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Messstellen im Fokus

Geblitzt auf der A 9 in der Abfahrt zur A 14 bei Wiedemar, Richtung Dresden

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Geblitzt auf der A 9 in der Abfahrt zur A 14 bei Wiedemar, Richtung Dresden

An dieser Stelle – auf der A 9 in der Abfahrt zur A 14 bei Wiedemar in Fahrtrichtung Dresden – gilt Tempo 60. Gemessen wurde hier mobil mit einem Gerät des Typs PoliScan Speed. Wenn Sie deshalb Post bekommen haben, geht es zunächst um zwei Fragen: Wie hoch ist die vorwerfbare Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz, und in welchem Verfahrensstadium befinden Sie sich?

Ein Anhörungsbogen ist noch keine Entscheidung gegen Sie. Liegt dagegen bereits ein Bußgeldbescheid vor, läuft ab Zustellung eine Frist von zwei Wochen für den Einspruch – begründen müssen Sie ihn in diesem Moment noch nicht. Danach lässt sich über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen und prüfen, ob Messung, Eichung, Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer tragen.

Die Messstelle im Überblick

Straße A 9 (Autobahn)
Ort / Abschnitt Wiedemar
Fahrtrichtung Dresden
Bundesland Sachsen
Art der Messung Mobiler Blitzer
Messgerät Poliscan Speed
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h

Tempo 60 auf der Autobahn: schon moderate Überschreitungen wiegen schwer

Autobahnen gelten im Bußgeldkatalog durchgängig als außerorts – das gilt auch hier, obwohl die Angabe „Wiedemar“ nach einem Ort klingt. Für die Einordnung Ihres Vorwurfs ist deshalb die Außerorts-Staffelung maßgeblich; innerorts wären die Regelsätze bei gleicher Überschreitung höher.

Entscheidend ist nicht der angezeigte Messwert, sondern der Wert nach Abzug der Messtoleranz. Dieser Abzug kann über die Einordnung in die nächste oder vorangehende Stufe entscheiden, denn die Sanktionen sind in Schritten gestaffelt. Bei einem Tempolimit von 60 km/h auf einer Autobahn liegt der zulässige Wert deutlich unter dem, was auf freien Abschnitten gefahren werden darf – eine Überschreitung, die anderswo unauffällig bliebe, kann hier bereits Punkte nach sich ziehen. Punkte im Fahreignungsregister entstehen ab 21 km/h Überschreitung: ein Punkt, und zwei Punkte, wenn für die Überschreitung ein Regelfahrverbot vorgesehen ist.

Allgemein werden Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen durch Beschilderung festgelegt, teils dauerhaft, teils vorübergehend. Ob die Beschilderung im konkreten Fall so aufgestellt und erkennbar war, dass sie Ihnen entgegengehalten werden kann, lässt sich erst anhand der Akte beurteilen – dazu gehören auch Unterlagen zur Messstelle selbst.

Mobile Messung: was in der Akte geprüft werden kann

Bei mobilen Messungen wird das Gerät für den jeweiligen Einsatz aufgebaut und ausgerichtet. Genau daran knüpft die Prüfung an: Aus der Akte ergeben sich in der Regel das Messprotokoll, der Eichnachweis des eingesetzten PoliScan Speed, Angaben zum Aufbau und zur Auswertung sowie das Bildmaterial. Hinzu kommen die Zuordnung der Messung zu Ihrem Fahrzeug und die Frage, ob eine Identifizierung als Fahrer überhaupt möglich ist.

Diese Unterlagen erhalten Sie nicht automatisch mit dem Bescheid. Über einen Rechtsanwalt kann Akteneinsicht beantragt werden; erst danach ist eine belastbare Einschätzung möglich. Deshalb ist die Reihenfolge wichtig: zuerst die Einspruchsfrist von zwei Wochen sichern, dann Einsicht nehmen, dann inhaltlich Stellung beziehen.

Zum Anhörungsbogen: Angaben zu Ihrer Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum – müssen Sie machen. Angaben zur Sache sind freiwillig. Wer zur Sache schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Ein vorschnell ausgefülltes Feld „Ich bin gefahren“ nimmt Ihnen dagegen möglicherweise Prüfungsspielraum.

Fahrverbot, Probezeit und Kosten

Ist ein Fahrverbot vorgesehen, kommt es auf Ihre Situation an. Handelt es sich um das erste Fahrverbot – also lag in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot vor –, dürfen Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst festlegen und so in eine passende Zeit legen. In Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot ganz abgesehen werden; dann wird die Geldbuße erhöht. Ob das in Betracht kommt, etwa wenn der Arbeitsplatz konkret gefährdet ist, entscheidet sich am Einzelfall und muss dargelegt werden.

Befinden Sie sich in der Probezeit, ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Vor Rechtskraft treten diese Folgen nicht ein – umso mehr lohnt hier ein genauer Blick auf die Messung.

Falls Sie weiter entfernt von Wiedemar wohnen: Das Verfahren lässt sich vollständig aus der Ferne führen, Anwesenheit vor Ort ist für Akteneinsicht und Einspruch nicht erforderlich. Und wenn Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese die Kosten häufig – eine kurze Nachfrage bei Ihrem Versicherer klärt das schnell.

Welche Folgen drohen?

