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Geblitzt auf der B 1 bei Paderborn in Richtung Schlangen

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Geblitzt auf der B 1 bei Paderborn in Richtung Schlangen

Auf der B 1 bei Paderborn wird in Fahrtrichtung Schlangen stationär gemessen; zulässig sind dort 100 km/h. Wenn Sie an dieser Stelle geblitzt wurden, erhalten Sie in der Regel zunächst einen Anhörungsbogen und später möglicherweise einen Bußgeldbescheid.

Wichtig ist vor allem die Frist: Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen, und zwar zunächst ohne jede Begründung. Damit halten Sie das Verfahren offen, bis über einen Anwalt Akteneinsicht genommen und geprüft wurde, ob Messung, Eichung, Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer tragfähig sind.

Die Messstelle im Überblick

Straße B 1 (Bundesstraße)
Ort / Abschnitt Paderborn / Schlangen
Fahrtrichtung Schlangen
Bundesland Nordrhein-Westfalen
Art der Messung Stationärer Blitzer
Messgerät Traffistar S350
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h

Tempolimit 100 km/h – wo die Grenzen liegen

Bei einem zulässigen Tempo von 100 km/h entscheidet der Wert nach Abzug der Messtoleranz darüber, was Ihnen droht. Von der gemessenen Geschwindigkeit wird diese Toleranz abgezogen; maßgeblich für die Sanktion ist allein das Ergebnis danach. Liegt Ihre Überschreitung knapp an einer Stufengrenze, kann der Abzug den Unterschied zwischen zwei Sanktionsstufen ausmachen.

Ab 21 km/h Überschreitung kommt ein Punkt im Fahreignungsregister hinzu. Ist für die Überschreitung ein Regelfahrverbot vorgesehen, sind es zwei Punkte. Wie hoch der Regelsatz ausfällt, hängt außerdem davon ab, ob die Stelle innerorts oder außerorts einzuordnen ist. Das richtet sich nicht nach der Höhe des Limits, sondern nach der Beschilderung, konkret nach der Ortstafel. Innerorts sind die Regelsätze bei gleicher Überschreitung höher als außerorts. Welche Einordnung im Bescheid zugrunde gelegt wurde, lässt sich anhand der Akte nachvollziehen.

Stationäre Messung: Was sich überprüfen lässt

Dass eine Messung von einer stationären Anlage stammt, bedeutet nicht, dass das Ergebnis ungeprüft übernommen werden muss. Zu den Punkten, die über eine Akteneinsicht geklärt werden können, gehören die Eichung des eingesetzten Geräts, der Messvorgang selbst, die Beschilderung, die für die angesetzten 100 km/h maßgeblich ist, und die Frage, ob die Person am Steuer der Aufnahme eindeutig zugeordnet werden kann.

Falls ein Messfoto zur Akte gelangt ist, kann auch dieses ausgewertet werden. Ohne Akteneinsicht bleibt der Bescheid dagegen eine bloße Behauptung der Behörde, die Sie nicht nachprüfen können. Der Ablauf ist deshalb schlicht: Frist sichern, Akte anfordern, danach inhaltlich entscheiden. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten dieses Vorgehens häufig – ein Blick in die Police lohnt sich, bevor Sie die Zwei-Wochen-Frist verstreichen lassen.

Anhörungsbogen, Fahrerfrage und Fahrverbot

Ein Anhörungsbogen ist noch kein Bußgeldbescheid, sondern eine Gelegenheit zur Stellungnahme. Angaben zu Ihrer Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum – müssen Sie machen. Angaben zur Sache sind freiwillig. Wer zur Sache schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Vorschnelle Erklärungen, wer gefahren ist oder warum es schneller ging, engen den eigenen Spielraum dagegen oft unnötig ein.

Steht ein Fahrverbot im Raum, gibt es zwei Ansatzpunkte. Wenn in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot gegen Sie bestand, dürfen Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst festlegen und so in eine passende Zeit legen. Und in Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot ganz abgesehen werden, etwa wenn dadurch der Arbeitsplatz konkret gefährdet wäre; dann wird die Geldbuße erhöht. Ob das trägt, hängt vom Einzelfall und seiner Darstellung ab.

Befinden Sie sich noch in der Probezeit, ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Falls Sie weiter von Paderborn entfernt wohnen: Ein Bußgeldverfahren lässt sich vollständig aus der Ferne führen, eine persönliche Anreise ist dafür nicht erforderlich.

Welche Folgen drohen?

An dieser Stelle gilt Tempo 100. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

Ob innerorts oder außerorts gilt, ergibt sich aus der Beschilderung am Messort.

