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Messstellen im Fokus

Geblitzt auf der A 5 bei Münzenberg, Richtung Kassel (km 448,200)

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Geblitzt auf der A 5 bei Münzenberg, Richtung Kassel (km 448,200)

Bei Münzenberg in Hessen wurde auf der A 5 in Fahrtrichtung Kassel bei km 448,200 mobil mit einem Messgerät PoliScan Speed gemessen. Erlaubt waren an dieser Stelle 100 km/h. Wenn Sie deshalb Post erhalten haben – einen Anhörungsbogen oder schon einen Bußgeldbescheid –, geht es zunächst um zwei Dinge: welche Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz übrig bleibt und welche Frist gerade läuft.

Ein Anhörungsbogen ist noch keine Entscheidung. Angaben zu Ihrer Person müssen Sie machen, zur Sache selbst nicht; Schweigen darf Ihnen nicht als Schuldeingeständnis ausgelegt werden. Liegt bereits ein Bußgeldbescheid vor, haben Sie zwei Wochen ab Zustellung Zeit für den Einspruch. Eine Begründung muss dabei nicht sofort mitgeliefert werden – sinnvoll ist, zuerst über einen Anwalt Akteneinsicht zu nehmen und dann zu entscheiden.

Die Messstelle im Überblick

Straße A 5 (Autobahn)
Ort / Abschnitt Münzenberg
Fahrtrichtung Kassel
Bundesland Hessen
Art der Messung Mobiler Blitzer
Messgerät Poliscan Speed
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h

Tempo 100 auf der Autobahn: Was aus der Überschreitung folgt

Autobahnen werden im Bußgeldkatalog immer nach den Sätzen für außerorts behandelt – unabhängig davon, welche Ortschaft in der Nähe liegt. Für Sie bedeutet das: Bei gleicher Überschreitung fallen die Regelsätze niedriger aus als innerorts, und die Schwellen für weitere Folgen liegen höher.

Maßgeblich ist nicht der abgelesene Wert, sondern die Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz. Erst dieser Wert entscheidet darüber, in welche Stufe der Vorwurf fällt. Ab 21 km/h Überschreitung kommt ein Punkt im Fahreignungsregister hinzu; zwei Punkte sind vorgesehen, wenn für die Stufe ein Regelfahrverbot gilt. Ein Fahrverbot ist außerorts im Regelfall ab 41 km/h Überschreitung vorgesehen, innerorts bereits ab 31 km/h.

Gerade in der Nähe einer solchen Schwelle lohnt der genaue Blick: Schon wenige Kilometer pro Stunde können darüber entscheiden, ob es bei einer Geldbuße bleibt oder ob Punkte und ein Fahrverbot im Raum stehen. Dass hier bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gemessen wurde, heißt im Übrigen nicht, dass diese Begrenzung dauerhaft dieselbe sein muss – Tempolimits auf Autobahnen ergeben sich aus der Beschilderung und können auch vorübergehend angeordnet werden. Ob die Beschilderung im konkreten Fall korrekt und für Sie erkennbar war, ist deshalb ein Punkt, der sich über die Akte nachvollziehen lässt.

Mobile Messung mit PoliScan Speed: Ansatzpunkte für die Prüfung

Hier wurde mobil gemessen. Bei jeder Messung kommt es darauf an, dass das Gerät geeicht war, dass es entsprechend seiner Zulassung eingesetzt wurde und dass die Dokumentation des Einsatzes vollständig ist. Diese Unterlagen sind Teil der Verfahrensakte und nicht Teil des Bescheids, den Sie erhalten haben.

Über einen Anwalt kann Akteneinsicht beantragt werden – und zwar schon bevor ein Bußgeldbescheid ergangen ist. Geprüft werden dann unter anderem die Messung selbst, der Eichnachweis, die Beschilderung und die Zuordnung des Vorwurfs zum Fahrer. Falls ein Messfoto in der Akte liegt, ist auch die Frage, ob sich daraus tatsächlich eine Fahreridentifizierung ableiten lässt. Wichtig ist außerdem: Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Auch wer als Halter angeschrieben wird, muss keine Angaben zur Fahrereigenschaft machen.

Fristen, Probezeit und das Verfahren aus der Ferne

Läuft die zweiwöchige Einspruchsfrist ab, wird der Bescheid rechtskräftig. Eine Wiedereinsetzung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. Prüfen Sie deshalb zuerst das Zustelldatum.

Wer sich noch in der Probezeit befindet, sollte besonders genau hinsehen: Ein Geschwindigkeitsverstoß ab 21 km/h gilt als schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Entscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Steht ein erstes Fahrverbot im Raum – also ohne rechtskräftiges Fahrverbot in den zwei Jahren vor der Tat –, kann der Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst gewählt werden. In Ausnahmefällen lässt sich von einem Fahrverbot absehen, wobei dann die Geldbuße erhöht wird; ob das in Betracht kommt, etwa bei drohendem Arbeitsplatzverlust, ist eine Frage des Einzelfalls.

Nach einem Einspruch kann es zu einer Hauptverhandlung beim Amtsgericht kommen. Auf Antrag kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen vom persönlichen Erscheinen entbinden, und vieles lässt sich schriftlich über den Anwalt abwickeln – eine Anreise ist damit nicht immer nötig, aber auch nicht in jedem Fall entbehrlich. Falls Sie weiter von Hessen entfernt wohnen, ist das ein Aspekt, den man früh mitbedenken kann. Eine bestehende Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten häufig.

Welche Folgen drohen?

