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Messstellen im Fokus

Geblitzt auf der A 1 bei km 155,4

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Geblitzt auf der A 1 bei km 155,4

Sie wurden auf der A 1 bei km 155,4 mit einer Geschwindigkeitsmessung erfasst und haben Post von der Bußgeldstelle erhalten – entweder einen Anhörungsbogen oder bereits einen Bußgeldbescheid. Beides sind unterschiedliche Verfahrensstadien mit unterschiedlichen Konsequenzen.

Wichtig ist zunächst nur eines: Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen, und dieser Einspruch muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht begründet sein. Erst danach lässt sich über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen und in Ruhe prüfen, ob die Vorwürfe halten. Solange die Frist läuft, sollten Sie also keine vorschnellen Angaben machen und die Zwei-Wochen-Frist im Blick behalten.

Die Messstelle im Überblick

Straße A 1 (Autobahn)

Tempolimit auf der Autobahn: Beschilderung entscheidet

Auf Autobahnabschnitten kann die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen festgelegt sein – dauerhaft durch feste Schilder oder vorübergehend, etwa über Wechselverkehrszeichen oder mobile Beschilderung. Welcher Wert für Ihren Fall gilt, ergibt sich nicht aus dem Bescheid allein, sondern aus der tatsächlichen Beschilderung an der Messstelle zum Zeitpunkt der Fahrt.

Genau dieser Punkt gehört zu den Aspekten, die sich nach Akteneinsicht überprüfen lassen: Welche Geschwindigkeit war angeordnet, war die Anordnung wirksam bekanntgegeben und passt sie zu der Stelle bei km 155,4, die Ihnen vorgeworfen wird? Hinzu kommt die Messung selbst – ob das eingesetzte Gerät gültig geeicht war, ob die Messung verwertbar aufgezeichnet wurde und ob die Zuordnung zum Fahrer tragfähig ist. Falls ein Messfoto vorliegt, spielt seine Qualität für die Fahreridentifizierung eine Rolle.

Beachten Sie außerdem: Von der gemessenen Geschwindigkeit wird eine Messtoleranz abgezogen. Maßgeblich für die Rechtsfolgen ist erst der Wert nach diesem Abzug. Autobahnen werden im Bußgeldkatalog als außerorts behandelt – die Regelsätze sind dort bei gleicher Überschreitung niedriger als innerorts, wo sich die Einordnung nach der Ortstafel richtet.

Anhörungsbogen oder Bescheid – was jetzt wichtig ist

Ein Anhörungsbogen ist noch keine Entscheidung gegen Sie, sondern die Gelegenheit, sich zu äußern. Verpflichtet sind Sie dabei nur zu Angaben über Ihre Person, also Name, Anschrift und Geburtsdatum. Zur Sache selbst müssen Sie nichts sagen. Wer zum Vorwurf schweigt, gilt deswegen nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil verwertet werden.

Häufig läuft die erste Post über den Halter des Fahrzeugs. Halter und Fahrer müssen aber nicht dieselbe Person sein – die Frage, wer am Steuer saß, ist Teil des Vorwurfs und muss von der Behörde belegt werden, nicht von Ihnen ausgeräumt werden.

Liegt bereits ein Bußgeldbescheid vor, zählt die Zwei-Wochen-Frist ab der Zustellung. Nach einem fristgerechten Einspruch kann ein Anwalt Akteneinsicht beantragen und anhand der Unterlagen prüfen, ob Messung, Eichung, Beschilderung und Fahrerzuordnung den Vorwurf tragen. Erst dann lässt sich sinnvoll entscheiden, ob eine Begründung nachgeschoben oder der Einspruch zurückgenommen wird. Das gesamte Verfahren kann schriftlich geführt werden; falls Sie weiter von der Messstelle entfernt wohnen, ist eine Bearbeitung aus der Ferne ohne Weiteres möglich. Eine bestehende Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten in vielen Fällen.

Punkte, Fahrverbot und Probezeit

Ab einer Überschreitung von 21 km/h – nach Abzug der Toleranz – kommt ein Eintrag im Fahreignungsregister hinzu: ein Punkt, und zwei Punkte, wenn für den Verstoß ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Wie hoch die Sanktion konkret ausfällt, richtet sich nach der Staffelung der Überschreitungsstufen.

Droht ein Fahrverbot, sind zwei Dinge relevant. Handelt es sich um Ihr erstes Fahrverbot, also lag in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot vor, dürfen Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmen und so in eine passende Zeit legen. Außerdem kann in Ausnahmefällen ganz von einem Fahrverbot abgesehen werden, etwa wenn dadurch der Arbeitsplatz konkret gefährdet wäre; dann wird die Geldbuße erhöht. Ob das in Betracht kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer nachvollziehbaren Darlegung ab.

Wer sich in der Probezeit befindet, sollte besonders genau hinsehen: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h ist eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Diese Folgen knüpfen ausschließlich an die Rechtskraft an – umso wichtiger ist es, die Einspruchsfrist nicht ungenutzt verstreichen zu lassen.

Welche Folgen drohen?

Welches Tempolimit bei Ihrer Messung galt, steht im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, gestaffelt nach der Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz.

Überschreitung außerorts
bis 10 km/h 20 €
0 Punkte
11–15 km/h 40 €
0 Punkte
16–20 km/h 60 €
0 Punkte
21–25 km/h 100 €
1 Punkt
26–30 km/h 150 €
1 Punkt
31–40 km/h 200 €
1 Punkt
41–50 km/h 320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Ich wurde auf der A 1 bei km 155,4 geblitzt – gilt das als innerorts oder außerorts?

Autobahnen werden im Bußgeldkatalog als außerorts eingeordnet. Die Regelsätze sind dort bei gleicher Überschreitung niedriger als innerorts, wo sich die Einordnung nach der Ortstafel richtet.

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Angaben zu Ihrer Person müssen Sie machen, Angaben zur Sache nicht. Schweigen zum Vorwurf darf nicht als Schuldeingeständnis oder sonst zu Ihrem Nachteil gewertet werden.

Wie lange habe ich Zeit für einen Einspruch?

Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids. Der Einspruch muss zunächst nicht begründet werden – die inhaltliche Prüfung erfolgt nach der Akteneinsicht.

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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Bei einem Verwarnungsgeld raten wir in der Regel zum Bezahlen. Es gibt keinen Punkt und kein Fahrverbot. Mit der fristgerechten, vollständigen Zahlung ist die Verwarnung grundsätzlich erledigt. Ein anwaltliches Verfahren würde meist mehr kosten als das Verwarnungsgeld. Wenn Sie trotzdem Zweifel am Vorwurf haben, können Sie die Anfrage senden.

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