Sie sind auf der A 13 bei Kilometer 10,4 in Fahrtrichtung Berlin in eine Geschwindigkeitsmessung geraten. Dort gilt ein Tempolimit von 100 km/h; gemessen wurde mit einem mobilen Messgerät. Kurz darauf kommt meist Post: entweder ein Anhörungsbogen oder direkt ein Bußgeldbescheid.
Entscheidend ist jetzt vor allem der zeitliche Ablauf. Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen – eine Begründung muss dabei noch nicht mitgeliefert werden. Der Anhörungsbogen ist dagegen noch kein Bescheid: Ihre Personalien müssen Sie angeben, zur Sache selbst müssen Sie nichts sagen. Wer schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht gegen Sie verwendet werden.
Die Messstelle im Überblick
| Straße | A 13 (Autobahn) |
|---|---|
| Ort / Abschnitt | Berlin |
| Fahrtrichtung | Berlin |
| Art der Messung | Mobiler Blitzer |
| Messgerät | Poliscan Speed |
| Zulässige Höchstgeschwindigkeit | 100 km/h |
Tempo 100 auf einer Autobahn – warum die Beschilderung zählt
Auf Autobahnen wird ein Tempolimit durch Verkehrszeichen angeordnet. Solche Anordnungen können dauerhaft gelten oder nur zeitweise bestehen, und sie können sich abschnittsweise unterscheiden. Für Ihren Fall ist maßgeblich, dass an der Messstelle bei Kilometer 10,4 in Richtung Berlin 100 km/h gelten.
Bei der Prüfung eines Vorwurfs spielt deshalb nicht nur die Messung selbst eine Rolle, sondern auch die Frage, ob die Begrenzung für die gefahrene Spur und Richtung wirksam und ausreichend erkennbar angeordnet war. Aus der Akte lässt sich nachvollziehen, welche Beschilderung der Behörde zugrunde liegt und wie sie zur konkreten Messposition passt.
Wichtig für die Einordnung der Sanktion: Autobahnen gelten im Bußgeldkatalog als außerorts. Bei gleicher Überschreitung fallen die Regelsätze außerorts niedriger aus als innerorts. Vom gemessenen Wert wird zudem eine Messtoleranz abgezogen – erst der Wert nach Abzug ist die Grundlage für die Bewertung. Gerade an der Grenze zwischen zwei Stufen kann das über Punkte oder ein Fahrverbot entscheiden.
Mobile Messung: Was sich im Verfahren überprüfen lässt
An dieser Stelle wurde mobil gemessen. Mobile Einsätze setzen voraus, dass Gerät und Aufbau den Vorgaben des Herstellers und der Zulassung entsprechen und dass die Bedienung korrekt dokumentiert ist. Ob im Einzelfall alles stimmt, zeigt sich erst, wenn die Unterlagen vorliegen.
Über einen Anwalt kann Akteneinsicht beantragt werden. Geprüft werden können dabei unter anderem der Messvorgang, die Eichung des Geräts, die Beschilderung am Tatort und die Zuordnung der Messung zum Fahrzeug und zur Person. Falls ein Messfoto vorhanden ist, gehört auch dessen Auswertung dazu – etwa wenn nicht sicher feststeht, wer am Steuer saß.
Wenn Sie nicht in der Nähe der Messstelle wohnen, ist das kein Hindernis: Ein Bußgeldverfahren kann vollständig aus der Ferne geführt werden, von der Einspruchseinlegung über die Akteneinsicht bis zur Auswertung. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt sie die Kosten häufig; eine Deckungsanfrage vor dem ersten Schritt schafft Klarheit.
Punkte, Fahrverbot und Probezeit
Ab einer Überschreitung von 21 km/h – nach Abzug der Toleranz – wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen; zwei Punkte werden es, wenn für den Verstoß ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Bei Tempo 100 liegt diese Schwelle also bereits bei deutlich weniger als der doppelten erlaubten Geschwindigkeit.
Kommt ein Fahrverbot in Betracht, ist zweierlei wichtig. Handelt es sich um das erste Fahrverbot – also lag in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot vor –, dürfen Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmen. Und in Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wobei dann die Geldbuße erhöht wird; ob das trägt, hängt vom Einzelfall ab, etwa bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes.
Befinden Sie sich in der Probezeit, ist ein Geschwindigkeitsverstoß ab 21 km/h eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Diese Folgen knüpfen ausschließlich an die Rechtskraft an – umso mehr lohnt es, die Zwei-Wochen-Frist im Blick zu behalten und erst nach Akteneinsicht über das weitere Vorgehen zu entscheiden.
Welche Folgen drohen?
An dieser Stelle gilt Tempo 100. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.
| Überschreitung | vorgeworfene Geschwindigkeit | außerorts |
|---|---|---|
| bis 10 km/h | 101–110 km/h | 20 € 0 Punkte |
| 11–15 km/h | 111–115 km/h | 40 € 0 Punkte |
| 16–20 km/h | 116–120 km/h | 60 € 0 Punkte |
| 21–25 km/h | 121–125 km/h | 100 € 1 Punkt |
| 26–30 km/h | 126–130 km/h | 150 € 1 Punkt |
| 31–40 km/h | 131–140 km/h | 200 € 1 Punkt |
| 41–50 km/h | 141–150 km/h | 320 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 51–60 km/h | 151–160 km/h | 480 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 61–70 km/h | 161–170 km/h | 600 € 2 Punkte Fahrverbot 2 Monate |
| über 70 km/h | 171 und mehr km/h | 700 € 2 Punkte Fahrverbot 3 Monate |
Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.
