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Geblitzt auf der A 45 bei Wetzlar an der Anschlussstelle Lützellinden

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Geblitzt auf der A 45 bei Wetzlar an der Anschlussstelle Lützellinden

Sie wurden auf der A 45 bei Wetzlar an der Anschlussstelle Lützellinden mit einer mobilen Messung erfasst. An dieser Stelle gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, und da Autobahnen im Bußgeldkatalog als außerorts gelten, richtet sich die Sanktion nach den Außerorts-Sätzen.

Wichtig ist zunächst nur zweierlei: Post vom Anhörungsbogen unterscheiden vom Bußgeldbescheid – und Fristen im Blick behalten. Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen; eine Begründung muss dabei noch nicht mitgeliefert werden. Erst die anschließende Akteneinsicht zeigt, ob die Messung und die Zuordnung zum Fahrer tragen.

Die Messstelle im Überblick

Straße A 45 (Autobahn)
Ort / Abschnitt Wetzlar
Fahrtrichtung an der Anschlussstelle Lützellinden
Bundesland Hessen
Art der Messung Mobiler Blitzer
Messgerät Poliscan Speed
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h

Tempo 80 auf der Autobahn: Warum der Toleranzabzug zählt

Maßgeblich ist nie der Rohwert der Messung, sondern der Wert nach Abzug der Messtoleranz. Gerade an der Grenze zwischen zwei Stufen des Bußgeldkatalogs kann dieser Abzug darüber entscheiden, ob es bei einer Geldbuße bleibt oder ob Punkte beziehungsweise ein Regelfahrverbot im Raum stehen. Prüfen Sie deshalb im Bescheid, welcher Wert als vorwerfbar zugrunde gelegt wurde.

Da die A 45 als Autobahn stets außerorts bewertet wird, fallen die Regelsätze bei gleicher Überschreitung niedriger aus als innerorts. Punkte im Fahreignungsregister entstehen ab einer Überschreitung von 21 km/h – ein Punkt, und zwei Punkte, wenn für den Verstoß ein Regelfahrverbot vorgesehen ist.

Auf Autobahnen wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Beschilderung festgelegt, teils dauerhaft, teils vorübergehend. Zur Prüfung gehört deshalb regelmäßig auch die Frage, ob das Limit, das dem Vorwurf zugrunde liegt, für die konkrete Fahrtrichtung und den konkreten Abschnitt korrekt und erkennbar angeordnet war.

Mobile Messung: Welche Punkte sich prüfen lassen

Bei einer mobilen Messung entstehen Messdaten, die sich im Nachhinein nachvollziehen lassen. Über einen Anwalt kann Akteneinsicht beantragt werden; dabei lassen sich unter anderem die Messung selbst, die Eichung des eingesetzten Geräts, die Beschilderung und die Zuordnung der Person zum Fahrzeug überprüfen. Falls ein Messfoto vorliegt, gehört auch dessen Auswertung dazu.

Ein Anhörungsbogen ist noch kein Bußgeldbescheid, sondern eine Gelegenheit zur Stellungnahme. Angaben zur Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum – müssen Sie machen. Angaben zur Sache, also dazu, wer gefahren ist oder wie schnell, sind freiwillig. Wer zur Sache schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden. Vorschnelle Erklärungen lassen sich dagegen kaum zurücknehmen.

Fahrverbot, Probezeit und Verfahren aus der Ferne

Steht ein Fahrverbot im Raum, ist die Vier-Monats-Regel relevant: Wer in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot hatte, darf den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmen und so auf Urlaub oder Arbeitszeiten legen. In Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot ganz abgesehen werden; dann wird die Geldbuße erhöht. Ob das in Betracht kommt – etwa wenn der Arbeitsplatz konkret gefährdet ist –, hängt vom Einzelfall und einer nachvollziehbaren Darlegung ab.

Befinden Sie sich noch in der Probezeit, ist eine Überschreitung ab 21 km/h eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Auch das spricht dafür, den Vorwurf vor Eintritt der Rechtskraft prüfen zu lassen.

Falls Sie weiter entfernt von Wetzlar wohnen: Das Verfahren lässt sich vollständig aus der Ferne führen. Unterlagen, Akteneinsicht und Schriftverkehr laufen digital beziehungsweise postalisch; eine persönliche Anreise ist für die Bearbeitung nicht erforderlich. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt sie häufig die Kosten – eine Deckungsanfrage klärt das vorab.

Welche Folgen drohen?

An dieser Stelle gilt Tempo 80. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

Überschreitung vorgeworfene Geschwindigkeit außerorts
bis 10 km/h 81–90 km/h 20 €
0 Punkte
11–15 km/h 91–95 km/h 40 €
0 Punkte
16–20 km/h 96–100 km/h 60 €
0 Punkte
21–25 km/h 101–105 km/h 100 €
1 Punkt
26–30 km/h 106–110 km/h 150 €
1 Punkt
31–40 km/h 111–120 km/h 200 €
1 Punkt
41–50 km/h 121–130 km/h 320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 131–140 km/h 480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 141–150 km/h 600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 151 und mehr km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Das Messgerät an dieser Stelle: PoliScan

So misst PoliScan

PoliScan ist eine Gerätefamilie des Wiesbadener Herstellers Vitronic (laut PTB-Liste: Vitronic Machine Vision GmbH). Die Geräte messen mit einem scannenden Laser (LIDAR), der kurze Impulse fächerförmig über mehrere Fahrstreifen sendet. Nach der Beschreibung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tastet das Gerät die Fahrbahn horizontal ab, berechnet aus der Laufzeit für jeden reflektierten Impuls eine Raumkoordinate, verfolgt die Fahrzeuge als Modellobjekte („Tracking“) und ermittelt aus deren Positionsänderung die Geschwindigkeit. Bei PoliScan Speed liegt der Messbereich nach der Zulassung zwischen 50 und 20 Metern vor dem Gerät. Aktuelles Modell ist der PoliScan FM1, auch als kombinierte Geschwindigkeits- und Rotlichtanlage.

