Sie sind auf der A27 in Höhe der Abfahrt L167 bei Achim in Fahrtrichtung Bremen in eine Geschwindigkeitsmessung geraten. Gemessen wurde hier mobil, zulässig sind an dieser Stelle 120 km/h. Da es sich um eine Autobahn handelt, gilt der Vorwurf im Bußgeldkatalog als Verstoß außerorts.
Wichtig ist zunächst, welches Schreiben bei Ihnen angekommen ist: Ein Anhörungsbogen ist noch keine Entscheidung, gegen einen Bußgeldbescheid dagegen läuft ab Zustellung eine Frist von zwei Wochen für den Einspruch. Der Einspruch muss zunächst nicht begründet werden – die inhaltliche Prüfung kann anschließend anhand der Akte erfolgen.
Die Messstelle im Überblick
| Straße | A 27 (Autobahn) |
|---|---|
| Ort / Abschnitt | Achim, Höhe Abfahrt L167 |
| Fahrtrichtung | Bremen |
| Bundesland | Niedersachsen |
| Art der Messung | Mobiler Blitzer |
| Messgerät | ESO ES 3.0 |
| Zulässige Höchstgeschwindigkeit | 120 km/h |
120 km/h auf der A27 – worauf es bei der Einordnung ankommt
Maßgeblich für die Bewertung ist der Wert, der Ihnen nach Abzug der Messtoleranz vorgeworfen wird. Die Sanktionen sind gestaffelt: Je höher die vorgeworfene Überschreitung, desto weiter oben steht der Fall im Bußgeldkatalog. Ab 21 km/h Überschreitung kommt ein Punkt im Fahreignungsregister hinzu; zwei Punkte werden eingetragen, wenn für den Verstoß ein Regelfahrverbot vorgesehen ist.
Auf Autobahnen werden Tempolimits durch Beschilderung angeordnet – dauerhaft oder auch nur vorübergehend. Ob die für Sie maßgebliche Begrenzung ordnungsgemäß angeordnet und für Fahrende erkennbar aufgestellt war, lässt sich nicht aus dem Bescheid ablesen, sondern nur anhand der Verfahrensakte nachvollziehen. Dazu gehören neben der Beschilderung auch die Messung selbst, die Eichung und die Frage, ob die Person auf dem Vorgang tatsächlich Ihnen zugeordnet werden kann.
Falls Sie gerade erst eine Fahrerlaubnis besitzen: In der Probezeit gilt eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h als schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre.
Mobile Messung Richtung Bremen: Was sich überprüfen lässt
Bei einer mobilen Messung wird die Anlage jeweils neu aufgebaut und in Betrieb genommen. Genau deshalb lohnt der Blick in die Unterlagen: Messprotokoll, Eichnachweis, Schulungsnachweise und die Rohdaten des Vorgangs gehören zu den Punkten, die über eine anwaltliche Akteneinsicht angefordert und ausgewertet werden können. Falls ein Messfoto vorliegt, ist außerdem zu klären, ob sich daraus die Identität des Fahrers oder der Fahrerin zweifelsfrei ergibt.
Erst wenn diese Unterlagen vorliegen, lässt sich einschätzen, ob der Vorwurf in der vorgeworfenen Höhe trägt oder ob Ansatzpunkte für Einwendungen bestehen. Pauschale Aussagen ohne Akte sind unseriös – die Prüfung ist immer Einzelfallarbeit.
Anhörungsbogen, Halterpost und das weitere Vorgehen
Ist das Fahrzeug auf Sie zugelassen, erreicht Sie die erste Post in der Regel als Halter. Zur Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum – müssen Sie Angaben machen. Zur Sache selbst müssen Sie sich nicht äußern. Wer schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.
Steht ein Fahrverbot im Raum, sind zwei Punkte praktisch bedeutsam: Wenn in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot gegen Sie bestand, können Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmen. Und in Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot abgesehen werden – dann erhöht sich allerdings die Geldbuße. Ob das in Betracht kommt, etwa bei drohendem Arbeitsplatzverlust, hängt vom Einzelfall und einer nachvollziehbaren Darlegung ab.
Falls Sie nicht in der Region um Achim wohnen: Das Verfahren lässt sich vollständig aus der Ferne führen, Unterlagen und Kommunikation laufen digital. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt diese häufig die Kosten der Verteidigung; die Deckungsanfrage können wir für Sie stellen.
Welche Folgen drohen?
An dieser Stelle gilt Tempo 120. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.
| Überschreitung | vorgeworfene Geschwindigkeit | außerorts |
|---|---|---|
| bis 10 km/h | 121–130 km/h | 20 € 0 Punkte |
| 11–15 km/h | 131–135 km/h | 40 € 0 Punkte |
| 16–20 km/h | 136–140 km/h | 60 € 0 Punkte |
| 21–25 km/h | 141–145 km/h | 100 € 1 Punkt |
| 26–30 km/h | 146–150 km/h | 150 € 1 Punkt |
| 31–40 km/h | 151–160 km/h | 200 € 1 Punkt |
| 41–50 km/h | 161–170 km/h | 320 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 51–60 km/h | 171–180 km/h | 480 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 61–70 km/h | 181–190 km/h | 600 € 2 Punkte Fahrverbot 2 Monate |
| über 70 km/h | 191 und mehr km/h | 700 € 2 Punkte Fahrverbot 3 Monate |
Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.
