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Messstellen im Fokus

Geblitzt auf der A 23 in Hamburg, Richtung Norden

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Geblitzt auf der A 23 in Hamburg, Richtung Norden

An dieser Stelle der A 23 in Hamburg wurde in Fahrtrichtung Norden die Geschwindigkeit gemessen, zulässig waren 50 km/h. Die Messung erfolgte mit einem Blitzeranhänger, eingesetzt wurde ein Gerät des Typs PoliScan FM1. Wenn Sie deshalb Post erhalten haben, geht es zunächst um zwei Fragen: Welcher Wert wird Ihnen nach Abzug der Messtoleranz vorgehalten, und in welchem Verfahrensstadium befinden Sie sich?

Ein Anhörungsbogen ist noch keine Entscheidung gegen Sie. Angaben zur Person müssen Sie machen, zur Sache selbst nicht – und Schweigen darf Ihnen nicht als Eingeständnis ausgelegt werden. Liegt schon ein Bußgeldbescheid vor, läuft ab der Zustellung eine Frist von zwei Wochen für den Einspruch; begründen müssen Sie ihn nicht sofort. Über einen Anwalt lässt sich Akteneinsicht nehmen, teils bereits vor einem Bescheid, und anschließend prüfen, ob Messung, Eichung, Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer tragfähig sind.

Die Messstelle im Überblick

Straße A 23 (Autobahn)
Ort / Abschnitt Hamburg
Fahrtrichtung Norden
Bundesland Hamburg
Art der Messung Blitzeranhänger
Messgerät Poliscan Fm1
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h

Tempo 50 auf einer Autobahn – warum der Grenzwert hier entscheidet

Auf Autobahnen werden Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Beschilderung festgelegt; das kann dauerhaft oder auch nur vorübergehend geschehen. Für die Bewertung eines Verstoßes ist dabei zweierlei wichtig: Erstens gelten Autobahnen im Bußgeldkatalog stets als außerorts, unabhängig davon, wie niedrig das angeordnete Limit ist. Zweitens muss die Beschränkung so angeordnet und sichtbar sein, dass sie für die vorbeifahrenden Fahrzeuge verbindlich war. Genau hier setzt die Akteneinsicht an: Aus den Unterlagen lässt sich nachvollziehen, welche Anordnung der Messung zugrunde lag und ob die Dokumentation dazu passt.

Der vorgehaltene Wert ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Display. Von der gemessenen Geschwindigkeit wird eine Toleranz abgezogen, maßgeblich ist erst das Ergebnis danach. Bei einem Limit von 50 km/h führt schon eine Überschreitung ab 21 km/h zu einem Punkt im Fahreignungsregister; zwei Punkte sind es, wenn zugleich ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Ein Fahrverbot ist außerorts – und damit auch hier – im Regelfall ab 41 km/h Überschreitung vorgesehen, innerorts würde die Schwelle schon ab 31 km/h greifen. Der Unterschied zwischen zwei Stufen der Bußgeldtabelle kann deshalb von wenigen km/h abhängen, was eine genaue Prüfung des Messergebnisses lohnend macht.

Messung aus dem Blitzeranhänger: was sich überprüfen lässt

Bei einem Blitzeranhänger steht die Technik in einem verschlossenen Anhänger am Fahrbahnrand. Für die rechtliche Bewertung ändert das nichts an den Anforderungen: Das Gerät muss gültig geeicht und entsprechend seiner Zulassung verwendet worden sein, und die Messung muss so dokumentiert sein, dass sie nachvollziehbar bleibt. Zur Prüfung gehören daher typischerweise das Messprotokoll, der Eichnachweis, die Angaben zum Aufbau und die Unterlagen zur Beschilderung in Fahrtrichtung Norden.

Eine zweite Ebene ist die Fahrerfrage. Zunächst wird häufig der Halter angeschrieben, und Halter wie Betroffene müssen sich nicht selbst belasten. Falls ein Messfoto vorliegt, kommt es darauf an, ob sich daraus die Person am Steuer tatsächlich zuordnen lässt – eine Vermutung allein genügt nicht. Wer bei diesen Punkten unsicher ist, sollte vor einer Äußerung zur Sache erst den Akteninhalt kennen.

Fristen, Probezeit und ein Verfahren aus der Ferne

Die Zwei-Wochen-Frist ab Zustellung des Bußgeldbescheids ist der wichtigste Termin im Verfahren. Läuft sie ab, wird der Bescheid rechtskräftig; eine Wiedereinsetzung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. Deshalb lohnt es, die Zustellung zu datieren und die Frist zu wahren – die Begründung kann später folgen, wenn die Akte vorliegt.

Befinden Sie sich in der Probezeit, ist eine Überschreitung ab 21 km/h eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Entscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Droht ein Fahrverbot, kann beim ersten Mal – also ohne rechtskräftiges Fahrverbot in den zwei Jahren vor der Tat – der Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst gelegt werden. In Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wobei sich die Geldbuße erhöht; ob das in Frage kommt, etwa bei drohendem Arbeitsplatzverlust, entscheidet der Einzelfall.

Nach einem Einspruch kann es zur Hauptverhandlung beim Amtsgericht kommen. Vieles lässt sich schriftlich über den Anwalt erledigen, und auf Antrag kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen vom persönlichen Erscheinen entbinden – garantiert ist das jedoch nicht. Falls Sie weiter von Hamburg entfernt wohnen, sprechen Sie diesen Punkt früh an. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt sie die Kosten häufig.

Welche Folgen drohen?

