Auf der A 13 bei Lübbenau in Fahrtrichtung Berlin wird die Geschwindigkeit mobil überwacht. Zulässig sind an dieser Stelle 100 km/h. Wer darüber gemessen wurde, erhält üblicherweise zunächst einen Anhörungsbogen, später einen Bußgeldbescheid.
Entscheidend ist jetzt vor allem die Zeit: Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen, eine Begründung muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen. Danach lässt sich über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen und prüfen, ob Messung, Eichung, Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer tragfähig sind.
Die Messstelle im Überblick
| Straße | A 13 (Autobahn) |
|---|---|
| Ort / Abschnitt | Lübbenau |
| Fahrtrichtung | Berlin |
| Bundesland | Brandenburg |
| Art der Messung | Mobiler Blitzer |
| Messgerät | Poliscan Speed |
| Zulässige Höchstgeschwindigkeit | 100 km/h |
Tempo 100 auf der Autobahn – was die Vorwurfshöhe bestimmt
Autobahnen gelten im Bußgeldkatalog als außerorts. Das wirkt sich unmittelbar aus: Bei gleicher Überschreitung fallen die Regelsätze außerorts niedriger aus als innerorts. Für die A 13 bei Lübbenau ist damit allein maßgeblich, um wie viele Stundenkilometer der Wert von 100 km/h überschritten wurde.
Vom gemessenen Wert wird zunächst eine Toleranz abgezogen. Erst der verbleibende Wert ist die Grundlage für die weitere Bewertung. Gerade an der Grenze zwischen zwei Stufen der Tabelle kann das über Punkte oder ein Fahrverbot entscheiden. Punkte im Fahreignungsregister kommen ab einer Überschreitung von 21 km/h in Betracht – ein Punkt, und zwei Punkte dann, wenn für den Verstoß ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Prüfen Sie deshalb genau, welcher Wert im Bescheid als vorwerfbare Überschreitung ausgewiesen ist und ob die Toleranz korrekt berücksichtigt wurde.
Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ergeben sich aus der Beschilderung; sie können auch nur zeitweise gelten. Ob die Beschilderung am Tag der Messung so vorhanden und erkennbar war, wie es der Vorwurf voraussetzt, lässt sich regelmäßig erst anhand der Akte beurteilen.
Mobile Messung: worauf sich die Prüfung richtet
An dieser Stelle wird mobil gemessen. Bei mobilen Einsätzen gehören neben dem eigentlichen Messwert auch die formalen Voraussetzungen zum Prüfprogramm: gültige Eichung, die Dokumentation des Einsatzes, die Messdaten selbst sowie die Frage, ob die Auswertung nachvollziehbar ist. Falls ein Messfoto vorliegt, kommt hinzu, ob sich daraus die Person am Steuer zweifelsfrei ergibt.
Der Anhörungsbogen ist noch keine Entscheidung gegen Sie. Angaben zu Ihrer Person müssen Sie machen, Angaben zur Sache dagegen nicht. Wer zur Sache schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden. Vorschnelle Erklärungen zum Fahrgeschehen engen die spätere Verteidigung dagegen oft ein.
Fahrverbot, Probezeit und Verfahren aus der Ferne
Steht ein Fahrverbot im Raum, ist nicht nur das Ob, sondern auch das Wann von Bedeutung: Handelt es sich um Ihr erstes Fahrverbot, gab es also in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot, können Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmen. In Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot ganz abgesehen werden, etwa wenn dadurch der Arbeitsplatz verloren ginge; die Geldbuße wird dann erhöht. Ob das in Frage kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Befinden Sie sich in der Probezeit, ist eine Überschreitung ab 21 km/h eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre.
Falls Sie nicht in der Nähe von Lübbenau wohnen, ist das kein Hindernis: Das Verfahren lässt sich vollständig aus der Ferne führen – Unterlagen per E-Mail, Akteneinsicht über den Anwalt, Kommunikation telefonisch. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt sie die Kosten häufig; eine Deckungsanfrage klären wir vorab.
Welche Folgen drohen?
An dieser Stelle gilt Tempo 100. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.
| Überschreitung | vorgeworfene Geschwindigkeit | außerorts |
|---|---|---|
| bis 10 km/h | 101–110 km/h | 20 € 0 Punkte |
| 11–15 km/h | 111–115 km/h | 40 € 0 Punkte |
| 16–20 km/h | 116–120 km/h | 60 € 0 Punkte |
| 21–25 km/h | 121–125 km/h | 100 € 1 Punkt |
| 26–30 km/h | 126–130 km/h | 150 € 1 Punkt |
| 31–40 km/h | 131–140 km/h | 200 € 1 Punkt |
| 41–50 km/h | 141–150 km/h | 320 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 51–60 km/h | 151–160 km/h | 480 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 61–70 km/h | 161–170 km/h | 600 € 2 Punkte Fahrverbot 2 Monate |
| über 70 km/h | 171 und mehr km/h | 700 € 2 Punkte Fahrverbot 3 Monate |
Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.
