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Geblitzt auf der A 1 bei Rivenich, km 119,1, Richtung Trier

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Geblitzt auf der A 1 bei Rivenich, km 119,1, Richtung Trier

Sie wurden auf der A 1 bei Rivenich in Höhe km 119,1 in Richtung Trier gemessen. An dieser Stelle gilt ein Tempolimit von 100 km/h, die Messung erfolgte als mobile Geschwindigkeitskontrolle. Kurz darauf kommt Post: entweder ein Anhörungsbogen oder direkt ein Bußgeldbescheid.

Wichtig ist jetzt vor allem der Zeitfaktor. Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen – eine Begründung muss dabei noch nicht mitgeliefert werden. Erst danach lässt sich über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen und prüfen, ob die Messung, die Eichung, die Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer tragfähig sind.

Die Messstelle im Überblick

Straße A 1 (Autobahn)
Ort / Abschnitt Rivenich
Fahrtrichtung Trier
Bundesland Rheinland-Pfalz
Art der Messung Mobiler Blitzer
Messgerät Poliscan Speed
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h

Tempolimit 100 und Beschilderung auf der Autobahn

Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen werden durch Beschilderung angeordnet – dauerhaft oder auch nur vorübergehend. Für die Bewertung Ihres Falls ist entscheidend, welcher Wert an der Messstelle in Fahrtrichtung Trier tatsächlich angeordnet und wirksam beschildert war. Hier ist ein Limit von 100 km/h maßgeblich.

Aus dem Wert allein ergibt sich noch nicht die Höhe der Sanktion. Maßgeblich ist die Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz: Vom gemessenen Wert wird ein Toleranzabzug vorgenommen, und erst der verbleibende Wert wird der Bewertung zugrunde gelegt. Das kann im Grenzbereich zwischen zwei Stufen der Tabelle den Unterschied machen.

Die A 1 gilt – wie jede Autobahn – im Bußgeldkatalog als außerorts. Das ist für Sie günstiger als eine innerörtliche Bewertung, denn innerorts fallen die Regelsätze bei gleicher Überschreitung höher aus. Wo eine andere Straße innerorts oder außerorts liegt, richtet sich nach der Ortstafel; bei der Autobahn stellt sich diese Frage nicht.

Punkte, Fahrverbot und Probezeit

Punkte im Fahreignungsregister kommen erst ab einer Überschreitung von 21 km/h in Betracht. Dann wird ein Punkt eingetragen; zwei Punkte gibt es, wenn für den Verstoß ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Bleibt die Überschreitung nach Toleranzabzug darunter, geht es allein um die Geldbuße.

Steht ein Fahrverbot im Raum, ist die zeitliche Gestaltung relevant: Handelt es sich um Ihr erstes Fahrverbot – es lag also in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot vor –, können Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmen. In Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot abgesehen werden; die Geldbuße wird dann erhöht. Ob das in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab, etwa wenn ein Arbeitsplatzverlust droht.

Befinden Sie sich noch in der Probezeit, ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Gerade in dieser Konstellation lohnt eine genaue Prüfung, bevor etwas rechtskräftig wird.

Anhörungsbogen, Fahrerfrage und Verfahren aus der Ferne

Ein Anhörungsbogen ist noch kein Bußgeldbescheid, sondern eine Gelegenheit zur Stellungnahme. Angaben zu Ihrer Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum – müssen Sie machen. Zur Sache selbst müssen Sie nichts sagen. Wer zur Sache schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Vorschnelle Erklärungen zur Fahrereigenschaft schaffen dagegen häufig erst die Grundlage, die sonst noch fehlt.

Bei einer mobilen Messung gehören die Dokumentation des Messvorgangs, die Gültigkeit der Eichung und die Frage der Fahreridentifizierung zu den Punkten, die sich erst mit der Akte beurteilen lassen. Falls ein Messfoto vorliegt, ist zu prüfen, ob sich daraus überhaupt eine belastbare Zuordnung ergibt.

Falls Sie weiter von Rivenich entfernt wohnen: Ein solches Verfahren lässt sich vollständig aus der Ferne führen – Unterlagen per E-Mail, Kommunikation telefonisch, Akteneinsicht über den Anwalt. Eine bestehende Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt häufig die Kosten; das lässt sich vorab klären.

Welche Folgen drohen?

An dieser Stelle gilt Tempo 100. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

Überschreitung vorgeworfene Geschwindigkeit außerorts
bis 10 km/h 101–110 km/h 20 €
0 Punkte
11–15 km/h 111–115 km/h 40 €
0 Punkte
16–20 km/h 116–120 km/h 60 €
0 Punkte
21–25 km/h 121–125 km/h 100 €
1 Punkt
26–30 km/h 126–130 km/h 150 €
1 Punkt
31–40 km/h 131–140 km/h 200 €
1 Punkt
41–50 km/h 141–150 km/h 320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 151–160 km/h 480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 161–170 km/h 600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 171 und mehr km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Das Messgerät an dieser Stelle: PoliScan

So misst PoliScan

PoliScan ist eine Gerätefamilie des Wiesbadener Herstellers Vitronic (laut PTB-Liste: Vitronic Machine Vision GmbH). Die Geräte messen mit einem scannenden Laser (LIDAR), der kurze Impulse fächerförmig über mehrere Fahrstreifen sendet. Nach der Beschreibung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tastet das Gerät die Fahrbahn horizontal ab, berechnet aus der Laufzeit für jeden reflektierten Impuls eine Raumkoordinate, verfolgt die Fahrzeuge als Modellobjekte („Tracking“) und ermittelt aus deren Positionsänderung die Geschwindigkeit. Bei PoliScan Speed liegt der Messbereich nach der Zulassung zwischen 50 und 20 Metern vor dem Gerät. Aktuelles Modell ist der PoliScan FM1, auch als kombinierte Geschwindigkeits- und Rotlichtanlage.