An dieser Stelle gilt Tempo 60. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

Überschreitung vorgeworfene Geschwindigkeit außerorts
bis 10 km/h 61–70 km/h 20 €
0 Punkte
11–15 km/h 71–75 km/h 40 €
0 Punkte
16–20 km/h 76–80 km/h 60 €
0 Punkte
21–25 km/h 81–85 km/h 100 €
1 Punkt
26–30 km/h 86–90 km/h 150 €
1 Punkt
31–40 km/h 91–100 km/h 200 €
1 Punkt
41–50 km/h 101–110 km/h 320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 111–120 km/h 480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 121–130 km/h 600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 131 und mehr km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Das Messgerät an dieser Stelle: PoliScan

So misst PoliScan

PoliScan ist eine Gerätefamilie des Wiesbadener Herstellers Vitronic (laut PTB-Liste: Vitronic Machine Vision GmbH). Die Geräte messen mit einem scannenden Laser (LIDAR), der kurze Impulse fächerförmig über mehrere Fahrstreifen sendet. Nach der Beschreibung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tastet das Gerät die Fahrbahn horizontal ab, berechnet aus der Laufzeit für jeden reflektierten Impuls eine Raumkoordinate, verfolgt die Fahrzeuge als Modellobjekte („Tracking“) und ermittelt aus deren Positionsänderung die Geschwindigkeit. Bei PoliScan Speed liegt der Messbereich nach der Zulassung zwischen 50 und 20 Metern vor dem Gerät. Aktuelles Modell ist der PoliScan FM1, auch als kombinierte Geschwindigkeits- und Rotlichtanlage.

PoliScan wird mobil auf Stativ oder im Fahrzeug, in Anhängern („Enforcement Trailer“, nach Herstellerangaben bis zu 30 Tage autark) und stationär in festen Gehäusen bzw. Säulen eingesetzt. Welche Variante gemessen hat, zeigt die Akte.

Standardisiertes Messverfahren

Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren. Für den PoliScan FM1 gilt dasselbe; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung legt das zugrunde. Das Gericht prüft die Messung also nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Fehler (näher hier).

Was wir in der Akte prüfen

  • Auswerterahmen (Auswertehilfe): Bei PoliScan wird das Beweisfoto erst aufgenommen, nachdem das Fahrzeug den Messbereich durchfahren hat. Welchem Fahrzeug der Messwert gehört, zeigt ein ins Foto eingeblendeter Auswerterahmen. Nach der Gebrauchsanweisung, wie sie in der Fachliteratur wiedergegeben wird, muss sich z.B. bei einer Frontmessung das Kennzeichen oder ein Vorderrad zumindest teilweise im Rahmen befinden, die Unterkante des Rahmens muss unterhalb der Räder liegen, und im Rahmen dürfen keine Teile anderer Fahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung zu sehen sein. Das lässt sich am Foto prüfen.
  • Falldatei: Jede Messung wird als verschlüsselte, signierte Datei gespeichert. Für ein Sachverständigengutachten braucht die Verteidigung sie in lesbarer Form einschließlich der erforderlichen Schlüssel („Token“) bzw. Passwörter.
  • Messreihe und Zusatzdaten: Soweit vorhanden, können die Messreihe des Tattages und Statistikdaten angefordert werden. Welche Daten das Gerät speichert, hängt von Variante und Softwarestand ab: Nach der Rechtsprechung enthielt die Falldatei beim FM1 mit Softwareversion 4.4.5 noch Zeitwerte zu Positionspunkten, mit Version 4.4.9 nur noch wenige Positionswerte ohne eigene Zeitstempel und keine Rohmessdaten.
  • Besonderheiten bei Anhängern: Bei Messungen aus einem Enforcement Trailer ist zu prüfen, ob die Zulassungs- und Gebrauchsvorgaben für diese Einsatzform eingehalten sind.
  • Eichschein, Softwareversion, Gebrauchsanweisung: Passt die Gebrauchsanweisung zur eingesetzten Softwareversion? War das Gerät zur Tatzeit gültig geeicht?
  • Messprotokoll: bei mobilen Messungen u.a. Standort, Untergrund und Einrichtung.
  • Schulungsnachweis des Messpersonals.

Rohmessdaten

Ob PoliScan die Daten speichern muss, aus denen der Messwert berechnet wird, war lange umstritten. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung – ergangen zu einem PoliScan FM1 – führt die fehlende Speicherung solcher Rohmessdaten nicht zu einem Verwertungsverbot. Vorhandene Daten können aber angefordert und ausgewertet werden; konkrete Einwände – etwa zur Zuordnung, Bedienung oder Eichung – bleiben möglich. Einzelheiten hier.

Ob sich aus Ihrer Akte konkrete Ansatzpunkte ergeben, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Mehr zum PoliScan, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: PoliScan – Messgerät im Überblick.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Auf der A 9 bei Wiedemar galt Tempo 60 – gilt das als innerorts?

Nein. Autobahnen gelten im Bußgeldkatalog als außerorts, unabhängig davon, welches Tempolimit dort angeordnet ist und wie der nächstgelegene Ort heißt. Für Ihren Vorwurf ist damit die Außerorts-Staffelung maßgeblich.

Der Blitzer war mobil – spielt das für die Verteidigung eine Rolle?

Ja, denn bei einer mobilen Messung mit PoliScan Speed kommt es unter anderem auf Aufbau, Ausrichtung, Messprotokoll und den gültigen Eichnachweis an. Diese Unterlagen liegen dem Bescheid nicht bei und werden erst über die Akteneinsicht zugänglich.

Ich habe nur einen Anhörungsbogen erhalten. Muss ich angeben, wer gefahren ist?

Ihre Personalien müssen Sie angeben, Angaben zur Sache nicht. Schweigen Sie zur Sache, darf das nicht gegen Sie verwertet werden – der Anhörungsbogen ist noch kein Bußgeldbescheid.

Weitere Messstellen: Sachsen

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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