Sie wurden auf der A 2 in Fahrtrichtung Berlin mit einer Geschwindigkeitsmessung erfasst und haben nun Post von der Bußgeldstelle. Ob Anhörungsbogen oder bereits ein Bußgeldbescheid: Entscheidend ist zunächst, welches Schreiben vorliegt und welche Frist damit in Gang gesetzt wurde.
Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen – eine Begründung muss dabei noch nicht mitgeliefert werden. Der Anhörungsbogen dagegen ist noch keine Entscheidung; Sie müssen dort nur Ihre Personalien angeben, nicht aber schildern, was geschehen ist. Danach kann über einen Anwalt Akteneinsicht beantragt und der Vorwurf inhaltlich geprüft werden.
Die Messstelle im Überblick
| Straße | A 2 (Autobahn) |
|---|---|
| Fahrtrichtung | Berlin |
Die genaue Lage der Messanlage ist uns für diesen Abschnitt nicht bekannt. Maßgeblich sind Messort, Messgerät und Tempolimit, die im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid stehen.
Autobahn heißt außerorts – und die Beschilderung entscheidet
Die A 2 ist eine Bundesautobahn. Im Bußgeldkatalog gelten Autobahnen als außerorts, die Regelsätze sind dort bei gleicher Überschreitung niedriger als innerorts. Das ändert nichts daran, dass auch auf Autobahnen empfindliche Folgen möglich sind, sobald die Überschreitung eine bestimmte Größe erreicht.
Welche Geschwindigkeit an einer konkreten Stelle erlaubt ist, ergibt sich auf Autobahnen aus der Beschilderung. Limits können dauerhaft angeordnet oder nur zeitweise gültig sein, etwa über Verkehrszeichenbrücken oder mobile Zeichen. Für das Verfahren ist deshalb wichtig, dass sich aus der Akte nachvollziehen lässt, welches Limit im Zeitpunkt der Messung tatsächlich galt und ob die Zeichen auf der Fahrbahn in Richtung Berlin so aufgestellt waren, dass sie für Sie erkennbar waren. Zur Beschilderung gehören Unterlagen wie Anordnungen und Aufstellprotokolle, die im Rahmen der Akteneinsicht angefordert werden können.
Ein weiterer Punkt betrifft den maßgeblichen Wert: Von der gemessenen Geschwindigkeit wird eine Toleranz abgezogen. Erst der Wert nach diesem Abzug ist Grundlage für die Bewertung. Liegt Ihr Vorwurf knapp über einer Stufe des Bußgeldkatalogs, kann sich eine Prüfung schon deshalb lohnen.
Punkte, Fahrverbot und Probezeit
Punkte im Fahreignungsregister kommen ab einer Überschreitung von 21 km/h in Betracht: ein Punkt, und zwei Punkte, wenn für den Verstoß ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Ob es dazu kommt, hängt vom Ausmaß der Überschreitung nach Toleranzabzug ab.
Steht ein Fahrverbot im Raum, ist die Frage der Terminierung wichtig: Handelt es sich um Ihr erstes Fahrverbot – also lag in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot vor –, können Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmen. In Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot auch abgesehen werden; dann wird die Geldbuße erhöht. Ob das in Betracht kommt, beurteilt sich nach dem Einzelfall, etwa wenn ein Arbeitsplatzverlust droht. Solche Umstände müssen vorgetragen und belegt werden.
Befinden Sie sich noch in der Probezeit, gilt Besonderes: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h ist eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Diese Folgen knüpfen ausschließlich an die Rechtskraft an – umso mehr lohnt es sich, die Zwei-Wochen-Frist im Blick zu behalten.
Halterpost, Fahrerfrage und Verfahren aus der Ferne
Häufig geht die erste Post an den Fahrzeughalter, auch wenn er nicht gefahren ist. Fahren mehrere Personen dasselbe Fahrzeug, ist die Zuordnung zum Fahrer ein eigener Prüfpunkt. Falls ein Messfoto zur Akte gehört, kann geprüft werden, ob sich daraus überhaupt eine sichere Identifizierung ergibt. Wer zur Sache schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.
Neben der Fahrerzuordnung lassen sich nach Akteneinsicht die Messung selbst, die Eichung und die Beschilderung überprüfen. Für den Kontakt zur Bußgeldstelle und zum Gericht ist Ihre Anwesenheit dabei regelmäßig nicht erforderlich: Falls Sie weiter entfernt von der Fahrtstrecke wohnen, kann das Verfahren in der Regel vollständig schriftlich und aus der Ferne geführt werden – Unterlagen per E-Mail, Rücksprache telefonisch.
Wenn Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese häufig die Kosten der Verteidigung. Eine Deckungsanfrage lässt sich vorab stellen, sodass Sie wissen, woran Sie sind, bevor Sie über den Einspruch entscheiden.
Welche Folgen drohen?
Welches Tempolimit bei Ihrer Messung galt, steht im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, gestaffelt nach der Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz.
| Überschreitung | außerorts |
|---|---|
| bis 10 km/h | 20 € 0 Punkte |
| 11–15 km/h | 40 € 0 Punkte |
| 16–20 km/h | 60 € 0 Punkte |
| 21–25 km/h | 100 € 1 Punkt |
| 26–30 km/h | 150 € 1 Punkt |
| 31–40 km/h | 200 € 1 Punkt |
| 41–50 km/h | 320 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 51–60 km/h | 480 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 61–70 km/h | 600 € 2 Punkte Fahrverbot 2 Monate |
| über 70 km/h | 700 € 2 Punkte Fahrverbot 3 Monate |
Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.
Häufige Fragen zu dieser Messstelle
Ich habe nur einen Anhörungsbogen zur A 2 bekommen – muss ich ihn ausfüllen?
Angaben zu Ihrer Person müssen Sie machen, Angaben zur Sache nicht. Schweigen zur Sache darf nicht gegen Sie verwertet werden, und der Anhörungsbogen ist noch kein Bußgeldbescheid.
Gilt die Messung auf der A 2 als Verstoß innerorts oder außerorts?
Autobahnen werden im Bußgeldkatalog außerorts bewertet. Die Regelsätze sind dort bei gleicher Überschreitung niedriger als bei einem innerörtlichen Verstoß.
Wie lange habe ich Zeit, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen?
Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung möglich und muss zunächst nicht begründet werden. Die Begründung kann nach Akteneinsicht nachgereicht werden.
Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel
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