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Messstellen im Fokus

Geblitzt auf der A 59 bei Monheim, km 8,8, Richtung Düsseldorf

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Geblitzt auf der A 59 bei Monheim, km 8,8, Richtung Düsseldorf

Auf der A 59 bei Monheim wurde bei Kilometer 8,8 in Fahrtrichtung Düsseldorf eine Geschwindigkeitsmessung mit einem mobilen Messgerät durchgeführt. Zulässig waren an dieser Stelle 60 km/h. Wenn Sie deshalb Post erhalten haben, geht es zunächst nur um einen Vorwurf – entschieden ist damit noch nichts.

Wichtig ist jetzt die Reihenfolge: Prüfen, um welches Schreiben es sich handelt, die Frist notieren und erst dann über den Inhalt entscheiden. Ein Anhörungsbogen ist noch kein Bußgeldbescheid. Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen, ohne diesen sogleich zu begründen. Anschließend lässt sich über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen und der Vorwurf überprüfen.

Die Messstelle im Überblick

Straße A 59 (Autobahn)
Ort / Abschnitt Monheim
Fahrtrichtung Düsseldorf
Bundesland Nordrhein-Westfalen
Art der Messung Mobiler Blitzer
Messgerät Poliscan Speed
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h

Tempo 60 auf einer Autobahn – warum die Beschilderung zählt

Auf Autobahnen ergibt sich ein Tempolimit aus der Beschilderung; sie kann dauerhaft oder auch nur zeitweise gelten. Für diese Messstelle bei Monheim ist ein Wert von 60 km/h angegeben. Ob die maßgebliche Begrenzung im konkreten Fall wirksam angeordnet und nachvollziehbar ausgeschildert war, ist eine Frage, die sich erst anhand der Verfahrensakte beantworten lässt – dazu gehören etwa Angaben zur Beschilderung und zum Messvorgang.

Für die Bewertung gilt außerdem: Autobahnen zählen im Bußgeldkatalog zu den Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften. Bei gleicher Überschreitung fallen die Regelsätze dort niedriger aus als innerorts. Entscheidend ist nicht der am Gerät angezeigte Rohwert, sondern der Wert, der nach Abzug der Messtoleranz verbleibt. Gerade bei Überschreitungen, die knapp an einer Stufengrenze liegen, kann dieser Abzug den Unterschied machen.

Punkte, Fahrverbot und Probezeit

Ab einer vorwerfbaren Überschreitung von 21 km/h wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. Zwei Punkte werden es, wenn für den Verstoß ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Steht ein Fahrverbot im Raum und wurde in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot rechtskräftig gegen Sie verhängt, können Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmen und so in eine passende Zeit legen.

In Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot abgesehen werden; die Geldbuße wird dann erhöht. Ob das in Betracht kommt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls – etwa wenn der Arbeitsplatz konkret bedroht ist. Solche Gründe müssen vorgetragen und belegt werden.

Befinden Sie sich in der Probezeit, ist ein Geschwindigkeitsverstoß ab 21 km/h eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Auch deshalb lohnt es sich, den Vorwurf vor Eintritt der Rechtskraft prüfen zu lassen.

Anhörungsbogen, Fahrerfrage und Bearbeitung aus der Ferne

Häufig geht die erste Post an die Halteranschrift. Im Anhörungsbogen müssen Sie Ihre Angaben zur Person machen; zur Sache selbst sind Sie nicht verpflichtet, etwas zu erklären. Wer schweigt, gilt deshalb nicht als überführt – das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Vorschnelle Erklärungen dazu, wer gefahren sei oder wie schnell man unterwegs war, lassen sich später kaum zurücknehmen.

Falls ein Messfoto zur Akte gelangt ist, kann auch die Zuordnung zum Fahrer geprüft werden. Weitere Prüfpunkte sind die Durchführung der Messung, die Eichung des eingesetzten Geräts und die Beschilderung. Das Verfahren lässt sich vollständig schriftlich und digital führen: Falls Sie weiter von Monheim entfernt wohnen, ist eine persönliche Anreise für Einspruch, Akteneinsicht und Prüfung nicht erforderlich. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt sie die Kosten häufig; eine Deckungsanfrage kann vorab gestellt werden.

Welche Folgen drohen?

An dieser Stelle gilt Tempo 60. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

Überschreitung vorgeworfene Geschwindigkeit außerorts
bis 10 km/h 61–70 km/h 20 €
0 Punkte
11–15 km/h 71–75 km/h 40 €
0 Punkte
16–20 km/h 76–80 km/h 60 €
0 Punkte
21–25 km/h 81–85 km/h 100 €
1 Punkt
26–30 km/h 86–90 km/h 150 €
1 Punkt
31–40 km/h 91–100 km/h 200 €
1 Punkt
41–50 km/h 101–110 km/h 320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 111–120 km/h 480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 121–130 km/h 600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 131 und mehr km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Das Messgerät an dieser Stelle: PoliScan

So misst PoliScan

PoliScan ist eine Gerätefamilie des Wiesbadener Herstellers Vitronic (laut PTB-Liste: Vitronic Machine Vision GmbH). Die Geräte messen mit einem scannenden Laser (LIDAR), der kurze Impulse fächerförmig über mehrere Fahrstreifen sendet. Nach der Beschreibung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tastet das Gerät die Fahrbahn horizontal ab, berechnet aus der Laufzeit für jeden reflektierten Impuls eine Raumkoordinate, verfolgt die Fahrzeuge als Modellobjekte („Tracking“) und ermittelt aus deren Positionsänderung die Geschwindigkeit. Bei PoliScan Speed liegt der Messbereich nach der Zulassung zwischen 50 und 20 Metern vor dem Gerät. Aktuelles Modell ist der PoliScan FM1, auch als kombinierte Geschwindigkeits- und Rotlichtanlage.

