Die Messstelle A24 km 169,0 bei Wittstock liegt auf einem Streckenabschnitt, der von vielen Fahrern als „unspektakulär“ wahrgenommen wird: lange Gerade, gleichmäßiger Verkehrsfluss, häufig wechselnde Licht- und Witterungsbedingungen und – je nach Tageszeit – ein Mix aus Pendlerverkehr und Schwerlastanteil. Gerade diese Kombination ist aus verkehrsrechtlicher Sicht bemerkenswert, weil sie typische Konstellationen schafft, in denen Geschwindigkeitsmessungen zwar routinemäßig durchgeführt werden, die Beweisführung im Einzelfall aber anfällig für Fehler bleibt. Wer hier geblitzt wurde, sollte daher nicht vorschnell davon ausgehen, die Messung sei automatisch unangreifbar. Moderne Messtechnik arbeitet zwar standardisiert, jedoch nicht unfehlbar – und die Praxis zeigt, dass sich an genau solchen Messpunkten immer wieder Ansatzpunkte für eine sachverständige Überprüfung ergeben.
Im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht hängt die Verwertbarkeit einer Messung nicht nur davon ab, ob ein Gerät „zugelassen“ ist, sondern ob die konkrete Messung im konkreten Fall ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Die Behörden berufen sich häufig auf das Konzept des standardisierten Messverfahrens. Das bedeutet vereinfacht: Liegen Zulassung, Eichung und Bedienung im Rahmen der Vorgaben, wird die Messung grundsätzlich als zuverlässig behandelt. Diese Ausgangslage ist jedoch keine Unwiderlegbarkeit. Denn bereits kleine Abweichungen bei Aufbau, Ausrichtung, Dokumentation oder Auswertung können die Messung in ihrer Aussagekraft beeinträchtigen. In der anwaltlichen Praxis sind es oft nicht spektakuläre „Totalschäden“ der Messung, sondern Detailfehler, die Zweifel begründen – und damit die Grundlage für eine erfolgreiche Verteidigung im Bußgeldverfahren schaffen.
An der A24 bei Wittstock treten – wie an vielen Autobahnmessstellen – wiederkehrende Problemfelder auf: die korrekte Zuordnung des Messwerts zum richtigen Fahrzeug bei dichterem Verkehr, Reflexionen oder Abschattungen durch andere Fahrzeuge, die Frage nach dem exakten Messbereich sowie die Einhaltung der Gerätevorgaben bei Aufstellung und Ausrichtung. Hinzu kommt die Bedeutung der Messdokumentation: Messprotokoll, Schulungsnachweise, Wartungs- und Eichunterlagen sowie die Rohmessdaten. Fehlen Unterlagen, sind sie widersprüchlich oder bleibt unklar, ob die Vorgaben des Herstellers eingehalten wurden, kann dies die Beweiskraft der Messung schwächen. Gerade bei Verfahren, in denen neben einem Bußgeld auch ein Fahrverbot droht, ist diese Prüfung keine „Förmelei“, sondern zentraler Bestandteil einer sachgerechten Verteidigung.
Die Fehleranfälligkeit zeigt sich zudem häufig dort, wo Messgeräte zwar technisch korrekt funktionieren, die Rahmenbedingungen aber nicht optimal sind. Schon geringe Abweichungen bei der Positionierung, ein nicht vollständig dokumentierter Aufbau oder ein Bedienfehler können Messwertabweichungen auslösen. Ebenso relevant sind Auswertefragen: Wurde der Messwert korrekt ermittelt, wurden Toleranzen richtig berücksichtigt, und ist die Messdatei vollständig nachvollziehbar? In der Praxis lassen sich solche Punkte nicht durch bloßes „Bauchgefühl“ klären, sondern durch eine methodische Analyse. Genau hier kommt die Arbeit von Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik ins Spiel: Sie prüfen anhand der Messunterlagen, der Falldateien und der Geräteeinstellungen, ob die Messung plausibel, reproduzierbar und den Vorgaben entsprechend erfolgt ist. Messfehler sind keine bloße Behauptung – sie können in geeigneten Fällen fachlich nachgewiesen werden.
