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Geblitzt auf der B 101 bei km 1,219 in Bad Liebenwerda, stadteinwärts

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Geblitzt auf der B 101 bei km 1,219 in Bad Liebenwerda, stadteinwärts

An der B 101 bei Kilometer 1,219 in Bad Liebenwerda wird in Fahrtrichtung stadteinwärts mit einer stationären Anlage gemessen. Zulässig sind an dieser Stelle 50 km/h. Wenn Sie deshalb Post von der Bußgeldstelle erhalten haben, geht es nun um zwei Dinge: die Frist im Auge behalten und klären, was in der Akte tatsächlich steht.

Ein Anhörungsbogen ist noch keine Entscheidung gegen Sie. Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen, ohne diesen sofort zu begründen. Erst danach lässt sich über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen und prüfen, ob Messung, Eichung, Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer tragfähig sind.

Die Messstelle im Überblick

Straße B 101 (Bundesstraße)
Ort / Abschnitt Bad Liebenwerda
Fahrtrichtung stadteinwärts
Bundesland Brandenburg
Art der Messung Stationärer Blitzer
Messgerät PoliScan Speed
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h

Tempo 50 und eine stationäre Anlage: Worauf es hier ankommt

Bei einem Limit von 50 km/h liegt die Schwelle für empfindlichere Folgen näher, als viele erwarten. Von der gemessenen Geschwindigkeit wird zunächst eine Messtoleranz abgezogen; maßgeblich für die Bewertung ist allein der Wert nach diesem Abzug. Ob dieser Wert nach den innerörtlichen oder den außerörtlichen Regelsätzen beurteilt wird, richtet sich nicht nach der Höhe des Limits, sondern nach der Beschilderung – konkret danach, ob die Messstelle hinter der Ortstafel liegt. Bei gleicher Überschreitung sind die Regelsätze innerorts höher als außerorts. Das kann im Einzelfall entscheidend sein und gehört zu den Punkten, die sich anhand der Akte und der Unterlagen zur Messstelle nachvollziehen lassen.

Ab 21 km/h Überschreitung kommt ein Punkt im Fahreignungsregister hinzu; sind es zwei Punkte, steht zugleich ein Regelfahrverbot im Raum. Bei einer stationären Anlage ist außerdem relevant, ob sie ordnungsgemäß geeicht war und ob die Beschilderung, auf die sich der Vorwurf stützt, so vorhanden und erkennbar war, wie es die Akte annimmt. Auch die Frage, wer am Steuer saß, ist ein eigener Prüfungspunkt: Halterpost bedeutet nicht automatisch, dass die Fahrereigenschaft feststeht. Falls ein Messfoto vorliegt, lässt sich prüfen, ob es eine Identifizierung überhaupt zulässt.

Anhörungsbogen, Fristen und die Frage nach dem Fahrer

Im Anhörungsbogen sind Sie verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen – also Name, Anschrift und Geburtsdatum. Angaben zur Sache müssen Sie dagegen nicht machen. Schweigen Sie zum Vorwurf, darf daraus kein Nachteil abgeleitet werden; wer sich nicht äußert, gilt deshalb nicht als überführt. Vorschnelle Erklärungen im Feld „Bemerkungen“ lassen sich später kaum zurücknehmen, weil sie Bestandteil der Akte werden.

Kommt später ein Bußgeldbescheid, beginnt mit der Zustellung die Zwei-Wochen-Frist für den Einspruch. Eine Begründung ist dafür nicht erforderlich, sie kann nach Akteneinsicht nachgeholt werden. Bewahren Sie deshalb den Umschlag mit dem Zustellungsdatum auf. Der Ablauf ist überschaubar: Frist sichern, Akteneinsicht beantragen, anschließend inhaltlich prüfen. Falls Sie nicht in der Nähe von Bad Liebenwerda wohnen, spricht das nicht gegen eine Verteidigung – ein Bußgeldverfahren lässt sich vollständig aus der Ferne führen, Unterlagen und Kommunikation laufen dabei schriftlich und elektronisch.

Fahrverbot, Probezeit und Kosten

Ist ein Fahrverbot vorgesehen und wurde in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot rechtskräftig gegen Sie verhängt, können Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmen. Das schafft Spielraum für Urlaub oder berufliche Termine. In Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot auch ganz abgesehen werden, etwa wenn dadurch der Arbeitsplatz konkret gefährdet wäre; dann fällt die Geldbuße höher aus. Ob das in Betracht kommt, hängt von den Umständen Ihres Einzelfalls ab und muss belegt vorgetragen werden.

Befinden Sie sich in der Probezeit, gilt Besonderes: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h ist eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Gerade deshalb lohnt es sich, den Vorwurf vor Eintritt der Rechtskraft prüfen zu lassen. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt diese häufig die Kosten der Verteidigung – eine Deckungsanfrage vorab klärt das schnell.

Welche Folgen drohen?

An dieser Stelle gilt Tempo 50. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

Ob innerorts oder außerorts gilt, ergibt sich aus der Beschilderung am Messort.