PoliScan wird mobil auf Stativ oder im Fahrzeug, in Anhängern („Enforcement Trailer“, nach Herstellerangaben bis zu 30 Tage autark) und stationär in festen Gehäusen bzw. Säulen eingesetzt. Welche Variante gemessen hat, zeigt die Akte.

Standardisiertes Messverfahren

Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren. Für den PoliScan FM1 gilt dasselbe; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung legt das zugrunde. Das Gericht prüft die Messung also nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Fehler (näher hier).

Was wir in der Akte prüfen

  • Auswerterahmen (Auswertehilfe): Bei PoliScan wird das Beweisfoto erst aufgenommen, nachdem das Fahrzeug den Messbereich durchfahren hat. Welchem Fahrzeug der Messwert gehört, zeigt ein ins Foto eingeblendeter Auswerterahmen. Nach der Gebrauchsanweisung, wie sie in der Fachliteratur wiedergegeben wird, muss sich z.B. bei einer Frontmessung das Kennzeichen oder ein Vorderrad zumindest teilweise im Rahmen befinden, die Unterkante des Rahmens muss unterhalb der Räder liegen, und im Rahmen dürfen keine Teile anderer Fahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung zu sehen sein. Das lässt sich am Foto prüfen.
  • Falldatei: Jede Messung wird als verschlüsselte, signierte Datei gespeichert. Für ein Sachverständigengutachten braucht die Verteidigung sie in lesbarer Form einschließlich der erforderlichen Schlüssel („Token“) bzw. Passwörter.
  • Messreihe und Zusatzdaten: Soweit vorhanden, können die Messreihe des Tattages und Statistikdaten angefordert werden. Welche Daten das Gerät speichert, hängt von Variante und Softwarestand ab: Nach der Rechtsprechung enthielt die Falldatei beim FM1 mit Softwareversion 4.4.5 noch Zeitwerte zu Positionspunkten, mit Version 4.4.9 nur noch wenige Positionswerte ohne eigene Zeitstempel und keine Rohmessdaten.
  • Besonderheiten bei Anhängern: Bei Messungen aus einem Enforcement Trailer ist zu prüfen, ob die Zulassungs- und Gebrauchsvorgaben für diese Einsatzform eingehalten sind.
  • Eichschein, Softwareversion, Gebrauchsanweisung: Passt die Gebrauchsanweisung zur eingesetzten Softwareversion? War das Gerät zur Tatzeit gültig geeicht?
  • Messprotokoll: bei mobilen Messungen u.a. Standort, Untergrund und Einrichtung.
  • Schulungsnachweis des Messpersonals.

Rohmessdaten

Ob PoliScan die Daten speichern muss, aus denen der Messwert berechnet wird, war lange umstritten. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung – ergangen zu einem PoliScan FM1 – führt die fehlende Speicherung solcher Rohmessdaten nicht zu einem Verwertungsverbot. Vorhandene Daten können aber angefordert und ausgewertet werden; konkrete Einwände – etwa zur Zuordnung, Bedienung oder Eichung – bleiben möglich. Einzelheiten hier.

Ob sich aus Ihrer Akte konkrete Ansatzpunkte ergeben, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Mehr zum PoliScan, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: PoliScan – Messgerät im Überblick.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Wie viel darf ich auf der A 1 bei Rivenich in Richtung Trier fahren?

An der Messstelle bei km 119,1 gilt ein Tempolimit von 100 km/h. Ob dieses Limit im konkreten Zeitpunkt wirksam beschildert war, gehört zu den Punkten, die sich über die Akteneinsicht prüfen lassen.

Gilt die Messung als innerorts oder außerorts?

Autobahnen gelten im Bußgeldkatalog als außerorts. Das ist für die Höhe des Regelsatzes günstiger als eine innerörtliche Bewertung bei gleicher Überschreitung.

Ich habe nur einen Anhörungsbogen erhalten – muss ich angeben, wer gefahren ist?

Nein. Verpflichtend sind nur die Angaben zu Ihrer Person, nicht die Angaben zur Sache. Wenn Sie zur Sache schweigen, darf das nicht gegen Sie verwendet werden.

Weitere Messstellen: Rheinland-Pfalz

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Was steht in Ihrem Schreiben?

Sie sind unsicher? Steht im Schreiben „Verwarnung“ und ein Betrag bis 55 Euro, ist es in der Regel ein Verwarnungsgeld ohne Punkte. Ob bei einem Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen Punkte drohen, hängt vom vorgeworfenen Verstoß ab. Wenn das unklar ist, bleiben Sie bei „Ich weiß es nicht“.

Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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Bei einem Verwarnungsgeld raten wir in der Regel zum Bezahlen. Es gibt keine Punkte und kein Fahrverbot. Mit der fristgerechten, vollständigen Zahlung ist die Verwarnung grundsätzlich erledigt. Ein anwaltliches Verfahren würde meist mehr kosten als das Verwarnungsgeld. Wenn Sie trotzdem Zweifel am Vorwurf haben, können Sie die Anfrage senden.

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