Sie sind auf der A 6 in Fahrtrichtung Schwabach geblitzt worden und haben Post von der Bußgeldstelle erhalten? Dann geht es jetzt um zwei Dinge: um die Frage, ob der Vorwurf in dieser Form haltbar ist, und um die Frage, was Ihnen droht – Geldbuße, Punkte oder ein Fahrverbot.
Wichtig ist zunächst nur, dass Sie nichts unüberlegt unterschreiben oder ausfüllen. Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen, ohne diesen sofort begründen zu müssen. Damit bleibt Zeit, über einen Anwalt Akteneinsicht zu nehmen und die Grundlagen des Vorwurfs zu prüfen.
Die Messstelle im Überblick
| Straße | A 6 (Autobahn) |
|---|---|
| Fahrtrichtung | Schwabach |
Die genaue Lage der Messanlage ist uns für diesen Abschnitt nicht bekannt. Maßgeblich sind Messort, Messgerät und Tempolimit, die im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid stehen.
Tempolimits auf der Autobahn: Beschilderung entscheidet
Auf Autobahnen ergibt sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit allein aus der Beschilderung. Solche Begrenzungen können dauerhaft angeordnet sein, sie können aber auch nur zeitweise gelten – etwa über Wechselverkehrszeichen oder vorübergehend aufgestellte Schilder. Für ein Bußgeldverfahren bedeutet das: Es muss nachvollziehbar sein, welches Limit für Sie zum Zeitpunkt der Messung tatsächlich galt und dass es auf Ihrer Fahrspur in Richtung Schwabach ordnungsgemäß angekündigt war.
Bei der Einordnung des Vorwurfs zählt außerdem, dass Autobahnen im Bußgeldkatalog als außerorts gelten. Bei gleicher Überschreitung liegen die Regelsätze damit niedriger als innerorts. Maßgeblich ist zudem nicht der angezeigte Messwert, sondern der Wert, der nach Abzug der Messtoleranz verbleibt. Gerade in Grenzbereichen kann sich dadurch verschieben, in welche Stufe der Vorwurf fällt – und ob überhaupt Punkte oder ein Fahrverbot in Rede stehen.
Zur Prüfung gehören daher regelmäßig die Beschilderung, die Messung selbst, die Eichung der verwendeten Technik und die Frage, ob Sie als Fahrer eindeutig zugeordnet werden können. Falls ein Messfoto zur Akte genommen wurde, gehört auch dieses zu den Unterlagen, die im Rahmen der Akteneinsicht angefordert und ausgewertet werden können.
Anhörungsbogen, Halterpost und Fahrerfrage
Häufig kommt zuerst ein Anhörungsbogen. Er ist noch keine Entscheidung und noch kein Bußgeldbescheid, sondern die Gelegenheit, sich zu äußern. Verpflichtend sind dabei nur die Angaben zu Ihrer Person. Angaben zur Sache – also dazu, wer gefahren ist oder wie schnell – müssen Sie nicht machen. Wer zur Sache schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.
Genau hier passieren die meisten vermeidbaren Fehler: Ein schnell ausgefülltes Formular, eine beiläufige Bemerkung am Telefon oder ein handschriftlicher Zusatz kann den Vorwurf erst belastbar machen. Sinnvoller ist es, zunächst zu klären, was die Akte überhaupt hergibt, und erst danach zu entscheiden, ob und in welcher Form eine Äußerung zweckmäßig ist.
Kommt später ein Bußgeldbescheid, läuft die Zwei-Wochen-Frist ab Zustellung. Sie wird nicht dadurch verlängert, dass Sie noch Unterlagen zusammensuchen. Wenn Sie nicht in der Nähe der Fahrtstrecke wohnen, lässt sich ein solches Verfahren in der Regel vollständig aus der Ferne führen – Kontakt, Vollmacht, Akteneinsicht und Korrespondenz sind schriftlich und digital möglich, sodass eine Anreise für die Vorbereitung nicht erforderlich ist.
Punkte, Fahrverbot und Probezeit
Ab einer Überschreitung von 21 km/h wird der Verstoß im Fahreignungsregister eingetragen: Es gibt einen Punkt, bei Vorwürfen, für die ein Regelfahrverbot vorgesehen ist, zwei Punkte. Steht ein Fahrverbot im Raum und handelt es sich um Ihr erstes – also wurde in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot rechtskräftig – können Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst festlegen und so in eine günstigere Zeit legen.
In Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot abgesehen werden; dann fällt die Geldbuße höher aus. Ob das in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab, etwa wenn ein Arbeitsplatzverlust konkret droht. Solche Umstände müssen vorgetragen und belegt werden.
Befinden Sie sich in der Probezeit, ist eine Überschreitung ab 21 km/h eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Diese Folgen treten erst mit der Rechtskraft ein – umso wichtiger ist es, die Einspruchsfrist nicht ungenutzt verstreichen zu lassen. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt sie die Kosten der Verteidigung häufig; die Deckungsanfrage kann für Sie mitgestellt werden.
Welche Folgen drohen?
Welches Tempolimit bei Ihrer Messung galt, steht im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, gestaffelt nach der Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz.
| Überschreitung | außerorts |
|---|---|
| bis 10 km/h | 20 € 0 Punkte |
| 11–15 km/h | 40 € 0 Punkte |
| 16–20 km/h | 60 € 0 Punkte |
| 21–25 km/h | 100 € 1 Punkt |
| 26–30 km/h | 150 € 1 Punkt |
| 31–40 km/h | 200 € 1 Punkt |
| 41–50 km/h | 320 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 51–60 km/h | 480 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 61–70 km/h | 600 € 2 Punkte Fahrverbot 2 Monate |
| über 70 km/h | 700 € 2 Punkte Fahrverbot 3 Monate |
Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.
Häufige Fragen zu dieser Messstelle
Ich habe nur einen Anhörungsbogen zur Fahrt auf der A 6 erhalten – muss ich ihn ausfüllen?
Angaben zu Ihrer Person müssen Sie machen, Angaben zur Sache nicht. Schweigen zur Sache darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden und macht Sie nicht zum überführten Fahrer.
Wird der Verstoß als innerorts oder außerorts bewertet?
Autobahnen gelten im Bußgeldkatalog als außerorts. Bei gleicher Überschreitung sind die Regelsätze dort niedriger als innerorts.
Lohnt sich ein Einspruch, wenn ich weiter entfernt wohne?
Die Entfernung spielt praktisch keine Rolle, weil Vollmacht, Akteneinsicht und Korrespondenz schriftlich und digital abgewickelt werden können. Entscheidend ist, dass der Einspruch innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids eingeht; eine Begründung kann später folgen.
Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel
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