Das Messgerät an dieser Stelle: PoliScan
So misst PoliScan
PoliScan ist eine Gerätefamilie des Wiesbadener Herstellers Vitronic (laut PTB-Liste: Vitronic Machine Vision GmbH). Die Geräte messen mit einem scannenden Laser (LIDAR), der kurze Impulse fächerförmig über mehrere Fahrstreifen sendet. Nach der Beschreibung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tastet das Gerät die Fahrbahn horizontal ab, berechnet aus der Laufzeit für jeden reflektierten Impuls eine Raumkoordinate, verfolgt die Fahrzeuge als Modellobjekte („Tracking“) und ermittelt aus deren Positionsänderung die Geschwindigkeit. Bei PoliScan Speed liegt der Messbereich nach der Zulassung zwischen 50 und 20 Metern vor dem Gerät. Aktuelles Modell ist der PoliScan FM1, auch als kombinierte Geschwindigkeits- und Rotlichtanlage.
PoliScan wird mobil auf Stativ oder im Fahrzeug, in Anhängern („Enforcement Trailer“, nach Herstellerangaben bis zu 30 Tage autark) und stationär in festen Gehäusen bzw. Säulen eingesetzt. Welche Variante gemessen hat, zeigt die Akte.
Standardisiertes Messverfahren
Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren. Für den PoliScan FM1 gilt dasselbe; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung legt das zugrunde. Das Gericht prüft die Messung also nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Fehler (näher hier).
Was wir in der Akte prüfen
- Auswerterahmen (Auswertehilfe): Bei PoliScan wird das Beweisfoto erst aufgenommen, nachdem das Fahrzeug den Messbereich durchfahren hat. Welchem Fahrzeug der Messwert gehört, zeigt ein ins Foto eingeblendeter Auswerterahmen. Nach der Gebrauchsanweisung, wie sie in der Fachliteratur wiedergegeben wird, muss sich z.B. bei einer Frontmessung das Kennzeichen oder ein Vorderrad zumindest teilweise im Rahmen befinden, die Unterkante des Rahmens muss unterhalb der Räder liegen, und im Rahmen dürfen keine Teile anderer Fahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung zu sehen sein. Das lässt sich am Foto prüfen.
- Falldatei: Jede Messung wird als verschlüsselte, signierte Datei gespeichert. Für ein Sachverständigengutachten braucht die Verteidigung sie in lesbarer Form einschließlich der erforderlichen Schlüssel („Token“) bzw. Passwörter.
- Messreihe und Zusatzdaten: Soweit vorhanden, können die Messreihe des Tattages und Statistikdaten angefordert werden. Welche Daten das Gerät speichert, hängt von Variante und Softwarestand ab: Nach der Rechtsprechung enthielt die Falldatei beim FM1 mit Softwareversion 4.4.5 noch Zeitwerte zu Positionspunkten, mit Version 4.4.9 nur noch wenige Positionswerte ohne eigene Zeitstempel und keine Rohmessdaten.
- Besonderheiten bei Anhängern: Bei Messungen aus einem Enforcement Trailer ist zu prüfen, ob die Zulassungs- und Gebrauchsvorgaben für diese Einsatzform eingehalten sind.
- Eichschein, Softwareversion, Gebrauchsanweisung: Passt die Gebrauchsanweisung zur eingesetzten Softwareversion? War das Gerät zur Tatzeit gültig geeicht?
- Messprotokoll: bei mobilen Messungen u.a. Standort, Untergrund und Einrichtung.
- Schulungsnachweis des Messpersonals.
Rohmessdaten
Ob PoliScan die Daten speichern muss, aus denen der Messwert berechnet wird, war lange umstritten. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung – ergangen zu einem PoliScan FM1 – führt die fehlende Speicherung solcher Rohmessdaten nicht zu einem Verwertungsverbot. Vorhandene Daten können aber angefordert und ausgewertet werden; konkrete Einwände – etwa zur Zuordnung, Bedienung oder Eichung – bleiben möglich. Einzelheiten hier.
Ob sich aus Ihrer Akte konkrete Ansatzpunkte ergeben, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.
Mehr zum PoliScan, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: PoliScan – Messgerät im Überblick.
Häufige Fragen zu dieser Messstelle
Ich wurde auf der A 13 bei Lübbenau mit mehr als 100 km/h gemessen – gilt das als innerorts?
Nein. Autobahnen gelten im Bußgeldkatalog stets als außerorts, damit greifen die außerörtlichen Regelsätze. Diese fallen bei gleicher Überschreitung niedriger aus als die innerörtlichen.
Muss ich den Anhörungsbogen zur Messung auf der A 13 ausfüllen?
Ihre Personalien müssen Sie angeben, Angaben zum Fahrgeschehen nicht. Schweigen zur Sache darf Ihnen nicht als Schuldeingeständnis ausgelegt werden.
Wie viel Zeit habe ich nach dem Bußgeldbescheid?
Der Einspruch muss binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids eingelegt werden. Eine Begründung ist dafür zunächst nicht erforderlich – sie kann nach Akteneinsicht nachgereicht werden.
Weitere Messstellen: Oberspreewald-Lausitz
- Geblitzt auf der A 13 bei Schwarzheide, km 106,1, Richtung AS Ruhland
- Geblitzt auf der A 13 bei km 84,9 zwischen Großräschen und Bronkow
- Geblitzt auf der B 169 bei Brieske-Schwarzheide (km 1,6)
- Geblitzt auf der A 13 bei Ortrand (km 116,4)
- Geblitzt auf der L 55 bei Settinchen Richtung Bronkow
Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel
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