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Geblitzt auf der A 24 bei km 232,25 in Brandenburg, Richtung Hamburg

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Geblitzt auf der A 24 bei km 232,25 in Brandenburg, Richtung Hamburg

Auf der A 24 in Brandenburg wird bei Kilometer 232,25 in Fahrtrichtung Hamburg mit einer stationären Anlage die Geschwindigkeit gemessen. Zulässig sind an dieser Stelle 100 km/h. Wer hier zu schnell unterwegs war, erhält in der Regel zunächst einen Anhörungsbogen, später einen Bußgeldbescheid.

Wichtig ist der Blick auf zwei Punkte: Wie hoch ist die Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz, und welche Fristen laufen bereits? Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen, eine Begründung ist dabei zunächst nicht erforderlich. Über einen Anwalt lässt sich anschließend Akteneinsicht nehmen und prüfen, ob die Vorwürfe tragen.

Die Messstelle im Überblick

Straße A 24 (Autobahn)
Fahrtrichtung Hamburg
Bundesland Brandenburg
Art der Messung Stationärer Blitzer
Messgerät Poliscan Speed
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h

Tempo 100 auf der A 24: Warum die Staffelung entscheidend ist

Autobahnen gelten im Bußgeldkatalog stets als außerorts – unabhängig davon, wie die Umgebung aussieht. Das wirkt sich unmittelbar auf die Höhe der Sanktion aus, denn bei gleicher Überschreitung sind die Regelsätze innerorts höher als außerorts. Für die Messstelle bei Kilometer 232,25 in Richtung Hamburg ist die Grenze von 100 km/h maßgeblich.

Vom gemessenen Wert wird zunächst eine Messtoleranz abgezogen. Erst der Wert danach ist die Grundlage für die weitere Bewertung. Gerade in Grenzbereichen lohnt es sich, genau nachzurechnen: Ab 21 km/h Überschreitung kommt ein Punkt im Fahreignungsregister hinzu, zwei Punkte werden es, wenn für den Verstoß ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Ein einzelnes Kilometer weniger kann deshalb über Punkte oder ein Fahrverbot entscheiden.

Tempolimits auf Autobahnen ergeben sich aus der Beschilderung und können auch nur zeitweise gelten. Ob die Anordnung, die dem Vorwurf zugrunde liegt, wirksam bekanntgegeben und für Sie erkennbar war, gehört zu den Punkten, die sich anhand der Verfahrensakte klären lassen.

Anhörungsbogen oder Bescheid: Was Sie jetzt tun können

Ein Anhörungsbogen ist noch keine Entscheidung gegen Sie, sondern lediglich eine Gelegenheit zur Äußerung. Angaben zu Ihrer Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum – müssen Sie machen. Zur Sache selbst müssen Sie nichts sagen. Wer schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Voreilige Erklärungen dagegen lassen sich später kaum zurücknehmen.

Kommt der Bußgeldbescheid, beginnt mit der Zustellung die Zwei-Wochen-Frist für den Einspruch. Der Einspruch wahrt zunächst nur Ihre Rechte und muss nicht sofort begründet werden. Danach kann ein Anwalt Akteneinsicht nehmen. Geprüft werden können unter anderem:

  • die Messung selbst und die zugehörigen Unterlagen,
  • die gültige Eichung der eingesetzten Anlage,
  • die Beschilderung, also die Anordnung des Tempolimits,
  • die Zuordnung des Vorwurfs zu einer konkreten Person am Steuer.

Falls ein Messfoto vorliegt, ist auch die Frage der Fahreridentifizierung Teil dieser Prüfung. Das Verfahren lässt sich vollständig schriftlich und damit auch aus der Ferne führen – falls Sie weiter entfernt von Brandenburg wohnen, ist dafür keine Anreise nötig.

Fahrverbot, Punkte und Probezeit

Droht neben der Geldbuße ein Fahrverbot, ist die zeitliche Planung ein eigenes Thema. Handelt es sich um Ihr erstes Fahrverbot, also lag in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot vor, dürfen Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmen. In Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot ganz abgesehen werden; dann fällt die Geldbuße höher aus. Ob das in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab, etwa wenn ein Arbeitsplatzverlust konkret droht.

Befinden Sie sich in der Probezeit, gilt eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h als schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Vor Rechtskraft treten diese Folgen nicht ein – umso mehr zählt hier, die Einspruchsfrist nicht verstreichen zu lassen.

Wenn Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben, werden die Kosten der Verteidigung häufig übernommen. Ein kurzer Blick in die Police oder eine Deckungsanfrage klärt das meist schnell.

Welche Folgen drohen?

