wird als verschlüsselte, signierte Datei gespeichert. Für ein Sachverständigengutachten braucht die Verteidigung sie in lesbarer Form einschließlich der erforderlichen Schlüssel („Token“) bzw. Passwörter.
  • Messreihe und Zusatzdaten: Soweit vorhanden, können die Messreihe des Tattages und Statistikdaten angefordert werden. Welche Daten das Gerät speichert, hängt von Variante und Softwarestand ab: Nach der Rechtsprechung enthielt die Falldatei beim FM1 mit Softwareversion 4.4.5 noch Zeitwerte zu Positionspunkten, mit Version 4.4.9 nur noch wenige Positionswerte ohne eigene Zeitstempel und keine Rohmessdaten.
  • Besonderheiten bei Anhängern: Bei Messungen aus einem Enforcement Trailer ist zu prüfen, ob die Zulassungs- und Gebrauchsvorgaben für diese Einsatzform eingehalten sind.
  • Eichschein, Softwareversion, Gebrauchsanweisung: Passt die Gebrauchsanweisung zur eingesetzten Softwareversion? War das Gerät zur Tatzeit gültig geeicht?
  • Messprotokoll: bei mobilen Messungen u.a. Standort, Untergrund und Einrichtung.
  • Schulungsnachweis des Messpersonals.

Rohmessdaten

Ob PoliScan die Daten speichern muss, aus denen der Messwert berechnet wird, war lange umstritten. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung – ergangen zu einem PoliScan FM1 – führt die fehlende Speicherung solcher Rohmessdaten nicht zu einem Verwertungsverbot. Vorhandene Daten können aber angefordert und ausgewertet werden; konkrete Einwände – etwa zur Zuordnung, Bedienung oder Eichung – bleiben möglich. Einzelheiten hier.

Ob sich aus Ihrer Akte konkrete Ansatzpunkte ergeben, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Mehr zum PoliScan, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: PoliScan – Messgerät im Überblick.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Ich war auf der A 81 bei Engen unterwegs – gilt die Messung als innerorts oder außerorts?

Autobahnen werden im Bußgeldkatalog stets als außerorts behandelt. Die Regelsätze sind dort bei gleicher Überschreitung niedriger als bei innerörtlichen Verstößen.

Muss ich im Anhörungsbogen angeben, wer gefahren ist?

Zur Person müssen Sie Angaben machen, zur Sache nicht. Wenn Sie zur Sache schweigen, darf das nicht als Eingeständnis gewertet werden.

Ab wann muss ich mit Punkten rechnen?

Punkte im Fahreignungsregister fallen ab einer Überschreitung von 21 km/h an – ein Punkt, und zwei Punkte, wenn für den Verstoß ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Entscheidend ist der Wert nach Abzug der Messtoleranz.

Weitere Messstellen auf der A 81 in Baden-Württemberg

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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