An dieser Stelle gilt Tempo 50. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

Überschreitung vorgeworfene Geschwindigkeit außerorts
bis 10 km/h 51–60 km/h 20 €
0 Punkte
11–15 km/h 61–65 km/h 40 €
0 Punkte
16–20 km/h 66–70 km/h 60 €
0 Punkte
21–25 km/h 71–75 km/h 100 €
1 Punkt
26–30 km/h 76–80 km/h 150 €
1 Punkt
31–40 km/h 81–90 km/h 200 €
1 Punkt
41–50 km/h 91–100 km/h 320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 101–110 km/h 480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 111–120 km/h 600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 121 und mehr km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Das Messgerät an dieser Stelle: PoliScan

So misst PoliScan

PoliScan ist eine Gerätefamilie des Wiesbadener Herstellers Vitronic (laut PTB-Liste: Vitronic Machine Vision GmbH). Die Geräte messen mit einem scannenden Laser (LIDAR), der kurze Impulse fächerförmig über mehrere Fahrstreifen sendet. Nach der Beschreibung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tastet das Gerät die Fahrbahn horizontal ab, berechnet aus der Laufzeit für jeden reflektierten Impuls eine Raumkoordinate, verfolgt die Fahrzeuge als Modellobjekte („Tracking“) und ermittelt aus deren Positionsänderung die Geschwindigkeit. Bei PoliScan Speed liegt der Messbereich nach der Zulassung zwischen 50 und 20 Metern vor dem Gerät. Aktuelles Modell ist der PoliScan FM1, auch als kombinierte Geschwindigkeits- und Rotlichtanlage.

PoliScan wird mobil auf Stativ oder im Fahrzeug, in Anhängern („Enforcement Trailer“, nach Herstellerangaben bis zu 30 Tage autark) und stationär in festen Gehäusen bzw. Säulen eingesetzt. Welche Variante gemessen hat, zeigt die Akte.

Standardisiertes Messverfahren

Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren. Für den PoliScan FM1 gilt dasselbe; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung legt das zugrunde. Das Gericht prüft die Messung also nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Fehler (näher hier).

Was wir in der Akte prüfen

  • Auswerterahmen (Auswertehilfe): Bei PoliScan wird das Beweisfoto erst aufgenommen, nachdem das Fahrzeug den Messbereich durchfahren hat. Welchem Fahrzeug der Messwert gehört, zeigt ein ins Foto eingeblendeter Auswerterahmen. Nach der Gebrauchsanweisung, wie sie in der Fachliteratur wiedergegeben wird, muss sich z.B. bei einer Frontmessung das Kennzeichen oder ein Vorderrad zumindest teilweise im Rahmen befinden, die Unterkante des Rahmens muss unterhalb der Räder liegen, und im Rahmen dürfen keine Teile anderer Fahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung zu sehen sein. Das lässt sich am Foto prüfen.
  • Falldatei: Jede Messung wird als verschlüsselte, signierte Datei gespeichert. Für ein Sachverständigengutachten braucht die Verteidigung sie in lesbarer Form einschließlich der erforderlichen Schlüssel („Token“) bzw. Passwörter.
  • Messreihe und Zusatzdaten: Soweit vorhanden, können die Messreihe des Tattages und Statistikdaten angefordert werden. Welche Daten das Gerät speichert, hängt von Variante und Softwarestand ab: Nach der Rechtsprechung enthielt die Falldatei beim FM1 mit Softwareversion 4.4.5 noch Zeitwerte zu Positionspunkten, mit Version 4.4.9 nur noch wenige Positionswerte ohne eigene Zeitstempel und keine Rohmessdaten.
  • Besonderheiten bei Anhängern: Bei Messungen aus einem Enforcement Trailer ist zu prüfen, ob die Zulassungs- und Gebrauchsvorgaben für diese Einsatzform eingehalten sind.
  • Eichschein, Softwareversion, Gebrauchsanweisung: Passt die Gebrauchsanweisung zur eingesetzten Softwareversion? War das Gerät zur Tatzeit gültig geeicht?
  • Messprotokoll: bei mobilen Messungen u.a. Standort, Untergrund und Einrichtung.
  • Schulungsnachweis des Messpersonals.

Rohmessdaten

Ob PoliScan die Daten speichern muss, aus denen der Messwert berechnet wird, war lange umstritten. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung – ergangen zu einem PoliScan FM1 – führt die fehlende Speicherung solcher Rohmessdaten nicht zu einem Verwertungsverbot. Vorhandene Daten können aber angefordert und ausgewertet werden; konkrete Einwände – etwa zur Zuordnung, Bedienung oder Eichung – bleiben möglich. Einzelheiten hier.

Ob sich aus Ihrer Akte konkrete Ansatzpunkte ergeben, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Mehr zum PoliScan, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: PoliScan – Messgerät im Überblick.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Auf der A 23 galten 50 km/h – zählt das trotzdem als außerorts?

Ja. Autobahnen gelten im Bußgeldkatalog immer als außerorts, unabhängig vom angeordneten Limit. Bei gleicher Überschreitung sind die Regelsätze damit niedriger als innerorts, und ein Regelfahrverbot ist erst ab 41 km/h Überschreitung vorgesehen.

Ist eine Messung aus dem Blitzeranhänger angreifbar?

Überprüfbar ist sie in jedem Fall: Es kommt unter anderem auf gültige Eichung, den zulassungskonformen Einsatz, die Dokumentation der Messung und die Beschilderung an. Ob sich daraus Einwände ergeben, zeigt erst die Akteneinsicht.

Ich habe nur einen Anhörungsbogen erhalten – muss ich schreiben, wer gefahren ist?

Angaben zur Person sind Pflicht, Angaben zur Sache nicht; niemand muss sich selbst belasten, auch nicht als angeschriebener Halter. Schweigen zur Sache darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.

Weitere Messstellen: Hamburg

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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