An dieser Stelle gilt Tempo 100. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

Überschreitung vorgeworfene Geschwindigkeit außerorts
bis 10 km/h 101–110 km/h 20 €
0 Punkte
11–15 km/h 111–115 km/h 40 €
0 Punkte
16–20 km/h 116–120 km/h 60 €
0 Punkte
21–25 km/h 121–125 km/h 100 €
1 Punkt
26–30 km/h 126–130 km/h 150 €
1 Punkt
31–40 km/h 131–140 km/h 200 €
1 Punkt
41–50 km/h 141–150 km/h 320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 151–160 km/h 480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 161–170 km/h 600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 171 und mehr km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Das Messgerät an dieser Stelle: PoliScan

So misst PoliScan

PoliScan ist eine Gerätefamilie des Wiesbadener Herstellers Vitronic (laut PTB-Liste: Vitronic Machine Vision GmbH). Die Geräte messen mit einem scannenden Laser (LIDAR), der kurze Impulse fächerförmig über mehrere Fahrstreifen sendet. Nach der Beschreibung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tastet das Gerät die Fahrbahn horizontal ab, berechnet aus der Laufzeit für jeden reflektierten Impuls eine Raumkoordinate, verfolgt die Fahrzeuge als Modellobjekte („Tracking“) und ermittelt aus deren Positionsänderung die Geschwindigkeit. Bei PoliScan Speed liegt der Messbereich nach der Zulassung zwischen 50 und 20 Metern vor dem Gerät. Aktuelles Modell ist der PoliScan FM1, auch als kombinierte Geschwindigkeits- und Rotlichtanlage.

PoliScan wird mobil auf Stativ oder im Fahrzeug, in Anhängern („Enforcement Trailer“, nach Herstellerangaben bis zu 30 Tage autark) und stationär in festen Gehäusen bzw. Säulen eingesetzt. Welche Variante gemessen hat, zeigt die Akte.

Standardisiertes Messverfahren

Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren. Für den PoliScan FM1 gilt dasselbe; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung legt das zugrunde. Das Gericht prüft die Messung also nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Fehler (näher hier).

Was wir in der Akte prüfen

  • Auswerterahmen (Auswertehilfe): Bei PoliScan wird das Beweisfoto erst aufgenommen, nachdem das Fahrzeug den Messbereich durchfahren hat. Welchem Fahrzeug der Messwert gehört, zeigt ein ins Foto eingeblendeter Auswerterahmen. Nach der Gebrauchsanweisung, wie sie in der Fachliteratur wiedergegeben wird, muss sich z.B. bei einer Frontmessung das Kennzeichen oder ein Vorderrad zumindest teilweise im Rahmen befinden, die Unterkante des Rahmens muss unterhalb der Räder liegen, und im Rahmen dürfen keine Teile anderer Fahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung zu sehen sein. Das lässt sich am Foto prüfen.
  • Falldatei: Jede Messung wird als verschlüsselte, signierte Datei gespeichert. Für ein Sachverständigengutachten braucht die Verteidigung sie in lesbarer Form einschließlich der erforderlichen Schlüssel („Token“) bzw. Passwörter.
  • Messreihe und Zusatzdaten: Soweit vorhanden, können die Messreihe des Tattages und Statistikdaten angefordert werden. Welche Daten das Gerät speichert, hängt von Variante und Softwarestand ab: Nach der Rechtsprechung enthielt die Falldatei beim FM1 mit Softwareversion 4.4.5 noch Zeitwerte zu Positionspunkten, mit Version 4.4.9 nur noch wenige Positionswerte ohne eigene Zeitstempel und keine Rohmessdaten.
  • Besonderheiten bei Anhängern: Bei Messungen aus einem Enforcement Trailer ist zu prüfen, ob die Zulassungs- und Gebrauchsvorgaben für diese Einsatzform eingehalten sind.
  • Eichschein, Softwareversion, Gebrauchsanweisung: Passt die Gebrauchsanweisung zur eingesetzten Softwareversion? War das Gerät zur Tatzeit gültig geeicht?
  • Messprotokoll: bei mobilen Messungen u.a. Standort, Untergrund und Einrichtung.
  • Schulungsnachweis des Messpersonals.

Rohmessdaten

Ob PoliScan die Daten speichern muss, aus denen der Messwert berechnet wird, war lange umstritten. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung – ergangen zu einem PoliScan FM1 – führt die fehlende Speicherung solcher Rohmessdaten nicht zu einem Verwertungsverbot. Vorhandene Daten können aber angefordert und ausgewertet werden; konkrete Einwände – etwa zur Zuordnung, Bedienung oder Eichung – bleiben möglich. Einzelheiten hier.

Ob sich aus Ihrer Akte konkrete Ansatzpunkte ergeben, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Mehr zum PoliScan, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: PoliScan – Messgerät im Überblick.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Wie schnell darf ich auf der A 24 bei km 232,25 in Richtung Hamburg fahren?

An dieser Messstelle gilt ein Tempolimit von 100 km/h. Maßgeblich für Ihren Fall ist die Beschilderung zum Zeitpunkt der Fahrt, die sich über die Akte nachvollziehen lässt.

Gilt die Messung auf der A 24 als innerorts oder außerorts?

Autobahnen werden im Bußgeldkatalog immer als außerorts behandelt. Bei gleicher Überschreitung liegen die Regelsätze damit niedriger als bei einem innerörtlichen Verstoß.

Muss ich den Anhörungsbogen zurückschicken und sagen, wer gefahren ist?

Ihre Personalien müssen Sie angeben, Angaben zur Sache nicht. Schweigen zur Sache darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden, und niemand gilt deshalb als überführt.

Weitere Messstellen auf der A 24 in Brandenburg

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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Bei einem Verwarnungsgeld raten wir in der Regel zum Bezahlen. Es gibt keine Punkte und kein Fahrverbot. Mit der fristgerechten, vollständigen Zahlung ist die Verwarnung grundsätzlich erledigt. Ein anwaltliches Verfahren würde meist mehr kosten als das Verwarnungsgeld. Wenn Sie trotzdem Zweifel am Vorwurf haben, können Sie die Anfrage senden.

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