Sie wurden auf der A 1 in Fahrtrichtung Osnabrück mit einer Geschwindigkeitsmessung erfasst und haben Post erhalten – einen Anhörungsbogen oder bereits einen Bußgeldbescheid. Auf dieser Seite erfahren Sie, was die beiden Schreiben unterscheidet, welche Frist läuft und welche Punkte in einem Messverfahren überprüfbar sind.
Wichtig ist zunächst der Blick auf das Schreiben selbst: Handelt es sich um einen Bußgeldbescheid, kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden, und zwar zunächst ohne Begründung. Ist es nur ein Anhörungsbogen, liegt noch keine Entscheidung vor. In beiden Fällen kann über einen Anwalt Akteneinsicht genommen werden – auch schon, bevor ein Bescheid ergangen ist.
Die Messstelle im Überblick
| Straße | A 1 (Autobahn) |
|---|---|
| Fahrtrichtung | Osnabrück |
Die genaue Lage der Messanlage ist uns für diesen Abschnitt nicht bekannt. Maßgeblich sind Messort, Messgerät und Tempolimit, die im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid stehen.
Autobahn heißt außerorts – und was daraus folgt
Geschwindigkeitsverstöße auf Autobahnen werden im Bußgeldkatalog nach den Sätzen für außerorts bemessen. Das hat spürbare Folgen: Bei derselben Überschreitung fallen die Regelsätze außerorts niedriger aus als innerorts, und ein Fahrverbot ist im Regelfall erst ab einer Überschreitung von 41 km/h vorgesehen, während innerorts bereits ab 31 km/h ein Regelfahrverbot in Betracht kommt. Punkte im Fahreignungsregister gibt es unabhängig davon ab 21 km/h Überschreitung – ein Punkt, und zwei Punkte dann, wenn ein Regelfahrverbot vorgesehen ist.
Maßgeblich ist nie der rohe Messwert, sondern der Wert, der nach Abzug der Messtoleranz verbleibt. Gerade an den Schwellen zu Punkten oder Fahrverbot entscheidet das über die Einordnung des Vorwurfs. Ein zweiter Prüfpunkt ist die Frage, welche Geschwindigkeit an der betreffenden Stelle überhaupt zulässig war. Auf Autobahnen ergibt sich das aus der Beschilderung, die dauerhaft oder auch nur vorübergehend angeordnet sein kann – etwa über Verkehrszeichen an Schilderbrücken oder Anzeigequerschnitte. Welche Anordnung dem Vorwurf zugrunde gelegt wurde und ob sie zum Tatzeitpunkt so bestand, lässt sich anhand der Akte nachvollziehen.
Anhörungsbogen, Halterpost und die Frage nach dem Fahrer
Ein Anhörungsbogen ist noch kein Bußgeldbescheid, sondern die Aufforderung, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Angaben zur Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum – müssen gemacht werden. Angaben zur Sache sind freiwillig. Wer zur Sache schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zum Nachteil gewertet werden. Niemand muss sich selbst belasten, und das gilt auch für Halter, die angeschrieben werden, weil das Fahrzeug auf sie zugelassen ist.
Vorschnelle schriftliche Erklärungen engen den Handlungsspielraum oft unnötig ein. Sinnvoller ist es, zunächst zu klären, was in der Akte steht. Über einen Anwalt kann Akteneinsicht beantragt werden; überprüft werden können unter anderem die Messung selbst, die gültige Eichung, die Beschilderung und die Zuordnung des Vorwurfs zum Fahrer. Falls ein Messfoto vorliegt, ist auch dessen Aussagekraft für die Fahreridentifizierung ein Prüfpunkt.
Fristen, Fahrverbot, Probezeit – und die Entfernung
Läuft die Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung ohne Reaktion ab, wird der Bescheid rechtskräftig. Eine Wiedereinsetzung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. Steht ein Fahrverbot im Raum, ist wichtig: Handelt es sich um das erste Fahrverbot – also lag in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot vor –, kann der Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmt werden. In Ausnahmefällen lässt sich vom Fahrverbot absehen, wobei dann die Geldbuße erhöht wird; ob das in Betracht kommt, etwa bei drohendem Arbeitsplatzverlust, ist eine Frage des Einzelfalls.
Wer sich noch in der Probezeit befindet, sollte besonders genau hinsehen: Eine Überschreitung ab 21 km/h ist eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre.
Nach einem Einspruch kann es zu einer Hauptverhandlung beim Amtsgericht kommen. Vieles lässt sich schriftlich über den Anwalt abwickeln, und auf Antrag kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen vom persönlichen Erscheinen entbinden – garantiert ist das nicht, aber falls Sie weiter entfernt wohnen, ist es ein Punkt, der früh angesprochen werden sollte. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten häufig.
Welche Folgen drohen?
Welches Tempolimit bei Ihrer Messung galt, steht im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, gestaffelt nach der Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz.
| Überschreitung | außerorts |
|---|---|
| bis 10 km/h | 20 € 0 Punkte |
| 11–15 km/h | 40 € 0 Punkte |
| 16–20 km/h | 60 € 0 Punkte |
| 21–25 km/h | 100 € 1 Punkt |
| 26–30 km/h | 150 € 1 Punkt |
| 31–40 km/h | 200 € 1 Punkt |
| 41–50 km/h | 320 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 51–60 km/h | 480 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 61–70 km/h | 600 € 2 Punkte Fahrverbot 2 Monate |
| über 70 km/h | 700 € 2 Punkte Fahrverbot 3 Monate |
Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.
Häufige Fragen zu dieser Messstelle
Ich habe nur einen Anhörungsbogen zur Messung auf der A 1 erhalten – muss ich ihn ausfüllen?
Angaben zur Person sind verpflichtend, Angaben zur Sache nicht. Wer zur Sache keine Erklärung abgibt, darf deshalb nicht als überführt behandelt werden; das Schweigen darf nicht nachteilig gewertet werden.
Wird die Messung auf der Autobahn wie innerorts bewertet?
Nein. Für Autobahnen gelten im Bußgeldkatalog die Sätze für außerorts, die bei gleicher Überschreitung niedriger ausfallen; ein Regelfahrverbot ist dort erst ab 41 km/h Überschreitung vorgesehen.
Wie viel Zeit habe ich nach dem Bußgeldbescheid?
Der Einspruch muss binnen zwei Wochen ab Zustellung eingelegt werden, eine Begründung ist dabei noch nicht erforderlich. Nach Fristablauf wird der Bescheid rechtskräftig; eine Wiedereinsetzung ist nur ausnahmsweise bei unverschuldeter Fristversäumnis möglich.
Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel
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