Sie wurden auf der A 10 bei Pankow in Fahrtrichtung AD Oranienburg bei Kilometer 167,4 gemessen. An dieser Stelle gilt ein Tempolimit von 100 km/h, gemessen wurde mobil mit einem PoliScan Speed. Jetzt liegt bei Ihnen ein Anhörungsbogen oder bereits ein Bußgeldbescheid.
Wichtig sind zunächst zwei Dinge: die Frist und die Tatsachengrundlage. Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen, eine Begründung muss dabei noch nicht mitgeliefert werden. Erst über die Akteneinsicht wird sichtbar, worauf der Vorwurf beruht – und ob er in dieser Form trägt.
Die Messstelle im Überblick
| Straße | A 10 (Autobahn) |
|---|---|
| Ort / Abschnitt | Pankow |
| Fahrtrichtung | AD Oranienburg |
| Art der Messung | Mobiler Blitzer |
| Messgerät | Poliscan Speed |
| Zulässige Höchstgeschwindigkeit | 100 km/h |
Tempo 100 auf der A 10 – und was von der gemessenen Zahl übrig bleibt
Autobahnen gelten im Bußgeldkatalog durchgehend als außerorts. Das hat für Sie eine unmittelbare Folge: Bei derselben Überschreitung liegen die Regelsätze niedriger als bei einem innerörtlichen Verstoß. Der Vorwurf bemisst sich also nach der Außerortsstaffel, gestaffelt nach der Höhe der Überschreitung über dem hier maßgeblichen Wert von 100 km/h.
Maßgeblich ist außerdem nicht der Rohwert des Messgeräts. Von der gemessenen Geschwindigkeit wird eine Toleranz abgezogen; erst der Wert danach ist für die Einordnung entscheidend. Gerade wenn Sie knapp über einer Stufengrenze liegen – etwa an der Schwelle zum ersten Punkt oder zum Regelfahrverbot – lohnt der genaue Blick auf diese Rechnung.
Auf Autobahnen wird ein Tempolimit durch Beschilderung angeordnet, die auch vorübergehend gelten kann. Zur Prüfung gehört deshalb regelmäßig, ob die Begrenzung, die dem Vorwurf zugrunde liegt, für die Fahrtrichtung AD Oranienburg ordnungsgemäß und erkennbar angeordnet war. Das lässt sich nicht aus dem Bescheid, sondern nur aus der Akte beurteilen.
Mobile Messung: Welche Unterlagen für die Prüfung wichtig sind
Bei einer mobilen Messung entscheidet nicht nur das Gerät, sondern auch der konkrete Einsatz. Über einen Anwalt kann Akteneinsicht genommen werden; geprüft werden können unter anderem die Messung selbst, der Eichnachweis, die Beschilderung und die Zuordnung des Vorwurfs zum Fahrer. Dazu gehören typischerweise das Messprotokoll, der Eichschein und die vollständigen Falldaten – Unterlagen, die dem Bescheid nicht beiliegen.
Falls ein Messfoto vorliegt, ist dessen Auswertung ein weiterer Punkt: Nur wenn die Person hinter dem Steuer zweifelsfrei zuzuordnen ist, kann der Vorwurf gegen Sie als Fahrer getragen werden. Haben Sie stattdessen als Halter Post erhalten, ist zu unterscheiden: Ein Anhörungsbogen ist noch kein Bescheid. Angaben zu Ihrer Person müssen Sie machen, Angaben zur Sache nicht. Wer zur Sache schweigt, gilt deshalb nicht als überführt – das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.
Praktischer Hinweis: Das Verfahren lässt sich vollständig schriftlich führen. Falls Sie weiter von der Messstelle entfernt wohnen, müssen Sie für die Akteneinsicht und die Korrespondenz nicht selbst anreisen. Eine bestehende Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten häufig; die Deckungsanfrage kann vorab geklärt werden.
Punkte, Fahrverbot und Probezeit
Punkte im Fahreignungsregister entstehen ab einer Überschreitung von 21 km/h: ein Punkt, bei einem vorgesehenen Regelfahrverbot zwei Punkte. Kommt ein Fahrverbot in Betracht und lag in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot vor, dürfen Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmen. In Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot abgesehen werden – dann erhöht sich die Geldbuße. Ob das möglich ist, hängt vom Einzelfall ab, etwa wenn ein Arbeitsplatzverlust droht.
Befinden Sie sich in der Probezeit, ist ein Geschwindigkeitsverstoß ab 21 km/h eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Diese Folgen knüpfen ausschließlich an die Rechtskraft an – solange das Verfahren offen ist, treten sie nicht ein.
Der sinnvolle Ablauf ist deshalb schlicht: Frist sichern, Akteneinsicht beantragen, dann inhaltlich entscheiden. Ein fristgerechter Einspruch verpflichtet Sie zu nichts; er hält lediglich die Möglichkeit offen, den Vorwurf anhand der Akte zu prüfen.
Welche Folgen drohen?
An dieser Stelle gilt Tempo 100. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.
| Überschreitung | vorgeworfene Geschwindigkeit | außerorts |
|---|---|---|
| bis 10 km/h | 101–110 km/h | 20 € 0 Punkte |
| 11–15 km/h | 111–115 km/h | 40 € 0 Punkte |
| 16–20 km/h | 116–120 km/h | 60 € 0 Punkte |
| 21–25 km/h | 121–125 km/h | 100 € 1 Punkt |
| 26–30 km/h | 126–130 km/h | 150 € 1 Punkt |
| 31–40 km/h | 131–140 km/h | 200 € 1 Punkt |
| 41–50 km/h | 141–150 km/h | 320 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 51–60 km/h | 151–160 km/h | 480 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 61–70 km/h | 161–170 km/h | 600 € 2 Punkte Fahrverbot 2 Monate |
| über 70 km/h | 171 und mehr km/h | 700 € 2 Punkte Fahrverbot 3 Monate |
Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.