Für Betroffene ist wichtig zu wissen, dass diese Überprüfung nicht daran scheitern muss, dass man „als Laie“ keinen Zugang zu den technischen Details hat. In vielen Verfahren ist es gerade die sachverständige Auswertung, die erstmals sichtbar macht, ob die Messung tatsächlich so belastbar ist, wie es der Bußgeldbescheid suggeriert. Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht, lässt daher jeden Fall konsequent durch einen unabhängigen Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik prüfen. Diese Herangehensweise ist besonders dann sinnvoll, wenn die Messung an einer stark frequentierten Strecke wie der A24 erfolgt ist oder wenn die Aktenlage Fragen offenlässt. Dr. Bunzel arbeitet mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel und bringt Erfahrung aus über 1000 Ordnungswidrigkeitenverfahren mit. Diese Routine ist im Umgang mit Messunterlagen, Akteneinsicht und der prozessualen Durchsetzung technischer Einwände von erheblichem Vorteil, weil in Bußgeldverfahren oft kurze Fristen und ein hoher Formalisierungsgrad gelten.
Ein häufiger Vorbehalt betrifft die Kosten: Viele Betroffene zögern, weil sie eine aufwendige technische Prüfung für finanziell riskant halten. Tatsächlich werden die Kosten für die anwaltliche Vertretung und die sachverständige Überprüfung in der Regel von der Rechtsschutzversicherung des Betroffenen getragen, sofern eine entsprechende Verkehrsrechtsschutzdeckung besteht. Das ist praktisch bedeutsam, weil die Qualität der Verteidigung im Messverfahren maßgeblich davon abhängt, ob die technischen Details vollständig aufgearbeitet werden können. Die Einschaltung eines Sachverständigen ist dabei kein „Luxus“, sondern oftmals der entscheidende Schritt, um Messfehler belastbar zu belegen, Widersprüche herauszuarbeiten oder die Verwertbarkeit der Messung insgesamt in Frage zu stellen. Auch in Fällen, in denen sich am Ende kein durchgreifender Messfehler feststellen lässt, schafft die Prüfung Klarheit über die tatsächliche Beweislage – und ermöglicht eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten.
Gerade an Messstellen wie A24 km 169,0, Wittstock zeigt sich, dass die Verteidigung nicht bei allgemeinen Argumenten stehen bleiben darf. Entscheidend ist die konkrete Messung: Welche Gerätekonfiguration lag vor, wie ist das Fahrzeug abgebildet, welche Auswerteparameter wurden genutzt, und sind alle Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens tatsächlich erfüllt? Wo dies nicht der Fall ist, können sich Ansatzpunkte ergeben – von der Reduzierung des Vorwurfs bis zur Einstellung des Verfahrens. Wer sich allein auf die im Bescheid genannten Werte verlässt, übersieht häufig, dass zwischen Messwert und rechtlich verwertbarem Nachweis mehrere Prüfschritte liegen, die im Einzelfall angreifbar sein können.
Wenn Sie an der Messstelle A24 km 169,0 bei Wittstock geblitzt wurden, kann es sich daher lohnen, den Vorgang fachkundig prüfen zu lassen – insbesondere, wenn Punkte, ein Fahrverbot oder berufliche Konsequenzen im Raum stehen. Nehmen Sie in diesem Fall Kontakt zu Dr. Maik Bunzel auf; eine erste Einschätzung lässt sich am unkompliziertesten über die Online-Anfrage auf blitzer-soforthilfe.com anstoßen. So kann zeitnah geprüft werden, ob sich aus den Messunterlagen und der sachverständigen Analyse Anhaltspunkte für Messfehler und eine wirksame Verteidigungsstrategie ergeben.