Überschreitung vorgeworfene Geschwindigkeit innerorts außerorts
bis 10 km/h 51–60 km/h 30 €
0 Punkte
20 €
0 Punkte
11–15 km/h 61–65 km/h 50 €
0 Punkte
40 €
0 Punkte
16–20 km/h 66–70 km/h 70 €
0 Punkte
60 €
0 Punkte
21–25 km/h 71–75 km/h 115 €
1 Punkt
100 €
1 Punkt
26–30 km/h 76–80 km/h 180 €
1 Punkt
150 €
1 Punkt
31–40 km/h 81–90 km/h 260 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
200 €
1 Punkt
41–50 km/h 91–100 km/h 400 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 101–110 km/h 560 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 111–120 km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 121 und mehr km/h 800 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Das Messgerät an dieser Stelle: PoliScan

So misst PoliScan

PoliScan ist eine Gerätefamilie des Wiesbadener Herstellers Vitronic (laut PTB-Liste: Vitronic Machine Vision GmbH). Die Geräte messen mit einem scannenden Laser (LIDAR), der kurze Impulse fächerförmig über mehrere Fahrstreifen sendet. Nach der Beschreibung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tastet das Gerät die Fahrbahn horizontal ab, berechnet aus der Laufzeit für jeden reflektierten Impuls eine Raumkoordinate, verfolgt die Fahrzeuge als Modellobjekte („Tracking“) und ermittelt aus deren Positionsänderung die Geschwindigkeit. Bei PoliScan Speed liegt der Messbereich nach der Zulassung zwischen 50 und 20 Metern vor dem Gerät. Aktuelles Modell ist der PoliScan FM1, auch als kombinierte Geschwindigkeits- und Rotlichtanlage.

PoliScan wird mobil auf Stativ oder im Fahrzeug, in Anhängern („Enforcement Trailer“, nach Herstellerangaben bis zu 30 Tage autark) und stationär in festen Gehäusen bzw. Säulen eingesetzt. Welche Variante gemessen hat, zeigt die Akte.

Standardisiertes Messverfahren

Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren. Für den PoliScan FM1 gilt dasselbe; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung legt das zugrunde. Das Gericht prüft die Messung also nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Fehler (näher hier).

Was wir in der Akte prüfen

  • Auswerterahmen (Auswertehilfe): Bei PoliScan wird das Beweisfoto erst aufgenommen, nachdem das Fahrzeug den Messbereich durchfahren hat. Welchem Fahrzeug der Messwert gehört, zeigt ein ins Foto eingeblendeter Auswerterahmen. Nach der Gebrauchsanweisung, wie sie in der Fachliteratur wiedergegeben wird, muss sich z.B. bei einer Frontmessung das Kennzeichen oder ein Vorderrad zumindest teilweise im Rahmen befinden, die Unterkante des Rahmens muss unterhalb der Räder liegen, und im Rahmen dürfen keine Teile anderer Fahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung zu sehen sein. Das lässt sich am Foto prüfen.
  • Falldatei: Jede Messung wird als verschlüsselte, signierte Datei gespeichert. Für ein Sachverständigengutachten braucht die Verteidigung sie in lesbarer Form einschließlich der erforderlichen Schlüssel („Token“) bzw. Passwörter.
  • Messreihe und Zusatzdaten: Soweit vorhanden, können die Messreihe des Tattages und Statistikdaten angefordert werden. Welche Daten das Gerät speichert, hängt von Variante und Softwarestand ab: Nach der Rechtsprechung enthielt die Falldatei beim FM1 mit Softwareversion 4.4.5 noch Zeitwerte zu Positionspunkten, mit Version 4.4.9 nur noch wenige Positionswerte ohne eigene Zeitstempel und keine Rohmessdaten.
  • Besonderheiten bei Anhängern: Bei Messungen aus einem Enforcement Trailer ist zu prüfen, ob die Zulassungs- und Gebrauchsvorgaben für diese Einsatzform eingehalten sind.
  • Eichschein, Softwareversion, Gebrauchsanweisung: Passt die Gebrauchsanweisung zur eingesetzten Softwareversion? War das Gerät zur Tatzeit gültig geeicht?
  • Messprotokoll: bei mobilen Messungen u.a. Standort, Untergrund und Einrichtung.
  • Schulungsnachweis des Messpersonals.

Rohmessdaten

Ob PoliScan die Daten speichern muss, aus denen der Messwert berechnet wird, war lange umstritten. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung – ergangen zu einem PoliScan FM1 – führt die fehlende Speicherung solcher Rohmessdaten nicht zu einem Verwertungsverbot. Vorhandene Daten können aber angefordert und ausgewertet werden; konkrete Einwände – etwa zur Zuordnung, Bedienung oder Eichung – bleiben möglich. Einzelheiten hier.

Ob sich aus Ihrer Akte konkrete Ansatzpunkte ergeben, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Mehr zum PoliScan, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: PoliScan – Messgerät im Überblick.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Ich wurde stadteinwärts auf der B 101 in Bad Liebenwerda geblitzt – gelten hier die innerörtlichen Sätze?

Das entscheidet nicht das Tempolimit, sondern die Beschilderung, also ob die Messstelle hinter der Ortstafel liegt. Da die Regelsätze innerorts bei gleicher Überschreitung höher sind als außerorts, ist dieser Punkt anhand der Akte zu prüfen.

Muss ich im Anhörungsbogen angeben, wer gefahren ist?

Pflicht sind nur Ihre Personalien. Angaben zur Sache, auch zur Fahrereigenschaft, können Sie verweigern; aus Ihrem Schweigen darf kein Nachteil hergeleitet werden.

Wie viel Zeit habe ich nach dem Bußgeldbescheid?

Zwei Wochen ab Zustellung für den Einspruch. Eine Begründung ist zunächst nicht nötig – sie kann nach der Akteneinsicht nachgereicht werden.

Weitere Messstellen: Brandenburg

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

Sind Sie rechtsschutzversichert?

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Bei einem Verwarnungsgeld raten wir in der Regel zum Bezahlen. Es gibt keine Punkte und kein Fahrverbot. Mit der fristgerechten, vollständigen Zahlung ist die Verwarnung grundsätzlich erledigt. Ein anwaltliches Verfahren würde meist mehr kosten als das Verwarnungsgeld. Wenn Sie trotzdem Zweifel am Vorwurf haben, können Sie die Anfrage senden.

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