Sie sind auf der A 9 bei km 38 in Richtung Leipzig in eine Geschwindigkeitskontrolle geraten und haben Post erhalten? Diese Seite erklärt, was der Unterschied zwischen Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid ist, welche Angaben Sie machen müssen und welche Punkte in einem solchen Verfahren überprüfbar sind.
Wichtig ist zunächst der Zeitpunkt: Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Eine Begründung muss dabei nicht sofort mitgeliefert werden – sie kann nachgereicht werden, sobald über einen Anwalt Akteneinsicht genommen wurde und der Inhalt der Messunterlagen bekannt ist.
Die Messstelle im Überblick
| Straße | A 9 (Autobahn) |
|---|---|
| Fahrtrichtung | Leipzig |
A 9 Richtung Leipzig: Autobahn heißt im Bußgeldkatalog außerorts
Für die rechtliche Bewertung Ihrer Fahrt auf der A 9 in Richtung Leipzig ist zunächst eine einfache Einordnung entscheidend: Autobahnen werden im Bußgeldkatalog als außerorts behandelt. Das wirkt sich unmittelbar auf die Höhe der Regelsätze aus, denn bei gleicher Überschreitung sind die innerörtlichen Sätze höher als die außerörtlichen. Bei anderen Straßen entscheidet demgegenüber die Beschilderung, also die Ortstafel, über die Zuordnung.
Auf Autobahnabschnitten kann die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Beschilderung festgelegt sein – dauerhaft oder auch nur vorübergehend, etwa über Wechselverkehrszeichen. Für ein Verfahren bedeutet das: Welcher Wert an der konkreten Stelle gegolten hat und ob die entsprechende Beschilderung vollständig und ordnungsgemäß vorhanden war, ergibt sich nicht aus dem Bescheid allein, sondern aus den Unterlagen der Akte. Deshalb gehört die Beschilderung regelmäßig zu den Punkten, die im Rahmen der Akteneinsicht überprüft werden.
Ein weiterer Punkt betrifft die Zahl, die im Bescheid steht. Von der gemessenen Geschwindigkeit wird eine Messtoleranz abgezogen; maßgeblich für die Sanktion ist erst der Wert nach diesem Abzug. Ob der Abzug korrekt vorgenommen wurde, lässt sich anhand der Messdokumentation nachvollziehen.
Halterpost, Fahrerfrage und Anhörungsbogen
Wenn ein Fahrzeughalter angeschrieben wird, liegt häufig zunächst ein Anhörungsbogen im Briefumschlag. Das ist noch kein Bußgeldbescheid, sondern die Gelegenheit, sich zum Vorwurf zu äußern. Dabei gilt eine klare Trennung: Angaben zu Ihrer Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum – müssen Sie machen. Angaben zur Sache sind freiwillig.
Wer zur Sache schweigt, gilt deshalb nicht als überführt. Das Schweigen darf im Verfahren nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Umgekehrt können unbedachte Formulierungen im Anhörungsbogen die Zuordnung zum Fahrer erleichtern, die sonst erst noch zu klären wäre. Falls ein Messfoto zur Akte genommen wurde, ist gerade diese Zuordnung ein Prüfungspunkt: Ob eine Person darauf überhaupt identifizierbar ist, lässt sich erst nach Einsicht in die Akte beurteilen.
- Frist im Blick behalten: zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids für den Einspruch.
- Akteneinsicht: über einen Anwalt möglich – geprüft werden können unter anderem Messung, Eichung, Beschilderung und Fahreridentifizierung.
- Dann bewerten: erst auf Grundlage der Unterlagen entscheiden, wie weiter vorgegangen wird.
Falls Sie nicht in der Nähe der A 9 wohnen: Ein Bußgeldverfahren lässt sich vollständig aus der Ferne führen. Der Kontakt läuft schriftlich, telefonisch und digital; eine persönliche Anreise ist für die Bearbeitung nicht erforderlich.
Punkte, Fahrverbot und Probezeit
Ab einer Überschreitung von 21 km/h – gerechnet nach Abzug der Toleranz – kommt ein Punkt im Fahreignungsregister in Betracht; zwei Punkte werden eingetragen, wenn für den Verstoß ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Ist ein Fahrverbot im Raum, gibt es zwei Aspekte, die Betroffene häufig übersehen.
Erstens: Handelt es sich um das erste Fahrverbot – also lag in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot vor –, darf der Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmt werden. Das schafft Spielraum für Urlaub oder eine berufliche Übergangslösung. Zweitens kann in Ausnahmefällen von einem Fahrverbot abgesehen werden; dann wird die Geldbuße erhöht. Ob das in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab, etwa wenn ein Arbeitsplatzverlust droht, und muss konkret dargelegt werden.
Besonders aufmerksam sollten Fahrerinnen und Fahrer in der Probezeit sein: Ein Geschwindigkeitsverstoß ab 21 km/h zählt dort als schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Wer eine Verkehrsrechtsschutzversicherung hat, sollte außerdem prüfen, ob sie die Kosten der Verteidigung übernimmt – das ist häufig der Fall.
Welche Folgen drohen?
Welches Tempolimit bei Ihrer Messung galt, steht im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, gestaffelt nach der Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz.
| Überschreitung | außerorts |
|---|---|
| bis 10 km/h | 20 € 0 Punkte |
| 11–15 km/h | 40 € 0 Punkte |
| 16–20 km/h | 60 € 0 Punkte |
| 21–25 km/h | 100 € 1 Punkt |
| 26–30 km/h | 150 € 1 Punkt |
| 31–40 km/h | 200 € 1 Punkt |
| 41–50 km/h | 320 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 51–60 km/h | 480 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 61–70 km/h | 600 € 2 Punkte Fahrverbot 2 Monate |
| über 70 km/h | 700 € 2 Punkte Fahrverbot 3 Monate |
Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.
Häufige Fragen zu dieser Messstelle
Ich war auf der A 9 Richtung Leipzig unterwegs – gilt das als innerorts oder außerorts?
Autobahnen werden im Bußgeldkatalog als außerorts behandelt. Die Regelsätze sind damit niedriger als bei einer gleich hohen Überschreitung innerorts.
Muss ich im Anhörungsbogen angeben, wer gefahren ist?
Zur Person müssen Sie Angaben machen, zur Sache nicht. Wenn Sie zur Sache schweigen, darf das nicht gegen Sie verwendet werden.
Wie lange habe ich Zeit, um gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen?
Zwei Wochen ab Zustellung. Der Einspruch muss nicht sofort begründet werden – die Begründung kann nach der Akteneinsicht folgen.
Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel
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