PoliScan wird mobil auf Stativ oder im Fahrzeug, in Anhängern („Enforcement Trailer“, nach Herstellerangaben bis zu 30 Tage autark) und stationär in festen Gehäusen bzw. Säulen eingesetzt. Welche Variante gemessen hat, zeigt die Akte.

Standardisiertes Messverfahren

Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren. Für den PoliScan FM1 gilt dasselbe; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung legt das zugrunde. Das Gericht prüft die Messung also nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Fehler (näher hier).

Was wir in der Akte prüfen

  • Auswerterahmen (Auswertehilfe): Bei PoliScan wird das Beweisfoto erst aufgenommen, nachdem das Fahrzeug den Messbereich durchfahren hat. Welchem Fahrzeug der Messwert gehört, zeigt ein ins Foto eingeblendeter Auswerterahmen. Nach der Gebrauchsanweisung, wie sie in der Fachliteratur wiedergegeben wird, muss sich z.B. bei einer Frontmessung das Kennzeichen oder ein Vorderrad zumindest teilweise im Rahmen befinden, die Unterkante des Rahmens muss unterhalb der Räder liegen, und im Rahmen dürfen keine Teile anderer Fahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung zu sehen sein. Das lässt sich am Foto prüfen.
  • Falldatei: Jede Messung wird als verschlüsselte, signierte Datei gespeichert. Für ein Sachverständigengutachten braucht die Verteidigung sie in lesbarer Form einschließlich der erforderlichen Schlüssel („Token“) bzw. Passwörter.
  • Messreihe und Zusatzdaten: Soweit vorhanden, können die Messreihe des Tattages und Statistikdaten angefordert werden. Welche Daten das Gerät speichert, hängt von Variante und Softwarestand ab: Nach der Rechtsprechung enthielt die Falldatei beim FM1 mit Softwareversion 4.4.5 noch Zeitwerte zu Positionspunkten, mit Version 4.4.9 nur noch wenige Positionswerte ohne eigene Zeitstempel und keine Rohmessdaten.
  • Besonderheiten bei Anhängern: Bei Messungen aus einem Enforcement Trailer ist zu prüfen, ob die Zulassungs- und Gebrauchsvorgaben für diese Einsatzform eingehalten sind.
  • Eichschein, Softwareversion, Gebrauchsanweisung: Passt die Gebrauchsanweisung zur eingesetzten Softwareversion? War das Gerät zur Tatzeit gültig geeicht?
  • Messprotokoll: bei mobilen Messungen u.a. Standort, Untergrund und Einrichtung.
  • Schulungsnachweis des Messpersonals.

Rohmessdaten

Ob PoliScan die Daten speichern muss, aus denen der Messwert berechnet wird, war lange umstritten. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung – ergangen zu einem PoliScan FM1 – führt die fehlende Speicherung solcher Rohmessdaten nicht zu einem Verwertungsverbot. Vorhandene Daten können aber angefordert und ausgewertet werden; konkrete Einwände – etwa zur Zuordnung, Bedienung oder Eichung – bleiben möglich. Einzelheiten hier.

Ob sich aus Ihrer Akte konkrete Ansatzpunkte ergeben, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Mehr zum PoliScan, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: PoliScan – Messgerät im Überblick.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Auf der A 59 bei Monheim galten 60 km/h – wird das wie innerorts bewertet?

Nein. Autobahnen gelten im Bußgeldkatalog als Strecken außerhalb geschlossener Ortschaften, unabhängig von der Höhe des angeordneten Tempolimits. Bei gleicher Überschreitung sind die Regelsätze dort niedriger als innerorts.

Ich habe nur einen Anhörungsbogen zur Messung Richtung Düsseldorf erhalten. Muss ich angeben, wer gefahren ist?

Zur Person müssen Sie Angaben machen, zur Sache nicht. Ob und was Sie erklären, sollten Sie erst nach Einsicht in die Akte entscheiden; Schweigen zur Sache darf nicht gegen Sie verwendet werden.

Welcher Geschwindigkeitswert ist für die Sanktion maßgeblich?

Maßgeblich ist der Wert, der nach Abzug der Messtoleranz von der gemessenen Geschwindigkeit verbleibt. Liegt Ihr Vorwurf knapp über einer Stufengrenze, kann dieser Abzug für Punkte oder ein Fahrverbot entscheidend sein.

Weitere Messstellen auf der A 59 in Nordrhein-Westfalen

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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