Das Messgerät an dieser Stelle: PoliScan
So misst PoliScan
PoliScan ist eine Gerätefamilie des Wiesbadener Herstellers Vitronic (laut PTB-Liste: Vitronic Machine Vision GmbH). Die Geräte messen mit einem scannenden Laser (LIDAR), der kurze Impulse fächerförmig über mehrere Fahrstreifen sendet. Nach der Beschreibung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tastet das Gerät die Fahrbahn horizontal ab, berechnet aus der Laufzeit für jeden reflektierten Impuls eine Raumkoordinate, verfolgt die Fahrzeuge als Modellobjekte („Tracking“) und ermittelt aus deren Positionsänderung die Geschwindigkeit. Bei PoliScan Speed liegt der Messbereich nach der Zulassung zwischen 50 und 20 Metern vor dem Gerät. Aktuelles Modell ist der PoliScan FM1, auch als kombinierte Geschwindigkeits- und Rotlichtanlage.
PoliScan wird mobil auf Stativ oder im Fahrzeug, in Anhängern („Enforcement Trailer“, nach Herstellerangaben bis zu 30 Tage autark) und stationär in festen Gehäusen bzw. Säulen eingesetzt. Welche Variante gemessen hat, zeigt die Akte.
Standardisiertes Messverfahren
Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren. Für den PoliScan FM1 gilt dasselbe; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung legt das zugrunde. Das Gericht prüft die Messung also nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Fehler (näher hier).
Was wir in der Akte prüfen
- Auswerterahmen (Auswertehilfe): Bei PoliScan wird das Beweisfoto erst aufgenommen, nachdem das Fahrzeug den Messbereich durchfahren hat. Welchem Fahrzeug der Messwert gehört, zeigt ein ins Foto eingeblendeter Auswerterahmen. Nach der Gebrauchsanweisung, wie sie in der Fachliteratur wiedergegeben wird, muss sich z.B. bei einer Frontmessung das Kennzeichen oder ein Vorderrad zumindest teilweise im Rahmen befinden, die Unterkante des Rahmens muss unterhalb der Räder liegen, und im Rahmen dürfen keine Teile anderer Fahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung zu sehen sein. Das lässt sich am Foto prüfen.
- Falldatei: Jede Messung wird als verschlüsselte, signierte Datei gespeichert. Für ein Sachverständigengutachten braucht die Verteidigung sie in lesbarer Form einschließlich der erforderlichen Schlüssel („Token“) bzw. Passwörter.
- Messreihe und Zusatzdaten: Soweit vorhanden, können die Messreihe des Tattages und Statistikdaten angefordert werden. Welche Daten das Gerät speichert, hängt von Variante und Softwarestand ab: Nach der Rechtsprechung enthielt die Falldatei beim FM1 mit Softwareversion 4.4.5 noch Zeitwerte zu Positionspunkten, mit Version 4.4.9 nur noch wenige Positionswerte ohne eigene Zeitstempel und keine Rohmessdaten.
- Besonderheiten bei Anhängern: Bei Messungen aus einem Enforcement Trailer ist zu prüfen, ob die Zulassungs- und Gebrauchsvorgaben für diese Einsatzform eingehalten sind.
- Eichschein, Softwareversion, Gebrauchsanweisung: Passt die Gebrauchsanweisung zur eingesetzten Softwareversion? War das Gerät zur Tatzeit gültig geeicht?
- Messprotokoll: bei mobilen Messungen u.a. Standort, Untergrund und Einrichtung.
- Schulungsnachweis des Messpersonals.
Rohmessdaten
Ob PoliScan die Daten speichern muss, aus denen der Messwert berechnet wird, war lange umstritten. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung – ergangen zu einem PoliScan FM1 – führt die fehlende Speicherung solcher Rohmessdaten nicht zu einem Verwertungsverbot. Vorhandene Daten können aber angefordert und ausgewertet werden; konkrete Einwände – etwa zur Zuordnung, Bedienung oder Eichung – bleiben möglich. Einzelheiten hier.
Ob sich aus Ihrer Akte konkrete Ansatzpunkte ergeben, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.
Mehr zum PoliScan, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: PoliScan – Messgerät im Überblick.
Häufige Fragen zu dieser Messstelle
Ich habe nur einen Anhörungsbogen zur Messung auf der A 13 erhalten – muss ich ihn ausfüllen?
Angaben zu Ihrer Person sind verpflichtend, Angaben zur Sache nicht. Schweigen zur Sache darf nicht als Eingeständnis oder zu Ihrem Nachteil gewertet werden.
Gilt die Messstelle als innerorts oder außerorts?
Autobahnen gelten im Bußgeldkatalog als außerorts, also auch die A 13 bei Kilometer 10,4. Bei gleicher Überschreitung sind die Regelsätze damit niedriger als innerorts.
Wie wirkt sich die Toleranz bei Tempo 100 aus?
Vom gemessenen Wert wird eine Messtoleranz abgezogen; maßgeblich ist erst das Ergebnis danach. Liegt Ihr Wert knapp über einer Stufengrenze, kann das für Punkte oder ein Fahrverbot entscheidend sein.
Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel
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