Überschreitung vorgeworfene Geschwindigkeit innerorts außerorts
bis 10 km/h 101–110 km/h 30 €
0 Punkte
20 €
0 Punkte
11–15 km/h 111–115 km/h 50 €
0 Punkte
40 €
0 Punkte
16–20 km/h 116–120 km/h 70 €
0 Punkte
60 €
0 Punkte
21–25 km/h 121–125 km/h 115 €
1 Punkt
100 €
1 Punkt
26–30 km/h 126–130 km/h 180 €
1 Punkt
150 €
1 Punkt
31–40 km/h 131–140 km/h 260 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
200 €
1 Punkt
41–50 km/h 141–150 km/h 400 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 151–160 km/h 560 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 161–170 km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 171 und mehr km/h 800 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Das Messgerät an dieser Stelle: Traffistar S350

So misst der Traffistar S350

Der Traffistar S350 wird von der Jenoptik Robot GmbH hergestellt. Er misst mit einem Laserscanner: Das Gerät sendet Laserimpulse aus und weist sie nach der Reflexion am Fahrzeug wieder nach. Aus der Laufzeit der Impulse und dem Winkel ergeben sich Entfernung und Position des Fahrzeugs; aus deren Veränderung über die Zeit berechnet das Gerät die Geschwindigkeit (Laserimpuls-Laufzeitmessung). Nach Angaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) fließt dabei pro Fahrzeug eine große Zahl von Einzelmessungen ein; nur wenn sie untereinander stimmig sind, wird ein Messwert gebildet.

Der S350 wird als stationäre Anlage betrieben und arbeitet mit einem Messfeld von zehn Metern. Die aktuelle PTB-Liste führt inzwischen das Nachfolgemodell TraffiStar S351, das der Hersteller stationär und als Anhänger anbietet. Welche Bauform bei Ihnen gemessen hat, ergibt sich aus der Akte.

Standardisiertes Messverfahren

Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit dem Traffistar S350 als standardisiertes Messverfahren. Das Gericht muss die Messung deshalb nur überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler vorliegen. Näheres hier.

Der S350 und die Rohmessdaten

Am Traffistar S350 hat sich die bundesweite Debatte um „Rohmessdaten“ entzündet. Das Gerät speichert die einzelnen Messdaten, aus denen es die Geschwindigkeit berechnet, nicht. Ein Landesverfassungsgericht hat deshalb eine auf einer S350-Messung beruhende Verurteilung aufgehoben: Es fehle an einem fairen Verfahren, wenn sich der Betroffene gegen das Messergebnis wendet und das Fehlen der Rohmessdaten rügt.

Die übrige obergerichtliche Rechtsprechung ist dieser Linie nicht gefolgt. Verfassungsgerichtlich ist geklärt, dass es ein Recht auf Zugang zu vorhandenen Informationen gibt, aber kein Recht darauf, dass Beweismittel erst geschaffen oder vorgehalten werden. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet die Nichtspeicherung von Rohmessdaten bei standardisierten Messverfahren kein Verwertungsverbot. Der Einwand „keine Rohmessdaten“ allein führt deshalb heute in aller Regel nicht mehr zum Erfolg.

Was wir in der Akte prüfen

  • Eichschein und etwaige Eingriffe seit der Eichung; ggf. Unterlagen zur Messstelle.
  • Falldatensatz in lesbarer Form und die zur Softwareversion passende Gebrauchsanweisung.
  • Welche Daten das Gerät in der eingesetzten Softwareversion tatsächlich speichert (z.B. Statistik- oder Zusatzdaten) – vorhandene Daten können angefordert werden.
  • Beweisfoto und Zuordnung: Ist das gemessene Fahrzeug eindeutig zuzuordnen? Sind weitere Fahrzeuge im Bild? Entsprechen die eingeblendeten Daten der Auswertevorgabe des Herstellers?
  • Messprotokoll und – bei nicht fest verbauten Anlagen – Aufstellung und Einrichtung.

Zur Einordnung

Ansatzpunkte ergeben sich beim S350 heute weniger aus der Rohmessdatenfrage als aus den konkreten Umständen der einzelnen Messung. Ob solche Umstände vorliegen, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Mehr zum Traffistar S350, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: Traffistar S350 – Messgerät im Überblick.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Ich wurde auf der B 1 Richtung Schlangen mit mehr als 100 km/h gemessen – was ist mein erster Schritt?

Prüfen Sie, ob Sie einen Anhörungsbogen oder schon einen Bußgeldbescheid in der Hand haben. Beim Bescheid läuft eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung für den Einspruch, der zunächst nicht begründet werden muss; danach kann über einen Anwalt Akteneinsicht genommen werden.

Zählt der Messwert direkt oder wird etwas abgezogen?

Von der gemessenen Geschwindigkeit wird eine Messtoleranz abgezogen. Maßgeblich für Geldbuße, Punkte und ein mögliches Fahrverbot ist nur der Wert, der danach übrig bleibt.

Muss ich im Anhörungsbogen angeben, wer gefahren ist?

Zu Ihrer Person müssen Sie Angaben machen, zur Sache nicht. Schweigen zur Sache darf nicht als Schuldeingeständnis oder zu Ihrem Nachteil gewertet werden.

Weitere Messstellen: Nordrhein-Westfalen

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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Bei einem Verwarnungsgeld raten wir in der Regel zum Bezahlen. Es gibt keine Punkte und kein Fahrverbot. Mit der fristgerechten, vollständigen Zahlung ist die Verwarnung grundsätzlich erledigt. Ein anwaltliches Verfahren würde meist mehr kosten als das Verwarnungsgeld. Wenn Sie trotzdem Zweifel am Vorwurf haben, können Sie die Anfrage senden.

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