Das Messgerät an dieser Stelle: ES 3.0
So misst der ES 3.0
Der ES 3.0 der eso GmbH ist ein sogenannter Einseitensensor. Anders als eine Lichtschranke sendet er selbst keine Strahlen aus – weder Licht noch Laser noch Radar. Der Sensorkopf, ein länglicher „Messbalken“ mit fünf optischen Sensoren, steht meist auf einem Stativ am Fahrbahnrand, etwa 50 bis 70 cm über der Fahrbahn und parallel zu ihr. Die Sensoren erfassen die Helligkeitsunterschiede, die ein vorbeifahrendes Fahrzeug erzeugt. Aus der Zeit, die das Fahrzeug für die feste Strecke zwischen den Sensoren braucht, berechnet das Gerät die Geschwindigkeit. Zusätzlich wird der Abstand des Fahrzeugs zum Sensor gemessen; damit kann der Messwert auch bei mehreren Fahrstreifen einem Fahrzeug zugeordnet werden. Die Rechnereinheit befindet sich meist in einem nahe abgestellten Fahrzeug, das Foto wird digital gefertigt. Typisch ist der mobile Einsatz; stationäre Nutzung ist möglich.
Standardisiertes Messverfahren
Die Messung mit dem ES 3.0 ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ein standardisiertes Messverfahren. Das Gericht muss die Messung deshalb nur überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler vorliegen. Näheres hier.
Was wir in der Akte prüfen
- Eichschein des Geräts und etwaige Eingriffe seit der Eichung.
- Aufstellung: Wurde die Fahrbahnneigung mit der zum Gerät gehörenden Wasserwaage auf den Sensorkopf übertragen? Stand das Stativ auf festem Untergrund? In der Fachliteratur wird berichtet, dass bei möglichem Einsinken des Stativs auf weichem Boden ein zusätzlicher Toleranzabzug von 1 km/h gewährt wurde.
- Fotolinie: Ihre Position muss vor Ort markiert und fotografisch dokumentiert werden (z.B. mit Leitkegel, Kreide oder Folie). Die Fotolinie dient nicht der Messung selbst, sondern der Zuordnung – wichtig vor allem, wenn mehrere Fahrzeuge auf dem Foto zu sehen sind. Nach der Auswerterichtlinie des Herstellers, wie sie in der Fachliteratur wiedergegeben wird, darf eine Messung nicht ausgewertet werden, wenn zwei Fahrzeuge in gleicher Richtung auf gleicher Höhe an der Fotolinie stehen.
- Messfoto und Datenfeld: Geschwindigkeit, Abstand zum Sensor, Datum und Uhrzeit werden eingeblendet. Passt der angegebene Abstand zur Fahrspur des Fahrzeugs?
- Messkamera: Ist das Foto der geeichten Messkamera unbrauchbar und nur das Bild einer nicht geeichten Zusatzkamera auswertbar, darf sich das Gericht nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht allein auf die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens stützen, sondern muss die Messung konkret prüfen.
- Falldatei: Die Daten werden in einer verschlüsselten, signierten Datei gespeichert. Mit dem bei der PTB hinterlegten Referenz-Auswerteprogramm lässt sich prüfen, ob die Datei unverändert ist.
- Softwareversion und Gebrauchsanweisung: Für ältere Softwarestände gab es besondere Anforderungen an die Zuordnung. Die Gebrauchsanweisung sollte zur eingesetzten Version passen.
- Annullierungen/Statistik: Eine hohe Annullierungsrate ist nach der Fachliteratur nicht automatisch ein Fehlerhinweis, kann aber Anlass zu Nachfragen geben.
Zur Einordnung
Bloße Vermutungen, die Messung sei falsch, genügen nicht. Konkrete Ansatzpunkte ergeben sich beim ES 3.0 vor allem aus der Aufstellung, der Dokumentation der Fotolinie und der Zuordnung bei mehreren Fahrzeugen. Ob solche Punkte vorliegen, zeigt erst die Akte.
Mehr zum ES 3.0, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: ES 3.0 – Messgerät im Überblick.
Häufige Fragen zu dieser Messstelle
Ich wurde auf der A27 bei Achim geblitzt – gilt das als innerorts oder außerorts?
Autobahnen werden im Bußgeldkatalog stets nach den Sätzen für außerorts bewertet. Bei anderen Straßen richtet sich die Einordnung nach der Beschilderung, also der Ortstafel.
Muss ich im Anhörungsbogen angeben, wer gefahren ist?
Nein. Verpflichtend sind nur Ihre Angaben zur Person. Zur Sache – und damit zur Fahrereigenschaft – müssen Sie sich nicht äußern, und Ihr Schweigen darf nicht gegen Sie verwendet werden.
Wie lange habe ich Zeit, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen?
Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids einzulegen. Eine Begründung ist zunächst nicht erforderlich; sie kann nach Akteneinsicht nachgereicht werden.
Weitere Messstellen: Landkreis Verden
- Geblitzt auf der A 1 bei Oyten, Fahrtrichtung Hamburg
- Geblitzt auf der Verdener Straße (L 155) in Ottersberg, Richtung Ottersberg
- Geblitzt auf der A 27 bei Langwedel (km 39,350)
- Geblitzt auf der A 1 bei Oyten in Fahrtrichtung Bremen
- Geblitzt auf der A 27 bei Langwedel, km 46,436, Richtung Bremen
Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel
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