PoliScan wird mobil auf Stativ oder im Fahrzeug, in Anhängern („Enforcement Trailer“, nach Herstellerangaben bis zu 30 Tage autark) und stationär in festen Gehäusen bzw. Säulen eingesetzt. Welche Variante gemessen hat, zeigt die Akte.

Standardisiertes Messverfahren

Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren. Für den PoliScan FM1 gilt dasselbe; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung legt das zugrunde. Das Gericht prüft die Messung also nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Fehler (näher hier).

Was wir in der Akte prüfen

  • Auswerterahmen (Auswertehilfe): Bei PoliScan wird das Beweisfoto erst aufgenommen, nachdem das Fahrzeug den Messbereich durchfahren hat. Welchem Fahrzeug der Messwert gehört, zeigt ein ins Foto eingeblendeter Auswerterahmen. Nach der Gebrauchsanweisung, wie sie in der Fachliteratur wiedergegeben wird, muss sich z.B. bei einer Frontmessung das Kennzeichen oder ein Vorderrad zumindest teilweise im Rahmen befinden, die Unterkante des Rahmens muss unterhalb der Räder liegen, und im Rahmen dürfen keine Teile anderer Fahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung zu sehen sein. Das lässt sich am Foto prüfen.
  • Falldatei: Jede Messung wird als verschlüsselte, signierte Datei gespeichert. Für ein Sachverständigengutachten braucht die Verteidigung sie in lesbarer Form einschließlich der erforderlichen Schlüssel („Token“) bzw. Passwörter.
  • Messreihe und Zusatzdaten: Soweit vorhanden, können die Messreihe des Tattages und Statistikdaten angefordert werden. Welche Daten das Gerät speichert, hängt von Variante und Softwarestand ab: Nach der Rechtsprechung enthielt die Falldatei beim FM1 mit Softwareversion 4.4.5 noch Zeitwerte zu Positionspunkten, mit Version 4.4.9 nur noch wenige Positionswerte ohne eigene Zeitstempel und keine Rohmessdaten.
  • Besonderheiten bei Anhängern: Bei Messungen aus einem Enforcement Trailer ist zu prüfen, ob die Zulassungs- und Gebrauchsvorgaben für diese Einsatzform eingehalten sind.
  • Eichschein, Softwareversion, Gebrauchsanweisung: Passt die Gebrauchsanweisung zur eingesetzten Softwareversion? War das Gerät zur Tatzeit gültig geeicht?
  • Messprotokoll: bei mobilen Messungen u.a. Standort, Untergrund und Einrichtung.
  • Schulungsnachweis des Messpersonals.

Rohmessdaten

Ob PoliScan die Daten speichern muss, aus denen der Messwert berechnet wird, war lange umstritten. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung – ergangen zu einem PoliScan FM1 – führt die fehlende Speicherung solcher Rohmessdaten nicht zu einem Verwertungsverbot. Vorhandene Daten können aber angefordert und ausgewertet werden; konkrete Einwände – etwa zur Zuordnung, Bedienung oder Eichung – bleiben möglich. Einzelheiten hier.

Ob sich aus Ihrer Akte konkrete Ansatzpunkte ergeben, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Mehr zum PoliScan, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: PoliScan – Messgerät im Überblick.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Ich wurde auf der A 45 bei Wetzlar mit mehr als 80 km/h gemessen – drohen Punkte?

Punkte im Fahreignungsregister gibt es ab einer Überschreitung von 21 km/h nach Toleranzabzug. Es ist ein Punkt, bei einem vorgesehenen Regelfahrverbot sind es zwei.

Zählt die Stelle als innerorts, weil dort nur 80 km/h erlaubt sind?

Nein. Autobahnen gelten im Bußgeldkatalog immer als außerorts, unabhängig von der Höhe des angeordneten Tempolimits. Die Regelsätze sind dort bei gleicher Überschreitung niedriger als innerorts.

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen und sagen, wer gefahren ist?

Zu Ihrer Person müssen Sie Angaben machen, zur Sache nicht. Schweigen zum Tatvorwurf darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden; sinnvoll ist es, zunächst Akteneinsicht nehmen zu lassen.

Weitere Messstellen auf der A 45 in Hessen

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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Bei einem Verwarnungsgeld raten wir in der Regel zum Bezahlen. Es gibt keine Punkte und kein Fahrverbot. Mit der fristgerechten, vollständigen Zahlung ist die Verwarnung grundsätzlich erledigt. Ein anwaltliches Verfahren würde meist mehr kosten als das Verwarnungsgeld. Wenn Sie trotzdem Zweifel am Vorwurf haben, können Sie die Anfrage senden.

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