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Geblitzt auf der A 39 Höhe Gartenstadt in Braunschweig, Richtung Wolfsburg

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Geblitzt auf der A 39 Höhe Gartenstadt in Braunschweig, Richtung Wolfsburg

An dieser Stelle der A 39 in Braunschweig, Höhe Gartenstadt, Fahrtrichtung Wolfsburg, wird mit einem mobilen Messgerät gemessen. Zulässig sind hier 80 km/h. Wenn Sie hier aufgefallen sind, erhalten Sie zunächst meist einen Anhörungsbogen, später gegebenenfalls einen Bußgeldbescheid.

Wichtig ist zunächst nur eines: die Frist. Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen, und dieser Einspruch muss noch keine Begründung enthalten. Erst danach lässt sich über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen und prüfen, ob Messung, Eichung, Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer tragfähig sind.

Die Messstelle im Überblick

Straße A 39 (Autobahn)
Ort / Abschnitt Höhe Gartenstadt, Braunschweig
Fahrtrichtung Wolfsburg
Bundesland Niedersachsen
Art der Messung Mobiler Blitzer
Messgerät Poliscan Speed
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h

80 km/h auf der Autobahn – wie sich die Vorwürfe staffeln

Die A 39 ist eine Autobahn, und Autobahnen gelten im Bußgeldkatalog durchgängig als außerorts. Das ist für Sie günstiger als eine innerörtliche Einordnung: Bei gleicher Überschreitung liegen die Regelsätze innerorts höher. Maßgeblich für die Bewertung ist außerdem nicht der Wert, der im Messgerät erscheint, sondern der Wert nach Abzug der Messtoleranz. Gerade an der Grenze zu einer höheren Stufe kann dieser Abzug den Unterschied machen.

Bei einem Tempolimit von 80 km/h rücken die relevanten Schwellen schneller näher, als es auf einer Autobahn zunächst wirkt. Punkte im Fahreignungsregister entstehen ab einer Überschreitung von 21 km/h – ein Punkt, und zwei Punkte, wenn für die Überschreitung ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Prüfen Sie deshalb genau, welcher Wert im Bescheid als Vorwurf zugrunde gelegt wird und welche Stufe damit erreicht sein soll.

Allgemein gilt: Auf Autobahnen ergibt sich ein Tempolimit aus der Beschilderung, und diese kann auch nur vorübergehend angeordnet sein. Ob die Beschilderung für den konkreten Fahrtabschnitt korrekt und für Sie erkennbar war, ist deshalb ein eigener Prüfpunkt, der sich erst nach Akteneinsicht beurteilen lässt.

Mobile Messung: Was sich nach Akteneinsicht prüfen lässt

Hier wird mobil gemessen. Bei mobilen Messungen kommt es neben dem Messwert selbst auf die Umstände des jeweiligen Einsatzes an. Nach Akteneinsicht lassen sich unter anderem der Eichnachweis des eingesetzten Geräts, die Messunterlagen zum konkreten Vorgang und die Beschilderung im maßgeblichen Bereich nachvollziehen.

Der zweite große Punkt ist die Fahrerfrage. Ein Bußgeldverfahren richtet sich gegen die Person, die gefahren ist – nicht gegen den Halter allein. Falls ein Messfoto vorliegt, gehört zur Prüfung, ob sich daraus die vorgeworfene Fahrereigenschaft überhaupt ableiten lässt. Solche Fragen lassen sich sinnvoll erst beantworten, wenn die Akte vorliegt, nicht auf Grundlage des Anhörungsbogens.

Anhörungsbogen, Probezeit und ein drohendes Fahrverbot

Der Anhörungsbogen ist noch kein Bescheid. Angaben zu Ihrer Person müssen Sie machen, Angaben zur Sache nicht. Wenn Sie zur Sache schweigen, darf Ihnen das nicht zum Nachteil ausgelegt werden; als überführt gelten Sie dadurch nicht. Vorschnelle schriftliche Erklärungen zum Geschehen bringen dagegen selten einen Vorteil.

Steht ein Fahrverbot im Raum, gibt es zwei Ansatzpunkte. Handelt es sich um Ihr erstes Fahrverbot, also lag in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot vor, dürfen Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst festlegen. Und in Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot abgesehen werden – dann fällt die Geldbuße höher aus. Ob das in Betracht kommt, etwa bei drohendem Arbeitsplatzverlust, entscheidet sich am Einzelfall.

Befinden Sie sich in der Probezeit, ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre.

Falls Sie nicht in der Nähe von Braunschweig wohnen: Ein solches Verfahren lässt sich vollständig aus der Ferne führen, eine persönliche Anreise zur Beauftragung ist nicht erforderlich. Bestehet eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt sie die Kosten häufig – ein Anruf bei Ihrem Versicherer klärt das vorab.

Welche Folgen drohen?