Das Messgerät an dieser Stelle: PoliScan
So misst PoliScan
PoliScan ist eine Gerätefamilie des Wiesbadener Herstellers Vitronic (laut PTB-Liste: Vitronic Machine Vision GmbH). Die Geräte messen mit einem scannenden Laser (LIDAR), der kurze Impulse fächerförmig über mehrere Fahrstreifen sendet. Nach der Beschreibung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tastet das Gerät die Fahrbahn horizontal ab, berechnet aus der Laufzeit für jeden reflektierten Impuls eine Raumkoordinate, verfolgt die Fahrzeuge als Modellobjekte („Tracking“) und ermittelt aus deren Positionsänderung die Geschwindigkeit. Bei PoliScan Speed liegt der Messbereich nach der Zulassung zwischen 50 und 20 Metern vor dem Gerät. Aktuelles Modell ist der PoliScan FM1, auch als kombinierte Geschwindigkeits- und Rotlichtanlage.
PoliScan wird mobil auf Stativ oder im Fahrzeug, in Anhängern („Enforcement Trailer“, nach Herstellerangaben bis zu 30 Tage autark) und stationär in festen Gehäusen bzw. Säulen eingesetzt. Welche Variante gemessen hat, zeigt die Akte.
Standardisiertes Messverfahren
Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren. Für den PoliScan FM1 gilt dasselbe; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung legt das zugrunde. Das Gericht prüft die Messung also nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Fehler (näher hier).
Was wir in der Akte prüfen
- Auswerterahmen (Auswertehilfe): Bei PoliScan wird das Beweisfoto erst aufgenommen, nachdem das Fahrzeug den Messbereich durchfahren hat. Welchem Fahrzeug der Messwert gehört, zeigt ein ins Foto eingeblendeter Auswerterahmen. Nach der Gebrauchsanweisung, wie sie in der Fachliteratur wiedergegeben wird, muss sich z.B. bei einer Frontmessung das Kennzeichen oder ein Vorderrad zumindest teilweise im Rahmen befinden, die Unterkante des Rahmens muss unterhalb der Räder liegen, und im Rahmen dürfen keine Teile anderer Fahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung zu sehen sein. Das lässt sich am Foto prüfen.
- Falldatei: Jede Messung wird als verschlüsselte, signierte Datei gespeichert. Für ein Sachverständigengutachten braucht die Verteidigung sie in lesbarer Form einschließlich der erforderlichen Schlüssel („Token“) bzw. Passwörter.
- Messreihe und Zusatzdaten: Soweit vorhanden, können die Messreihe des Tattages und Statistikdaten angefordert werden. Welche Daten das Gerät speichert, hängt von Variante und Softwarestand ab: Nach der Rechtsprechung enthielt die Falldatei beim FM1 mit Softwareversion 4.4.5 noch Zeitwerte zu Positionspunkten, mit Version 4.4.9 nur noch wenige Positionswerte ohne eigene Zeitstempel und keine Rohmessdaten.
- Besonderheiten bei Anhängern: Bei Messungen aus einem Enforcement Trailer ist zu prüfen, ob die Zulassungs- und Gebrauchsvorgaben für diese Einsatzform eingehalten sind.
- Eichschein, Softwareversion, Gebrauchsanweisung: Passt die Gebrauchsanweisung zur eingesetzten Softwareversion? War das Gerät zur Tatzeit gültig geeicht?
- Messprotokoll: bei mobilen Messungen u.a. Standort, Untergrund und Einrichtung.
- Schulungsnachweis des Messpersonals.
Rohmessdaten
Ob PoliScan die Daten speichern muss, aus denen der Messwert berechnet wird, war lange umstritten. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung – ergangen zu einem PoliScan FM1 – führt die fehlende Speicherung solcher Rohmessdaten nicht zu einem Verwertungsverbot. Vorhandene Daten können aber angefordert und ausgewertet werden; konkrete Einwände – etwa zur Zuordnung, Bedienung oder Eichung – bleiben möglich. Einzelheiten hier.
Ob sich aus Ihrer Akte konkrete Ansatzpunkte ergeben, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.
Mehr zum PoliScan, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: PoliScan – Messgerät im Überblick.
Häufige Fragen zu dieser Messstelle
Ich war auf der A 10 unterwegs – gilt für mich der günstigere Außerortssatz?
Ja. Autobahnen werden im Bußgeldkatalog als außerorts behandelt, unabhängig davon, welcher Ort in Ihrem Bescheid genannt ist. Bei gleicher Überschreitung liegen die Regelsätze damit niedriger als innerorts.
Was kann bei einer mobilen Messung mit PoliScan Speed überhaupt geprüft werden?
Über die Akteneinsicht lassen sich unter anderem die Messunterlagen, der Eichnachweis, die Beschilderung des Tempolimits von 100 km/h sowie die Zuordnung zum Fahrer prüfen. Erst danach ist eine belastbare Einschätzung möglich.
Muss ich auf den Anhörungsbogen antworten, wenn ich nicht gefahren bin?
Ihre Personalien müssen Sie angeben, zur Sache selbst müssen Sie sich nicht äußern. Schweigen zur Sache darf nicht gegen Sie verwendet werden; vor einer Äußerung ist eine anwaltliche Prüfung sinnvoll.
Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel
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