An dieser Stelle gilt Tempo 100. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

Überschreitung vorgeworfene Geschwindigkeit außerorts
bis 10 km/h 101–110 km/h 20 €
0 Punkte
11–15 km/h 111–115 km/h 40 €
0 Punkte
16–20 km/h 116–120 km/h 60 €
0 Punkte
21–25 km/h 121–125 km/h 100 €
1 Punkt
26–30 km/h 126–130 km/h 150 €
1 Punkt
31–40 km/h 131–140 km/h 200 €
1 Punkt
41–50 km/h 141–150 km/h 320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 151–160 km/h 480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 161–170 km/h 600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 171 und mehr km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Das Messgerät an dieser Stelle: PoliScan

So misst PoliScan

PoliScan ist eine Gerätefamilie des Wiesbadener Herstellers Vitronic (laut PTB-Liste: Vitronic Machine Vision GmbH). Die Geräte messen mit einem scannenden Laser (LIDAR), der kurze Impulse fächerförmig über mehrere Fahrstreifen sendet. Nach der Beschreibung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tastet das Gerät die Fahrbahn horizontal ab, berechnet aus der Laufzeit für jeden reflektierten Impuls eine Raumkoordinate, verfolgt die Fahrzeuge als Modellobjekte („Tracking“) und ermittelt aus deren Positionsänderung die Geschwindigkeit. Bei PoliScan Speed liegt der Messbereich nach der Zulassung zwischen 50 und 20 Metern vor dem Gerät. Aktuelles Modell ist der PoliScan FM1, auch als kombinierte Geschwindigkeits- und Rotlichtanlage.

PoliScan wird mobil auf Stativ oder im Fahrzeug, in Anhängern („Enforcement Trailer“, nach Herstellerangaben bis zu 30 Tage autark) und stationär in festen Gehäusen bzw. Säulen eingesetzt. Welche Variante gemessen hat, zeigt die Akte.

Standardisiertes Messverfahren

Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren. Für den PoliScan FM1 gilt dasselbe; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung legt das zugrunde. Das Gericht prüft die Messung also nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Fehler (näher hier).

Was wir in der Akte prüfen

  • Auswerterahmen (Auswertehilfe): Bei PoliScan wird das Beweisfoto erst aufgenommen, nachdem das Fahrzeug den Messbereich durchfahren hat. Welchem Fahrzeug der Messwert gehört, zeigt ein ins Foto eingeblendeter Auswerterahmen. Nach der Gebrauchsanweisung, wie sie in der Fachliteratur wiedergegeben wird, muss sich z.B. bei einer Frontmessung das Kennzeichen oder ein Vorderrad zumindest teilweise im Rahmen befinden, die Unterkante des Rahmens muss unterhalb der Räder liegen, und im Rahmen dürfen keine Teile anderer Fahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung zu sehen sein. Das lässt sich am Foto prüfen.
  • Falldatei: Jede Messung wird als verschlüsselte, signierte Datei gespeichert. Für ein Sachverständigengutachten braucht die Verteidigung sie in lesbarer Form einschließlich der erforderlichen Schlüssel („Token“) bzw. Passwörter.
  • Messreihe und Zusatzdaten: Soweit vorhanden, können die Messreihe des Tattages und Statistikdaten angefordert werden. Welche Daten das Gerät speichert, hängt von Variante und Softwarestand ab: Nach der Rechtsprechung enthielt die Falldatei beim FM1 mit Softwareversion 4.4.5 noch Zeitwerte zu Positionspunkten, mit Version 4.4.9 nur noch wenige Positionswerte ohne eigene Zeitstempel und keine Rohmessdaten.
  • Besonderheiten bei Anhängern: Bei Messungen aus einem Enforcement Trailer ist zu prüfen, ob die Zulassungs- und Gebrauchsvorgaben für diese Einsatzform eingehalten sind.
  • Eichschein, Softwareversion, Gebrauchsanweisung: Passt die Gebrauchsanweisung zur eingesetzten Softwareversion? War das Gerät zur Tatzeit gültig geeicht?
  • Messprotokoll: bei mobilen Messungen u.a. Standort, Untergrund und Einrichtung.
  • Schulungsnachweis des Messpersonals.

Rohmessdaten

Ob PoliScan die Daten speichern muss, aus denen der Messwert berechnet wird, war lange umstritten. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung – ergangen zu einem PoliScan FM1 – führt die fehlende Speicherung solcher Rohmessdaten nicht zu einem Verwertungsverbot. Vorhandene Daten können aber angefordert und ausgewertet werden; konkrete Einwände – etwa zur Zuordnung, Bedienung oder Eichung – bleiben möglich. Einzelheiten hier.

Ob sich aus Ihrer Akte konkrete Ansatzpunkte ergeben, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Mehr zum PoliScan, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: PoliScan – Messgerät im Überblick.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Ich war auf der A 5 bei Münzenberg mit dem Auto unterwegs – gilt dort innerorts oder außerorts?

Autobahnen werden im Bußgeldkatalog stets als außerorts behandelt. Die Regelsätze sind dadurch niedriger als bei einem vergleichbaren Verstoß innerorts, und ein Fahrverbot ist im Regelfall erst ab 41 km/h Überschreitung vorgesehen.

Muss ich im Anhörungsbogen angeben, wer bei km 448,200 gefahren ist?

Nein. Verpflichtend sind nur Ihre Angaben zur Person, nicht die Angaben zur Sache. Wer zur Sache schweigt, darf deshalb nicht als überführt behandelt werden, und das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.

Lässt sich die mobile Messung mit PoliScan Speed überprüfen?

Ja, über die Verfahrensakte. Ein Anwalt kann Akteneinsicht nehmen – auch schon vor einem Bußgeldbescheid – und unter anderem Messung, Eichung, Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer prüfen.

Weitere Messstellen: Wetteraukreis

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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