An dieser Stelle gilt Tempo 80. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

Überschreitung vorgeworfene Geschwindigkeit außerorts
bis 10 km/h 81–90 km/h 20 €
0 Punkte
11–15 km/h 91–95 km/h 40 €
0 Punkte
16–20 km/h 96–100 km/h 60 €
0 Punkte
21–25 km/h 101–105 km/h 100 €
1 Punkt
26–30 km/h 106–110 km/h 150 €
1 Punkt
31–40 km/h 111–120 km/h 200 €
1 Punkt
41–50 km/h 121–130 km/h 320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 131–140 km/h 480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 141–150 km/h 600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 151 und mehr km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Das Messgerät an dieser Stelle: PoliScan

So misst PoliScan

PoliScan ist eine Gerätefamilie des Wiesbadener Herstellers Vitronic (laut PTB-Liste: Vitronic Machine Vision GmbH). Die Geräte messen mit einem scannenden Laser (LIDAR), der kurze Impulse fächerförmig über mehrere Fahrstreifen sendet. Nach der Beschreibung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tastet das Gerät die Fahrbahn horizontal ab, berechnet aus der Laufzeit für jeden reflektierten Impuls eine Raumkoordinate, verfolgt die Fahrzeuge als Modellobjekte („Tracking“) und ermittelt aus deren Positionsänderung die Geschwindigkeit. Bei PoliScan Speed liegt der Messbereich nach der Zulassung zwischen 50 und 20 Metern vor dem Gerät. Aktuelles Modell ist der PoliScan FM1, auch als kombinierte Geschwindigkeits- und Rotlichtanlage.

PoliScan wird mobil auf Stativ oder im Fahrzeug, in Anhängern („Enforcement Trailer“, nach Herstellerangaben bis zu 30 Tage autark) und stationär in festen Gehäusen bzw. Säulen eingesetzt. Welche Variante gemessen hat, zeigt die Akte.

Standardisiertes Messverfahren

Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren. Für den PoliScan FM1 gilt dasselbe; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung legt das zugrunde. Das Gericht prüft die Messung also nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Fehler (näher hier).

Was wir in der Akte prüfen

  • Auswerterahmen (Auswertehilfe): Bei PoliScan wird das Beweisfoto erst aufgenommen, nachdem das Fahrzeug den Messbereich durchfahren hat. Welchem Fahrzeug der Messwert gehört, zeigt ein ins Foto eingeblendeter Auswerterahmen. Nach der Gebrauchsanweisung, wie sie in der Fachliteratur wiedergegeben wird, muss sich z.B. bei einer Frontmessung das Kennzeichen oder ein Vorderrad zumindest teilweise im Rahmen befinden, die Unterkante des Rahmens muss unterhalb der Räder liegen, und im Rahmen dürfen keine Teile anderer Fahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung zu sehen sein. Das lässt sich am Foto prüfen.
  • Falldatei: Jede Messung wird als verschlüsselte, signierte Datei gespeichert. Für ein Sachverständigengutachten braucht die Verteidigung sie in lesbarer Form einschließlich der erforderlichen Schlüssel („Token“) bzw. Passwörter.
  • Messreihe und Zusatzdaten: Soweit vorhanden, können die Messreihe des Tattages und Statistikdaten angefordert werden. Welche Daten das Gerät speichert, hängt von Variante und Softwarestand ab: Nach der Rechtsprechung enthielt die Falldatei beim FM1 mit Softwareversion 4.4.5 noch Zeitwerte zu Positionspunkten, mit Version 4.4.9 nur noch wenige Positionswerte ohne eigene Zeitstempel und keine Rohmessdaten.
  • Besonderheiten bei Anhängern: Bei Messungen aus einem Enforcement Trailer ist zu prüfen, ob die Zulassungs- und Gebrauchsvorgaben für diese Einsatzform eingehalten sind.
  • Eichschein, Softwareversion, Gebrauchsanweisung: Passt die Gebrauchsanweisung zur eingesetzten Softwareversion? War das Gerät zur Tatzeit gültig geeicht?
  • Messprotokoll: bei mobilen Messungen u.a. Standort, Untergrund und Einrichtung.
  • Schulungsnachweis des Messpersonals.

Rohmessdaten

Ob PoliScan die Daten speichern muss, aus denen der Messwert berechnet wird, war lange umstritten. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung – ergangen zu einem PoliScan FM1 – führt die fehlende Speicherung solcher Rohmessdaten nicht zu einem Verwertungsverbot. Vorhandene Daten können aber angefordert und ausgewertet werden; konkrete Einwände – etwa zur Zuordnung, Bedienung oder Eichung – bleiben möglich. Einzelheiten hier.

Ob sich aus Ihrer Akte konkrete Ansatzpunkte ergeben, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Mehr zum PoliScan, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: PoliScan – Messgerät im Überblick.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Auf der A 39 galten 80 km/h – gilt das als innerorts, weil die Stelle in Braunschweig liegt?

Nein. Autobahnen werden im Bußgeldkatalog immer als außerorts behandelt, unabhängig davon, durch welches Stadtgebiet sie verlaufen. Das ist für Sie günstiger, da innerörtliche Regelsätze bei gleicher Überschreitung höher liegen.

Zählt der Wert, den ich im Bescheid lese, schon abzüglich der Toleranz?

Maßgeblich ist stets die Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz. Ob der Abzug korrekt vorgenommen wurde, lässt sich anhand der Akte nachvollziehen – gerade an der Grenze zur nächsten Sanktionsstufe kann das entscheidend sein.

Ich habe nur einen Anhörungsbogen erhalten. Muss ich angeben, wer gefahren ist?

Zur Sache, also auch zum Fahrgeschehen, müssen Sie keine Angaben machen; verpflichtend sind nur Ihre Personalien. Schweigen zur Sache darf nicht gegen Sie verwertet werden.

Weitere Messstellen: Niedersachsen

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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